RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.1963 GeschäftszahlB380/61 Sammlungsnummer4486 RechtssatzGegen § 5 Abs. 2 lit. d Wr. Bauordnung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem Landesgesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht verwehrt, im Zusammenhang mit der zu regelnden Materie alle öffentlichen Zwecke und daher auch die des Bundes zu berücksichtigen.Gegen Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, Wr. Bauordnung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem Landesgesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht verwehrt, im Zusammenhang mit der zu regelnden Materie alle öffentlichen Zwecke und daher auch die des Bundes zu berücksichtigen. Die durch den Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan erfolgende Erklärung eines Grundstückes zum Bauplatz für öffentliche Zwecke bedeutet zwar für den Grundstückseigentümer einen Eingriff in das Eigentum, sie ist aber keine Enteignung. Es liegt vielmehr eine bloße Eigentumsbeschränkung vor, deren Zulässigkeit aus Gründen des öffentlichen Wohles der Eigentumsbegriff des österreichischen Rechts allgemein in sich begreift (vgl. {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 364, § 364 ABGB}) .Die durch den Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan erfolgende Erklärung eines Grundstückes zum Bauplatz für öffentliche Zwecke bedeutet zwar für den Grundstückseigentümer einen Eingriff in das Eigentum, sie ist aber keine Enteignung. Es liegt vielmehr eine bloße Eigentumsbeschränkung vor, deren Zulässigkeit aus Gründen des öffentlichen Wohles der Eigentumsbegriff des österreichischen Rechts allgemein in sich begreift vergleiche {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 364,, Paragraph 364, ABGB}) . Art. 5 StGG enthält den Gesetzesvorbehalt. Der Gesetzgeber kann daher verfassungsrechtlich einwandfrei Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unverletzlichkeit des Eigentums berührt oder in einer anderen Weise gegen einen den Gesetzgeber bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt.Artikel 5, StGG enthält den Gesetzesvorbehalt. Der Gesetzgeber kann daher verfassungsrechtlich einwandfrei Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unverletzlichkeit des Eigentums berührt oder in einer anderen Weise gegen einen den Gesetzgeber bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt. Auch gesetzmäßige Verordnungen können Eigentumsbeschränkungen i. S. des Gesetzesvorbehaltes gemäß Art. 5 StGG festlegen.Auch gesetzmäßige Verordnungen können Eigentumsbeschränkungen i. S. des Gesetzesvorbehaltes gemäß Artikel 5, StGG festlegen. Gegen einen Fluchtlinienbekanntgabebescheid, der von der Bauoberbehörde erlassen wurde, gibt es keinen Instanzenzug. Die Bauoberbehörde ist an den von ihr auf Grund eines Devolutionsantrages oder im Berufungswege erlassenen Fluchtlinienbekanntgabebescheid gemäß § 11 WBO gebunden. Durch diesen Bescheid ist im Rahmen seines zeitlichen Geltungsbereiches (§ 11 WBO) endgültig darüber abgesprochen worden, daß die im Fluchtlinienbekanntgabebescheid erwähnten Grundstücke als für den im Fluchtlinienbekanntgabebescheid bezeichneten Zweck flächengewidmet anzusehen sind. Durch den Fluchtlinienbekanntgabebescheid ist eine Eigentumsbeschränkung, somit ein Eigentumseingriff, erfolgt.Gegen einen Fluchtlinienbekanntgabebescheid, der von der Bauoberbehörde erlassen wurde, gibt es keinen Instanzenzug. Die Bauoberbehörde ist an den von ihr auf Grund eines Devolutionsantrages oder im Berufungswege erlassenen Fluchtlinienbekanntgabebescheid gemäß Paragraph 11, WBO gebunden. Durch diesen Bescheid ist im Rahmen seines zeitlichen Geltungsbereiches (Paragraph 11, WBO) endgültig darüber abgesprochen worden, daß die im Fluchtlinienbekanntgabebescheid erwähnten Grundstücke als für den im Fluchtlinienbekanntgabebescheid bezeichneten Zweck flächengewidmet anzusehen sind. Durch den Fluchtlinienbekanntgabebescheid ist eine Eigentumsbeschränkung, somit ein Eigentumseingriff, erfolgt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:B380.1963
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