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{'item': 'B266/62'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.1963 GeschäftszahlB266/62 Sammlungsnummer4490 RechtssatzNach Art. 12 StGG haben die österreichischen Staatsbürger das Recht, sich zu

Art 130, Art. 130 B-VG}, sondern auch eine Verletzung des durch Art. 12 St

GG gewährleisteten Rechts darstellt. Es tritt in jedem solchen Falle die in {

Art 144, Art. 144 Abs. 1 B-VG} festgelegte Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit des Vf

GH ein, die nach {

Art 133, Art. 133 B-VG} die Zuständigkeit des Vf

GH ausschließt, weil sich der Gegenstand der Beschwerde in der behaupteten Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte erschöpft. Für die Zuständigkeit des VwGH bleibt neben der des VfGH kein Raum.Bei behaupteter Verletzung des Vereinsrechtes umfaßt die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes auch die formalen, verfahrensrechtlichen Fragen, weil jeder Verwaltungsbescheid, der eine Behinderung des Rechts, Vereine zu bilden, mit sich bringt und den in Betracht kommenden gesetzlichen Bedingungen nicht entspricht, nicht nur eine Gesetzwidrigkeit im Sinne des {

Artikel 130,, Artikel 130, B-VG}, sondern auch eine Verletzung des durch Artikel 12, St

GG gewährleisteten Rechts darstellt. Es tritt in jedem solchen Falle die in {

Artikel 144,, Artikel 144, Absatz eins, B-VG} festgelegte Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit des Vf

GH ein, die nach {

Artikel 133,, Artikel 133, B-VG} die Zuständigkeit des Vf

GH ausschließt, weil sich der Gegenstand der Beschwerde in der behaupteten Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte erschöpft. Für die Zuständigkeit des VwGH bleibt neben der des VfGH kein Raum. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:B266.1963

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.