139 B-VG}. Dies ergibt sich keineswegs unmittelbar aus seinem Inhalt, denn danach könnte er auch eine lex contractus sein, wohl aber daraus, daß die Wasserleitungsgebühren in einem instanzenmäßig gegliederten Verwaltungsverfahren vorgeschrieben (§ 8 leg. cit.) und rückständige Wasserleitungsgebühren zwangsweise eingebracht werden (§ 7 Abs. 4 leg. cit.) . Der Wasserleitungstarif ist demnach eine nicht in Gesetzesform ergangene generelle Rechtsvorschrift. Wenn auch das Gesetz für die Wasserverbrauchsgebühren (Wasserzins) keinen Höchstbetrag nennt, so enthält das Gesetz dennoch keine Ermächtigung an die Gemeinden, unter dem Titel des Wasserzinses Leistungen in beliebiger Höhe vorzuschreiben. Für eine Beschränkung auf die Höhe der Selbstkosten (eingeschlossen den Erhaltungsaufwand und Erneuerungsaufwand) spricht, daß das Gesetz den Wasserzins als " Gebühr" bezeichnet. Darunter versteht man im allgemeinen Äquivalente für spezielle Verwaltungsdienste im Gegensatz zu solchen Abgaben ( Steuern) , bei denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gilt. Der Gesetzessprachgebrauch ist jedoch schwankend, so daß der Ausdruck "Gebühr" allein noch nicht die Abgabenkategorie eindeutig bestimmt. Die Gegenüberstellung von Wasserleitungsgebühren und Abgaben im § 5 Abs. 3 leg. cit. erweist jedoch, daß das Gesetz hier Gebühren im eigentlichen und engeren Sinn im Auge hat. Eine Ermächtigung der Gemeinden zur Einhebung von nur kostendeckenden Wasserleitungsgebühren ist, da es stets möglich ist, zu prüfen, ob diese Voraussetzung eingehalten worden ist, keine inhaltlich unbestimmte, dem {
18 Abs. 2 B-VG} widerstreitende Ermächtigung.Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesetzes vom 22. Dezember 1931, LGBl. für das Land Stmk. Nr. 8 aus 1932,, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Wasserleitungstarif nach diesem Gesetz ist eine Verordnung i. S. des {
Dies ergibt sich keineswegs unmittelbar aus seinem Inhalt, denn danach könnte er auch eine lex contractus sein, wohl aber daraus, daß die Wasserleitungsgebühren in einem instanzenmäßig gegliederten Verwaltungsverfahren vorgeschrieben (Paragraph 8, leg. cit.) und rückständige Wasserleitungsgebühren zwangsweise eingebracht werden (Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit.) . Der Wasserleitungstarif ist demnach eine nicht in Gesetzesform ergangene generelle Rechtsvorschrift. Wenn auch das Gesetz für die Wasserverbrauchsgebühren (Wasserzins) keinen Höchstbetrag nennt, so enthält das Gesetz dennoch keine Ermächtigung an die Gemeinden, unter dem Titel des Wasserzinses Leistungen in beliebiger Höhe vorzuschreiben. Für eine Beschränkung auf die Höhe der Selbstkosten (eingeschlossen den Erhaltungsaufwand und Erneuerungsaufwand) spricht, daß das Gesetz den Wasserzins als " Gebühr" bezeichnet. Darunter versteht man im allgemeinen Äquivalente für spezielle Verwaltungsdienste im Gegensatz zu solchen Abgaben ( Steuern) , bei denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gilt. Der Gesetzessprachgebrauch ist jedoch schwankend, so daß der Ausdruck "Gebühr" allein noch nicht die Abgabenkategorie eindeutig bestimmt. Die Gegenüberstellung von Wasserleitungsgebühren und Abgaben im Paragraph 5, Absatz 3, leg. cit. erweist jedoch, daß das Gesetz hier Gebühren im eigentlichen und engeren Sinn im Auge hat. Eine Ermächtigung der Gemeinden zur Einhebung von nur kostendeckenden Wasserleitungsgebühren ist, da es stets möglich ist, zu prüfen, ob diese Voraussetzung eingehalten worden ist, keine inhaltlich unbestimmte, dem {
Eine gesetzliche Regelung, derzufolge die Errechnung des Entgeltes für die bereitgestellte Einrichtung der Wasserleitung nicht nach dem tatsächlichen Verbrauch, sondern nach dem nach gewissen äußeren Merkmalen (Bewohnerzahl, Viehstand u. dgl.) vermuteten Wasserverbrauch erfolgt, ist nicht sachfremd. Gegen die Festsetzung des Wasserzinses nach dem "vermuteten" Wasserverbrauch, der an Merkmalen gemessen wird, von denen nach einer allgemeinen durchschnittlichen Betrachtungsweise die Höhe des Wasserverbrauches abhängt, bestehen keine verfassungsgesetzlichen Bedenken. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:B204.1963
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.