RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.10.1963 GeschäftszahlB132/63 Sammlungsnummer4529 Rechtssatz§ 124 Abs. 6 des Stadtbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 61/1960, i. d. F. der
- Stadtbeamtengesetznovelle, LGBl. Nr. 42/1961, bestimmt, daß vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgte Versetzungen in den dauernden Ruhestand als Versetzungen in den zeitlichen Ruhestand gelten, sofern der Ruhestandsbeamte am
- Jänner 1961 das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bedenken gegen diese Gesetzesstelle bestehen im Hinblick auf das Gleichheitsgebot nicht.Paragraph 124, Absatz 6, des Stadtbeamtengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1960,, i. d. F. der
- Stadtbeamtengesetznovelle, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1961,, bestimmt, daß vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgte Versetzungen in den dauernden Ruhestand als Versetzungen in den zeitlichen Ruhestand gelten, sofern der Ruhestandsbeamte am
- Jänner 1961 das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bedenken gegen diese Gesetzesstelle bestehen im Hinblick auf das Gleichheitsgebot nicht. Gemäß dem
- Abschnitt des StadtbeamtenG (§§ 38 bis 41) , der mit der Überschrift "Versetzung in den Ruhestand" versehen ist, können Beamte, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, überhaupt nicht in den dauernden Ruhestand versetzt werden, es sei denn, daß die Gesamtbeurteilung des Beamten durch zwei aufeinanderfolgende Jahre "nicht entsprechend" gelautet hat. Es ist nicht unsachlich, diesen Grundgedanken auch gegenüber jenen Beamten zu verwirklichen, die vor dem
- Jänner 1961 in den dauernden Ruhestand versetzt worden sind, am
- Jänner 1961 aber das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (die Regelung des § 124 Abs. 6 StadtbeamtenG hat keinen wegen schlechter Gesamtbeurteilung in den Ruhestand versetzten Beamten getroffen) . Daran ändert der Umstand nichts, daß nach den früheren Vorschriften Ruhestandsversetzungen aus Gründen vorgenommen werden konnten, die das StadtbeamtenG - auch für eine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand - nicht mehr vorsieht. Soweit aber § 124 Abs. 6 leg. cit. den Fall einer Versetzung in den dauernden Ruhestand betrifft, die durch ein Disziplinarerkenntnis verfügt worden ist ( auch § 68 StadtbeamtenG ermöglicht solche disziplinäre Ruhestandsversetzungen ohne Rücksicht auf das Lebensalter des Beamten , bestehen gegen die Regelung auch keine Bedenken in der Richtung, daß sie als unsachlich anzusehen ist. Es handelt sich nämlich um eine Milderung der Strafe; die dadurch Begünstigten werden also nicht diskriminiert.Gemäß dem
- Abschnitt des StadtbeamtenG (Paragraphen 38 bis 41) , der mit der Überschrift "Versetzung in den Ruhestand" versehen ist, können Beamte, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, überhaupt nicht in den dauernden Ruhestand versetzt werden, es sei denn, daß die Gesamtbeurteilung des Beamten durch zwei aufeinanderfolgende Jahre "nicht entsprechend" gelautet hat. Es ist nicht unsachlich, diesen Grundgedanken auch gegenüber jenen Beamten zu verwirklichen, die vor dem
- Jänner 1961 in den dauernden Ruhestand versetzt worden sind, am
- Jänner 1961 aber das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (die Regelung des Paragraph 124, Absatz 6, StadtbeamtenG hat keinen wegen schlechter Gesamtbeurteilung in den Ruhestand versetzten Beamten getroffen) . Daran ändert der Umstand nichts, daß nach den früheren Vorschriften Ruhestandsversetzungen aus Gründen vorgenommen werden konnten, die das StadtbeamtenG - auch für eine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand - nicht mehr vorsieht. Soweit aber Paragraph 124, Absatz 6, leg. cit. den Fall einer Versetzung in den dauernden Ruhestand betrifft, die durch ein Disziplinarerkenntnis verfügt worden ist ( auch Paragraph 68, StadtbeamtenG ermöglicht solche disziplinäre Ruhestandsversetzungen ohne Rücksicht auf das Lebensalter des Beamten , bestehen gegen die Regelung auch keine Bedenken in der Richtung, daß sie als unsachlich anzusehen ist. Es handelt sich nämlich um eine Milderung der Strafe; die dadurch Begünstigten werden also nicht diskriminiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:B132.1963