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{'item': 'B476/62'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.1963 GeschäftszahlB476/62 Sammlungsnummer4466 RechtssatzGegen die Bestimmungen des § 27 Abs. 1 und Abs. 6 EStG 1953 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. § 27 Abs. 1 und Abs. 6 EStG 1953 enthalten die Regel, wie vorzugehen ist, wenn sowohl der Haushaltsvorstand als auch seine minderjährigen Kinder Einkünfte erzielen. Der zweite Halbsatz des Abs. 6 enthält von dieser Regel eine Ausnahme. Regel und Ausnahme bilden eine Einheit. Wenn also die Behörde eine Ausnahme von der Regel nicht als gegeben erachtet, so muß sie die ganze Bestimmung prüfen und damit auch anwenden. § 27 Abs. 6 EStG 1953 differenziert mehrfach.

  1. Abs. 6 differenziert, je nachdem die Einkünfte der Kinder aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit stammen. Im zweiten Fall findet nämlich eine Zusammenrechnung der Einkünfte nicht statt.
  2. Eine Zusammenrechnung der Einkünfte des Haushaltsvorstandes und der Kinder hat zu unterbleiben, wenn der Haushaltsvorstand Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die Kinder jedoch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem dem Haushaltsvorstand fremden Betrieb haben. Umgekehrt aber, wenn nämlich der Haushaltsvorstand Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und die Kinder Einkünfte aus selbständiger Arbeit haben, findet die Zusammenrechnung statt.
  3. Es wird schließlich unterschieden, ob die Einkünfte der Kinder aus nichtselbständiger Arbeit aus einem dem Haushaltsvorstand fremden Betrieb stammen oder nicht. Es ist ein Grundsatz des Steuerrechtes, Diensteinkünfte aus einem dem Haushaltsvorstand fremden Betrieb anders zu behandeln als Diensteinkünfte aus nicht fremdem Betrieb.Gegen die Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 6, EStG 1953 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 6, EStG 1953 enthalten die Regel, wie vorzugehen ist, wenn sowohl der Haushaltsvorstand als auch seine minderjährigen Kinder Einkünfte erzielen. Der zweite Halbsatz des Absatz 6, enthält von dieser Regel eine Ausnahme. Regel und Ausnahme bilden eine Einheit. Wenn also die Behörde eine Ausnahme von der Regel nicht als gegeben erachtet, so muß sie die ganze Bestimmung prüfen und damit auch anwenden. Paragraph 27, Absatz 6, EStG 1953 differenziert mehrfach.
  4. Absatz 6, differenziert, je nachdem die Einkünfte der Kinder aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit stammen. Im zweiten Fall findet nämlich eine Zusammenrechnung der Einkünfte nicht statt.
  5. Eine Zusammenrechnung der Einkünfte des Haushaltsvorstandes und der Kinder hat zu unterbleiben, wenn der Haushaltsvorstand Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die Kinder jedoch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem dem Haushaltsvorstand fremden Betrieb haben. Umgekehrt aber, wenn nämlich der Haushaltsvorstand Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und die Kinder Einkünfte aus selbständiger Arbeit haben, findet die Zusammenrechnung statt.
  6. Es wird schließlich unterschieden, ob die Einkünfte der Kinder aus nichtselbständiger Arbeit aus einem dem Haushaltsvorstand fremden Betrieb stammen oder nicht. Es ist ein Grundsatz des Steuerrechtes, Diensteinkünfte aus einem dem Haushaltsvorstand fremden Betrieb anders zu behandeln als Diensteinkünfte aus nicht fremdem Betrieb. Denn im letzteren Fall verringern sie wegen ihrer Eigenschaft als Betriebsausgaben den Gewinn und damit die Höhe des zu versteuernden Einkommens. Dieser Unterschied rechtfertigt eine verschiedene rechtliche Behandlung. Eine völlige Gleichbehandlung dieser beiden Arten von Dienstbezügen würde wegen des hervorgehobenen Unterschiedes die Dienstbezüge aus einem dem Haushaltsvorstand nicht fremden Betrieb begünstigen. Dem Gesetzgeber ist eine verschiedene Behandlung der Einkunftsarten (im besonderen die verschiedene Behandlung der Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Arbeit) nicht verwehrt; denn diese beruht auf den mannigfaltigen Unterschieden zwischen den in nichtselbständiger Arbeit stehenden Bevölkerungsschichten und den selbständigen Erwerbstätigen und auf den Verschiedenheiten der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten. Der Gesetzgeber kann auch andere als rein fiskalische Zwecke verfolgen, sofern diese als sachlich anzusehen sind. Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber nur die nichtselbständige Arbeit minderjähriger Kinder fördern will und daher lediglich das echte Arbeitseinkommen Minderjähriger privilegiert. Es ist ein Grundsatz des Steuerrechtes, Diensteinkünfte aus einem dem Haushaltsvorstand fremden Betrieb anders zu behandeln als Diensteinkünfte aus nicht fremdem Betrieb. Denn im letzteren Fall verringern sie wegen ihrer Eigenschaft als Betriebsausgaben den Gewinn und damit die Höhe des zu versteuernden Einkommens. Dieser Unterschied rechtfertigt eine verschiedene rechtliche Behandlung. Eine völlige Gleichbehandlung dieser beiden Arten von Dienstbezügen würde wegen des hervorgehobenen Unterschiedes die Dienstbezüge aus einem dem Haushaltsvorstand nicht fremden Betrieb begünstigen. Eine in einer Verordnung (Gesetz) begründete Regel und deren in der Verordnung (Gesetz) begründete Ausnahmen bilden eine Einheit. Wenn also die Behörde eine Ausnahme von der Regel nicht als gegeben erachtet, so muß sie die ganze Bestimmung anwenden. Die ganze Bestimmung ist daher Voraussetzung der Entscheidung des VfGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:B476.1963

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.