12 B-VG} anzusehende Bundesgesetz vom 11. Juli 1951, BGBl. Nr. 157, betreffend Grundsätze über eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für Neubauten, Zubauten, Aufbauten, Umbauten und Einbauten.Der Paragraph 7, Absatz 3, des F-VG 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45, bildet die verfassungsgesetzliche Grundlage für das als Grundsatzgesetz nach {
Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 157, betreffend Grundsätze über eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für Neubauten, Zubauten, Aufbauten, Umbauten und Einbauten. Der VfGH hat schon in seinem die Bauoberbehörde Wien betreffenden Erk. Slg. 2913/1955 abgelehnt, den {
111 B-VG} nach seinem Wortlaut auszulegen. Er hat dort ausgesprochen, daß sich der Sinn der Verfassungsbestimmung in dem Zwang erschöpft, die Einrichtung - die Bauoberbehörde - in der Gestalt beizubehalten, in der sie im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bundes-Verfassungsnovelle 1929 bestanden hat. Das gleiche hat für die Verwaltung des Wr. Abgabenwesens in oberster Instanz zu gelten.Der VfGH hat schon in seinem die Bauoberbehörde Wien betreffenden Erk. Slg. 2913 aus 1955, abgelehnt, den {
Er hat dort ausgesprochen, daß sich der Sinn der Verfassungsbestimmung in dem Zwang erschöpft, die Einrichtung - die Bauoberbehörde - in der Gestalt beizubehalten, in der sie im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bundes-Verfassungsnovelle 1929 bestanden hat. Das gleiche hat für die Verwaltung des Wr. Abgabenwesens in oberster Instanz zu gelten. Auf dem Gebiete des Abgabenwesens ergibt sich für die oberste Kollegialbehörde kein Entscheidungsmonopol. Es besteht lediglich das Verfassungsgebot, die Abgabenberufungskommission in der Gestalt beizubehalten, die sie vor dem Wirksamwerden der Zweiten B-VG-Novelle gehabt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:G4.1963
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.