RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.09.1963 GeschäftszahlB390/62 Sammlungsnummer4520 RechtssatzDer VfGH ist nicht der Meinung, daß die Regelung des § 171 LZVG, die die Befreiung von der Pflichtversicherung in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung von einem befristeten Antrag abhängig macht, gegen das Grundrecht der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verstoße (Art. 2 StGG, {Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 B-VG}) . Ein Verstoß gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz liegt nur dann vor, wenn eine gesetzliche Regelung sachlich nicht begründbar ist. Es ist nun nicht einzusehen, daß der Gesetzgeber nicht berechtigt sein sollte, freiwillige Akte der Vorsorge für das Alter bei der Bestimmung der Voraussetzungen für eine Pfichtversicherung außer acht zu lassen. Umso weniger kann ihm entgegengetreten werden, wenn er bei einer freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeiter dem Versicherungspflichtigen die Wahl läßt, innerhalb einer Frist zwischen den beiden Versicherungsarten zu wählen.Der VfGH ist nicht der Meinung, daß die Regelung des Paragraph 171, LZVG, die die Befreiung von der Pflichtversicherung in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung von einem befristeten Antrag abhängig macht, gegen das Grundrecht der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verstoße (Artikel 2, StGG, {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 7,, Artikel 7, B-VG}) . Ein Verstoß gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz liegt nur dann vor, wenn eine gesetzliche Regelung sachlich nicht begründbar ist. Es ist nun nicht einzusehen, daß der Gesetzgeber nicht berechtigt sein sollte, freiwillige Akte der Vorsorge für das Alter bei der Bestimmung der Voraussetzungen für eine Pfichtversicherung außer acht zu lassen. Umso weniger kann ihm entgegengetreten werden, wenn er bei einer freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeiter dem Versicherungspflichtigen die Wahl läßt, innerhalb einer Frist zwischen den beiden Versicherungsarten zu wählen. Durch die gegenwärtige Fassung des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 17, § 17 Abs. 1 ASVG} (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.