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{'item': ['G30/62', 'V62/62']}

gesetz vom 12. Dezember 1961, LGBl. für Tir. Nr. 7/1962, bedingten Änderungen und Ergänzungen der Tir. Gemeindewahlordnung, LGBl. Nr. 14/1949, i. d. F. des Gesetzes LGBl. Nr. 5/1960, wiederverlautbart

Art 98, Art.

98 B-VG} jedenfalls die Einspruchsfrist von 8 Wochen abzuwarten.Falls die Bundesregierung einen Gesetzesbeschluß eines Landtages weder selbst (durch Beschluß) Einspruch erhebt noch der Kundmachung des Gesetzesbeschlusses eines Landtages vor Ablauf der Einspruchsfrist selbst (durch Beschluß) ausdrücklich zustimmt, ist auf Grund der Bestimmungen der Absatz 2 und 3 des {

Artikel 98,, Artikel 98, B-VG} jedenfalls die Einspruchsfrist von 8 Wochen abzuwarten.

Alle verfassungsgesetzlichen Erfordernisse des Zustandekommens eines Gesetzes müssen im Zeitpunkt der Kundmachung erfüllt sein. Der VfGH hat bei der Prüfung eines Gesetzes jede Phase seiner Entstehung zu prüfen. Er muß daher bei einem Landesgesetz auch die Verfassungsmäßigkeit der Mitwirkung der Bundesorgane in seine Prüfung einbeziehen. Der Beschluß des Ministerrates vom 5. März 1946, Zl. 411-Pr/46, betreffend das Verfahren bei der Geltendmachung des Einspruchsrechtes gegenüber Gesetzesbeschlüssen der Länder durch die Bundesregierung war gesetzwidrig. Es ist ein unbestrittener Grundsatz der österreichischen Rechtsordnung, daß Zuständigkeiten nur auf Grund einer einwandfreien rechtlichen Ermächtigung übertragen werden dürfen, d. h. daß Zuständigkeiten nur auf Grund einer förmlichen Ermächtigung jenes rechtsetzenden Organs, das sie geschaffen hat, übertragen werden dürfen. Daraus ergibt sich, daß die Bundesregierung ihre durch Verfassungsgesetz bestimmten Zuständigkeiten nur auf Grund einer verfassungsgesetzlichen Ermächtigung an ein anderes Organ übertragen darf. Sie darf ohne verfassungsgesetzliche Ermächtigung ihre Kompetenz als Kollegialorgan (Einspruchsrecht gemäß {

Art 98, Art.

98 B-VG}) nicht an den Bundeskanzler im Zusammenwirken mit anderen beteiligten BM delegieren.Es ist ein unbestrittener Grundsatz der österreichischen Rechtsordnung, daß Zuständigkeiten nur auf Grund einer einwandfreien rechtlichen Ermächtigung übertragen werden dürfen, d. h. daß Zuständigkeiten nur auf Grund einer förmlichen Ermächtigung jenes rechtsetzenden Organs, das sie geschaffen hat, übertragen werden dürfen. Daraus ergibt sich, daß die Bundesregierung ihre durch Verfassungsgesetz bestimmten Zuständigkeiten nur auf Grund einer verfassungsgesetzlichen Ermächtigung an ein anderes Organ übertragen darf. Sie darf ohne verfassungsgesetzliche Ermächtigung ihre Kompetenz als Kollegialorgan (Einspruchsrecht gemäß {

Artikel 98

,, Artikel 98, B-VG}) nicht an den Bundeskanzler im Zusammenwirken mit anderen beteiligten BM delegieren. Durch einen an sich rechtmäßigen Wiederverlautbarungsakt erlangt die wiederverlautbarte Vorschrift ihre endgültige Fassung, die frühere Fassung ist bedeutungslos geworden (Erk. Slg. 3446/1958) .Durch einen an sich rechtmäßigen Wiederverlautbarungsakt erlangt die wiederverlautbarte Vorschrift ihre endgültige Fassung, die frühere Fassung ist bedeutungslos geworden (Erk. Slg. 3446 aus 1958,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:G30.1963

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.