RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.1963 GeschäftszahlV59/62 Sammlungsnummer4498 RechtssatzDie Bestimmungen des § 69 der Tir. Landesbauordnung, LGBl. Nr. 12/1928 (TLBO) , über die Freihaltung von Grund auf Zeit oder auf Dauer beziehen sich nur auf Regelungen durch Verordnung der Landesregierung aus dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes, nicht aber auf die Erlassung von Verbauungsplänen.Die Bestimmungen des Paragraph 69, der Tir. Landesbauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1928, (TLBO) , über die Freihaltung von Grund auf Zeit oder auf Dauer beziehen sich nur auf Regelungen durch Verordnung der Landesregierung aus dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes, nicht aber auf die Erlassung von Verbauungsplänen. Aus der gesetzlichen Ermächtigung an die Gemeinden (§ 7 TLBO) , Verbauungspläne zu erlassen, ergibt sich, daß es zulässig ist, in diesen Verbauungsplänen auch Bauverbote vorzusehen, weil es dem Begriff eines Verbauungsplanes innewohnt, die Verbauung auch durch Erlassung von für eine planmäßige Verbauung notwendigen Bauverboten zu regeln. Unter dem Begriff "Ortschaft" (§ 7 TLBO) sind nicht nur die Teile des Gebietes einer Gemeinde zu verstehen, die - entsprechend der bisherigen Lebensform z. B. als Bauerndorf, als Industrieort, als Fremdenverkehrsort usw. - besiedelt sind, sondern auch solche Gebietsteile, die infolge der Bevölkerungszunahme oder infolge von Strukturänderungen planmäßig einer Besiedlung (Verbauung zugeführt werden sollen. Die Begriffsumschreibung stimmt ähnlich mit der Ausdrucksweise des § 45 der Tir. Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 24/1949, überein. Nach dieser Gesetzesstelle sind die Gemeinden in Ortschaften gegliedert, die auch eigene Organe haben. Unter dem Ausdruck "Ortschaft" ist somit nicht das Verbauungsgebiet, sondern eine territoriale Untergliederung der Gemeinde zu verstehen, ohne Rücksicht darauf, ob das Gebiet verbaut ist oder nicht. Da nach § 7 TLBO Verbauungspläne für Ortschaften bzw. einzelne Ortsteile erlassen werden können, können sie auch Bauverbote für Gemeindeflächen außerhalb des eigentlichen Verbauungsgebietes enthalten.Aus der gesetzlichen Ermächtigung an die Gemeinden (Paragraph 7, TLBO) , Verbauungspläne zu erlassen, ergibt sich, daß es zulässig ist, in diesen Verbauungsplänen auch Bauverbote vorzusehen, weil es dem Begriff eines Verbauungsplanes innewohnt, die Verbauung auch durch Erlassung von für eine planmäßige Verbauung notwendigen Bauverboten zu regeln. Unter dem Begriff "Ortschaft" (Paragraph 7, TLBO) sind nicht nur die Teile des Gebietes einer Gemeinde zu verstehen, die - entsprechend der bisherigen Lebensform z. B. als Bauerndorf, als Industrieort, als Fremdenverkehrsort usw. - besiedelt sind, sondern auch solche Gebietsteile, die infolge der Bevölkerungszunahme oder infolge von Strukturänderungen planmäßig einer Besiedlung (Verbauung zugeführt werden sollen. Die Begriffsumschreibung stimmt ähnlich mit der Ausdrucksweise des Paragraph 45, der Tir. Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1949,, überein. Nach dieser Gesetzesstelle sind die Gemeinden in Ortschaften gegliedert, die auch eigene Organe haben. Unter dem Ausdruck "Ortschaft" ist somit nicht das Verbauungsgebiet, sondern eine territoriale Untergliederung der Gemeinde zu verstehen, ohne Rücksicht darauf, ob das Gebiet verbaut ist oder nicht. Da nach Paragraph 7, TLBO Verbauungspläne für Ortschaften bzw. einzelne Ortsteile erlassen werden können, können sie auch Bauverbote für Gemeindeflächen außerhalb des eigentlichen Verbauungsgebietes enthalten. Es wohnt dem Begriff eines Verbauungsplanes inne, die Verbauung auch durch Erlassung von für eine planmäßige Verbauung notwendigen Bauverboten zu regeln. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:V59.1963
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.