RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.10.1963 GeschäftszahlB74/63 Sammlungsnummer4526 RechtssatzGegen § 7 Gewerbesteuergesetz 1953 bestehen keine Bedenken in der Richtung, die Gesetzesstelle widerspreche dem Gleichheitsgebot, weil sie den stillen Gesellschafter wie einen Mitunternehmer behandelt und dadurch den Alleinunternehmer mit stillem Gesellschafter im Bereiche der Gewerbesteuer so stellt, als ob er bloß Mitunternehmer wäre.Gegen Paragraph 7, Gewerbesteuergesetz 1953 bestehen keine Bedenken in der Richtung, die Gesetzesstelle widerspreche dem Gleichheitsgebot, weil sie den stillen Gesellschafter wie einen Mitunternehmer behandelt und dadurch den Alleinunternehmer mit stillem Gesellschafter im Bereiche der Gewerbesteuer so stellt, als ob er bloß Mitunternehmer wäre. Gewiß hat der stille Gesellschafter keinen Anteil an der Betriebssubstanz. Seine Einlage gehört nicht ihm, sondern dem Unternehmer. Er hat kein Recht, als Mitunternehmer aufzutreten, sondern nur eine Forderung gegenüber dem Unternehmer auf einen Anteil am Gewinn. Nach außenhin tritt lediglich der Unternehmer als Berechtigter und Verpflichteter auf. Trotzdem ist es durchaus sachlich, wenn der Gesetzgeber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu dem Ergebnis kommt, dem stillen Gesellschafter könne faktisch eine dem Mitunternehmer gleiche Stellung zukommen. Demnach möglichen Verschleierungen müsse durch die Regelung des § 7 Z 3 leg. cit. begegnet werden, zumal, da zwar der rechtliche Unterschied zwischen einem Mitunternehmer und einem stillen Gesellschafter, der seine Arbeitskraft einbringt oder unter einem anderen Titel im Betrieb beschäftigt ist, bedeutend ist, ein wirtschaftlicher Unterschied aber unter Umständen oft kaum besteht oder nicht erkennbar ist. Gegen die Regelung des § 7 Z 3 leg. cit., es seien "die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine Beschäftigung des stillen Gesellschafters .... im Betrieb gewährt worden sind" , dem Gewinn aus dem Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen, bestehen keine Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot.Gewiß hat der stille Gesellschafter keinen Anteil an der Betriebssubstanz. Seine Einlage gehört nicht ihm, sondern dem Unternehmer. Er hat kein Recht, als Mitunternehmer aufzutreten, sondern nur eine Forderung gegenüber dem Unternehmer auf einen Anteil am Gewinn. Nach außenhin tritt lediglich der Unternehmer als Berechtigter und Verpflichteter auf. Trotzdem ist es durchaus sachlich, wenn der Gesetzgeber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu dem Ergebnis kommt, dem stillen Gesellschafter könne faktisch eine dem Mitunternehmer gleiche Stellung zukommen. Demnach möglichen Verschleierungen müsse durch die Regelung des Paragraph 7, Ziffer 3, leg. cit. begegnet werden, zumal, da zwar der rechtliche Unterschied zwischen einem Mitunternehmer und einem stillen Gesellschafter, der seine Arbeitskraft einbringt oder unter einem anderen Titel im Betrieb beschäftigt ist, bedeutend ist, ein wirtschaftlicher Unterschied aber unter Umständen oft kaum besteht oder nicht erkennbar ist. Gegen die Regelung des Paragraph 7, Ziffer 3, leg. cit., es seien "die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine Beschäftigung des stillen Gesellschafters .... im Betrieb gewährt worden sind" , dem Gewinn aus dem Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen, bestehen keine Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot. Auch der letzte Satz des § 7 Z 3 leg. cit. erscheint im Hinblick auf das Gleichheitsgebot nicht bedenklich. Es kann nämlich nicht als unsachlich angesehen werden, einen Betrag von der Regelung auszunehmen, weil er ohnehin einer anderen Bestimmung unterliegt, wenn es der Steuerpflichtige - wie hier - in der Hand hat, dies beim Abschluß der die Höhe des Betrages bestimmenden Vereinbarungen zu berücksichtigen.Auch der letzte Satz des Paragraph 7, Ziffer 3, leg. cit. erscheint im Hinblick auf das Gleichheitsgebot nicht bedenklich. Es kann nämlich nicht als unsachlich angesehen werden, einen Betrag von der Regelung auszunehmen, weil er ohnehin einer anderen Bestimmung unterliegt, wenn es der Steuerpflichtige - wie hier - in der Hand hat, dies beim Abschluß der die Höhe des Betrages bestimmenden Vereinbarungen zu berücksichtigen. Das Gleichheitsgebot verpflichtet den Gesetzgeber, bei der Schaffung von Differenzierungen sachlich vorzugehen, also sachfremde Erwägungen dabei auszuschalten. Im Gesetz liegende Differenzierungen, die sachlich nicht begründbar sind, widersprechen demnach dem Gleichheitsgebot. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:B74.1963
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