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{'item': 'G4/62'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.1963 GeschäftszahlG4/62 Sammlungsnummer4456 RechtssatzDem Antrag, die Bestimmung des zweiten Satzes des § 3 Abs. 3 des Wr. Grundsteue

Art 12, Art.

12 B-VG} anzusehende Bundesgesetz vom 11. Juli 1951, BGBl. Nr. 157, betreffend Grundsätze über eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für Neubauten, Zubauten, Aufbauten, Umbauten und Einbauten.Der Paragraph 7, Absatz 3, des F-VG 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45, bildet die verfassungsgesetzliche Grundlage für das als Grundsatzgesetz nach {

Artikel 12,, Artikel 12, B-VG} anzusehende Bundesgesetz vom 11.

Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 157, betreffend Grundsätze über eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für Neubauten, Zubauten, Aufbauten, Umbauten und Einbauten. Der VfGH hat schon in seinem die Bauoberbehörde Wien betreffenden Erk. Slg. 2913/1955 abgelehnt, den {

Art 111, Art.

111 B-VG} nach seinem Wortlaut auszulegen. Er hat dort ausgesprochen, daß sich der Sinn der Verfassungsbestimmung in dem Zwang erschöpft, die Einrichtung - die Bauoberbehörde - in der Gestalt beizubehalten, in der sie im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bundes-Verfassungsnovelle 1929 bestanden hat. Das gleiche hat für die Verwaltung des Wr. Abgabenwesens in oberster Instanz zu gelten.Der VfGH hat schon in seinem die Bauoberbehörde Wien betreffenden Erk. Slg. 2913 aus 1955, abgelehnt, den {

Artikel 111,, Artikel 111, B-VG} nach seinem Wortlaut auszulegen.

Er hat dort ausgesprochen, daß sich der Sinn der Verfassungsbestimmung in dem Zwang erschöpft, die Einrichtung - die Bauoberbehörde - in der Gestalt beizubehalten, in der sie im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bundes-Verfassungsnovelle 1929 bestanden hat. Das gleiche hat für die Verwaltung des Wr. Abgabenwesens in oberster Instanz zu gelten. Auf dem Gebiete des Abgabenwesens ergibt sich für die oberste Kollegialbehörde kein Entscheidungsmonopol. Es besteht lediglich das Verfassungsgebot, die Abgabenberufungskommission in der Gestalt beizubehalten, die sie vor dem Wirksamwerden der Zweiten B-VG-Novelle gehabt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:G4.1963

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.