← Österreich

{'item': 'B174/62'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.1963 GeschäftszahlB174/62 Sammlungsnummer4500 RechtssatzGegen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 und 4 der OÖ Bauordnungsnovelle 1946 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 leg. cit. schließt eine Auslegung nicht aus, die nach den Worten "Bebauungs- und Fluchtlinienpläne" die Worte "soweit sie bestehen" interpoliert (weil eben Bestimmungen von Bebauungsplänen und Fluchtlinienplänen, die nicht bestehen, auch nicht eingehalten werden können) . Ebenso schließt der Wortlaut des § 6 leg. cit. eine Auslegung nicht aus, eine Abtretung der "nach Maßgabe der Baulinien zu den Verkehrsflächen entfallenden Grundteile" in das öffentliche Gut im Fall einer Teilung werde vom Gesetz nicht gefordert, wenn für das Gebiet, in dem das zu teilende Grundstück liegt, Baulinien nicht festgesetzt sind. Es ist denkunmöglich, aus dem Gesetz ein Verbot der Errichtung von Bauten in allen Gebieten, für die Bebauungspläne und Fluchtlinienpläne nicht bestehen, herauszulesen. In OÖ können (soweit die Bauordnung und die BauONov. 1946 gilt, also nicht besondere Bauordnungen - wie für Linz, Steyr und andere große Gemeinden - gelten) Baubewilligungen auch in Gebieten erteilt werden, für die Bebauungspläne und Fluchtlinienpläne nicht bestehen, vorausgesetzt, daß sie nicht gemäß einem Flächenwidmungsplan von einer Bebauung freizuhalten sind (§ 9 BauO) und daß keine Bausperre verhängt ist (Art. VII BauONov. 1946) .Gegen die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins und 4 der OÖ Bauordnungsnovelle 1946 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Wortlaut des Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. schließt eine Auslegung nicht aus, die nach den Worten "Bebauungs- und Fluchtlinienpläne" die Worte "soweit sie bestehen" interpoliert (weil eben Bestimmungen von Bebauungsplänen und Fluchtlinienplänen, die nicht bestehen, auch nicht eingehalten werden können) . Ebenso schließt der Wortlaut des Paragraph 6, leg. cit. eine Auslegung nicht aus, eine Abtretung der "nach Maßgabe der Baulinien zu den Verkehrsflächen entfallenden Grundteile" in das öffentliche Gut im Fall einer Teilung werde vom Gesetz nicht gefordert, wenn für das Gebiet, in dem das zu teilende Grundstück liegt, Baulinien nicht festgesetzt sind. Es ist denkunmöglich, aus dem Gesetz ein Verbot der Errichtung von Bauten in allen Gebieten, für die Bebauungspläne und Fluchtlinienpläne nicht bestehen, herauszulesen. In OÖ können (soweit die Bauordnung und die BauONov. 1946 gilt, also nicht besondere Bauordnungen - wie für Linz, Steyr und andere große Gemeinden - gelten) Baubewilligungen auch in Gebieten erteilt werden, für die Bebauungspläne und Fluchtlinienpläne nicht bestehen, vorausgesetzt, daß sie nicht gemäß einem Flächenwidmungsplan von einer Bebauung freizuhalten sind (Paragraph 9, BauO) und daß keine Bausperre verhängt ist (Artikel römisch sieben, BauONov. 1946) . Es ist ein Grundgedanke der österreichischen Rechtsordnung, daß der Eigentümer über seine Sache in jeder Beziehung frei verfügen kann, soweit nicht gesetzliche Beschränkungen vorliegen. Die Vermutung spricht für die freie Verfügungsgewalt über das Eigentum. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:B174.1963

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.