← Österreich

{'item': ['B202/62', 'B203/62']}

Obsah (5)§ 63§ 44§ 58§ 54§ 65

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.10.1963 GeschäftszahlB202/62; B203/62 Sammlungsnummer4528 RechtssatzNach {

§ 63

, § 63 Heeresdisziplinargesetz} ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung eines Rechtsmittels zulässig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung anderer Fristen ist weder in dieser Gesetzesstelle noch auch in anderen Bestimmungen des HDG vorgesehen.Nach {

Paragraph 63,, Paragraph 63, Heeresdisziplinargesetz} ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung eines Rechtsmittels zulässig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung anderer Fristen ist weder in dieser Gesetzesstelle noch auch in anderen Bestimmungen des HDG vorgesehen. Nach § 44 Abs. 1 HDG sind auf die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern einer Disziplinarkommission die Bestimmungen der §§ 67 bis 74 der StPO sinngemäß anzuwenden. Im Hinblick auf § 74 StPO hat über den Antrag auf Ablehnung des Senatsvorsitzenden der Vorsitzende der Disziplinarkommission zu entscheiden, weil dieser dem Vorsteher eines Gerichtes gleichzuhalten ist. Über die Ablehnung des Vorsitzenden der Disziplinarkommission selbst hat bei sinngemäßer Anwendung des {Strafprozeßordnung 1975 § 74, § 74 Abs. 2 StPO} die Disziplinaroberkommission zu entscheiden. Gegen die Entscheidung des zuständigen Organes über die Ablehnung gemäß dem nach {

§ 44, § 44 Abs. 1 HDG} sinngemäß anzuwendenden {Strafprozeßordnung 1975 § 74, § 74 Abs. 3 St

PO} ist kein Rechtsmittel zulässig. Entscheidet ein unzuständiges Organ über die Ablehnung, ist auch für diesen Fall im HDG und in den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der StPO kein abgesondertes Rechtsmittel vorgesehen. Vielmehr ist nach {

§ 58, § 58 HDG} eine Berufung nur gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission i.

S. des {

§ 54

, § 54 HDG} zulässig und auch das Rechtsmittel der Beschwerde ist nicht allgemein zugelassen, sondern nur für bestimmte Fälle (§ 48 Abs. 5, § 51 Abs. 5, § 61 Abs. 4, {

§ 65, § 65 Abs.

3 HDG}) .Nach Paragraph 44, Absatz eins, HDG sind auf die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern einer Disziplinarkommission die Bestimmungen der Paragraphen 67 bis 74 der StPO sinngemäß anzuwenden. Im Hinblick auf Paragraph 74, StPO hat über den Antrag auf Ablehnung des Senatsvorsitzenden der Vorsitzende der Disziplinarkommission zu entscheiden, weil dieser dem Vorsteher eines Gerichtes gleichzuhalten ist. Über die Ablehnung des Vorsitzenden der Disziplinarkommission selbst hat bei sinngemäßer Anwendung des {Strafprozeßordnung 1975 Paragraph 74,, Paragraph 74, Absatz 2, StPO} die Disziplinaroberkommission zu entscheiden. Gegen die Entscheidung des zuständigen Organes über die Ablehnung gemäß dem nach {

Paragraph 44,, Paragraph 44, Absatz eins, HDG} sinngemäß anzuwendenden {Strafprozeßordnung 1975 Paragraph 74,, Paragraph 74, Absatz 3, StPO} ist kein Rechtsmittel zulässig. Entscheidet ein unzuständiges Organ über die Ablehnung, ist auch für diesen Fall im HDG und in den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der StPO kein abgesondertes Rechtsmittel vorgesehen. Vielmehr ist nach {

Paragraph 58,, Paragraph 58, HDG} eine Berufung nur gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission i. S. des {

Paragraph 54,, Paragraph 54, HDG} zulässig und auch das Rechtsmittel der Beschwerde ist nicht allgemein zugelassen, sondern nur für bestimmte Fälle (Paragraph 48, Absatz 5,, Paragraph 51, Absatz 5,, Paragraph 61, Absatz 4,, {

Paragraph 65,, Paragraph 65, Absatz 3, HDG}) . Die Vorlage von Akten an eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde ist ein rein verwaltungsinterner Vorgang. Der Beschluß einer Kollegialbehörde auf eine solche Aktenvorlage ist daher kein Bescheid. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:B202.1963

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.