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{'item': 'B546/62'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.1963 GeschäftszahlB546/62 Sammlungsnummer4492 RechtssatzGegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 lit. a und c StVO 1960 bestehen keine

Art. 18B-VG widersprechende formalgesetzliche Delegation enthalten.

Sowohl der Inhalt der Verordnung als auch die Voraussetzungen, unter denen sie zu erlassen ist, sind allein schon durch § 43 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 52 Z 13 StVO 1960 ausreichend umschrieben.Gegen die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz eins, Litera a und c StVO 1960 bestehen keine Bedenken in der Richtung,

Artikel 18, B-VG widersprechende formalgesetzliche Delegation enthalten.

Sowohl der Inhalt der Verordnung als auch die Voraussetzungen, unter denen sie zu erlassen ist, sind allein schon durch Paragraph 43, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 52, Ziffer 13, StVO 1960 ausreichend umschrieben. Sind die im Gesetz verwendeten sogenannten unbestimmten Gesetzesbegriffe geeignet, als Maßstab für die Prüfung der Verordnung am Gesetzesinhalt zu dienen, bestehen keine Bedenken,

Art. 18

B-VG widersprechende formalgesetzliche Delegation enthalten.Sind die im Gesetz verwendeten sogenannten unbestimmten Gesetzesbegriffe geeignet, als Maßstab für die Prüfung der Verordnung am Gesetzesinhalt zu dienen, bestehen keine Bedenken,

Artikel 18, B-VG widersprechende formalgesetzliche Delegation enthalten. Die Vorschriften der St

VO über die Straßenverkehrszeichen sind bereits jetzt anwendbar, obwohl der BM für Handel und Wiederaufbau eine Verordnung gemäß § 34 Abs. 1 StVO 1960 bisher nicht erlassen hat.Die Vorschriften der StVO über die Straßenverkehrszeichen sind bereits jetzt anwendbar, obwohl der BM für Handel und Wiederaufbau eine Verordnung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, StVO 1960 bisher nicht erlassen hat. Enthält eine verwaltungsbehördliche Anordnung den an die Allgemeinheit gerichteten Befehl, in einer bestimmten Straße nicht zu parken, so ist die Anordnung eine Verordnung. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Verordnung nicht durch Verlautbarung ihres Textes, sondern durch die Anbringung entsprechender Verbotszeichen kundgemacht worden ist. Wird ein durch Verordnung verfügtes Parkverbot durch ein Verbotszeichen kundgemacht, das dem § 52 Z 13 und dem § 48 in Verbindung mit den sonstigen einschlägigen Stellen des Gesetzes entsprechend ausgeführt und dem Gesetz - im besonderen auch der Vorschrift des § 51 - entsprechend aufgestellt ist, so ist damit allen Personen gegenüber, die sich danach zu richten haben, deutlich ausgedrückt, daß eine von einer gemäß § 94 StVO 1960 zuständigen Behörde erlassene Anordnung des im § 52 Z 13 leg. cit. umschriebenen Inhaltes besteht. Die Verfassung enthält keine Vorschrift des Inhaltes, daß die Kundmachung einer Verordnung nur durch Verlautbarung des Wortlautes, mit dem ihr Inhalt umschrieben wird, erfolgen dürfe. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, daß die Anbringung der Verbotszeichen nicht durch behördliche Organe vorgenommen wird. Die Verfassung fordert nicht, daß die technische Durchführung der Kundmachung durch Organe der Behörde vorzunehmen ist. Es ist daher von Verfassungs wegen nichts dagegen einzuwenden, daß die Straßenverkehrszeichen, durch die die im § 43 StVO 1960 bezeichneten Verordnungen gemäß § 44 Abs. 1 leg. cit. kundgemacht werden, durch einen privaten Unternehmer angebracht werden.Enthält eine verwaltungsbehördliche Anordnung den an die Allgemeinheit gerichteten Befehl, in einer bestimmten Straße nicht zu parken, so ist die Anordnung eine Verordnung. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Verordnung nicht durch Verlautbarung ihres Textes, sondern durch die Anbringung entsprechender Verbotszeichen kundgemacht worden ist. Wird ein durch Verordnung verfügtes Parkverbot durch ein Verbotszeichen kundgemacht, das dem Paragraph 52, Ziffer 13 und dem Paragraph 48, in Verbindung mit den sonstigen einschlägigen Stellen des Gesetzes entsprechend ausgeführt und dem Gesetz - im besonderen auch der Vorschrift des Paragraph 51, - entsprechend aufgestellt ist, so ist damit allen Personen gegenüber, die sich danach zu richten haben, deutlich ausgedrückt, daß eine von einer gemäß Paragraph 94, StVO 1960 zuständigen Behörde erlassene Anordnung des im Paragraph 52, Ziffer 13, leg. cit. umschriebenen Inhaltes besteht. Die Verfassung enthält keine Vorschrift des Inhaltes, daß die Kundmachung einer Verordnung nur durch Verlautbarung des Wortlautes, mit dem ihr Inhalt umschrieben wird, erfolgen dürfe. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, daß die Anbringung der Verbotszeichen nicht durch behördliche Organe vorgenommen wird. Die Verfassung fordert nicht, daß die technische Durchführung der Kundmachung durch Organe der Behörde vorzunehmen ist. Es ist daher von Verfassungs wegen nichts dagegen einzuwenden, daß die Straßenverkehrszeichen, durch die die im Paragraph 43, StVO 1960 bezeichneten Verordnungen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, leg. cit. kundgemacht werden, durch einen privaten Unternehmer angebracht werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:B546.1963

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