15 B-VG} Sache der Länder.Die gesetzliche Regelung privatrechtlicher Dienstverhältnisse zu den Ortsgemeinden ist - soweit nicht hinsichtlich bestimmter Gruppen von Gemeindebediensteten bundesverfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist -
Aus der Zusammenschau der Regelungen in Art. 21 Abs. 1 und 3 B-VG ( einschließlich der Regelungen in Art. 10 Abs. 1 Z 16 und Art. 12 Abs. 1 Z. 9, auf die in Art. 21 Abs. 1 ausdrücklich Bezug genommen wird) ergibt sich, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber bereits am 1. Oktober 1925, das ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzverteilungsvorschriften des B-VG, das Dienstrecht jener Angestellten (Beamten und Vertragsangestellten) der Gebietskörperschaften, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, kompetenzrechtlich als eine Angelegenheit besonderer Art angesehen hat und darüber auch eine besondere Regelung getroffen hat. Nur die Tatbestände des Art. 10 Abs. 1 Z 16 und des {
12 Abs. 1 Z 9 B-VG}, die ausdrücklich in {
21 Abs. 1 B-VG} genannt waren, nicht aber andere, eine Kompetenz des Bundes begründende Tatbestände tragen auch zum Inhalt des Begriffes der Angelegenheiten des Dienstrechts jener Angestellten der Gebietskörperschaften bei, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben.Aus der Zusammenschau der Regelungen in Artikel 21, Absatz eins und 3 B-VG ( einschließlich der Regelungen in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16 und Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 9,, auf die in Artikel 21, Absatz eins, ausdrücklich Bezug genommen wird) ergibt sich, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber bereits am 1. Oktober 1925, das ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzverteilungsvorschriften des B-VG, das Dienstrecht jener Angestellten (Beamten und Vertragsangestellten) der Gebietskörperschaften, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, kompetenzrechtlich als eine Angelegenheit besonderer Art angesehen hat und darüber auch eine besondere Regelung getroffen hat. Nur die Tatbestände des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16 und des {
,, Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG}, die ausdrücklich in {
,, Artikel 21, Absatz eins, B-VG} genannt waren, nicht aber andere, eine Kompetenz des Bundes begründende Tatbestände tragen auch zum Inhalt des Begriffes der Angelegenheiten des Dienstrechts jener Angestellten der Gebietskörperschaften bei, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben. Mit der Änderung des {
21 Abs. 3 B-VG} wurde durch die B-VG-Novelle 1962 lediglich kundgetan, daß eine Absicht, Regelungen auf dem Gebiet des Dienstrechtes der Ortsgemeindeangestellten, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben (gleichgültig, ob ihr Dienstverhältnis ein öffentlichrechtliches oder ein privatrechtliches ist) , auf dem Verfassungswege zu treffen, nicht mehr besteht, während die Absicht, solche Regelungen hinsichtlich der Angestellten der Gebietsgemeinden zu treffen, aufrechterhalten wurde.Mit der Änderung des {
,, Artikel 21, Absatz 3, B-VG} wurde durch die B-VG-Novelle 1962 lediglich kundgetan, daß eine Absicht, Regelungen auf dem Gebiet des Dienstrechtes der Ortsgemeindeangestellten, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben (gleichgültig, ob ihr Dienstverhältnis ein öffentlichrechtliches oder ein privatrechtliches ist) , auf dem Verfassungswege zu treffen, nicht mehr besteht, während die Absicht, solche Regelungen hinsichtlich der Angestellten der Gebietsgemeinden zu treffen, aufrechterhalten wurde. In bezug auf das Dienstrecht jener Angestellten der Gemeinden, die keine behördlichen Aufgaben zu besorgen haben, enthält das B-VG keine besondere Regelung. Soweit es sich dabei um Vertragsbedienstete handelt, ist zu beachten, daß schon vor dem Inkrafttreten der Kompetenzverteilungsbestimmungen des B-VG das Dienstverhältnis dieser Gemeindeangestellten nach den Normen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen war (vgl. Erk. Slg. 2168/1931) . Daran wurde durch das Inkrafttreten der genannten Kompetenzverteilungsbestimmungen nichts geändert. Diese Angelegenheiten fielen daher bereits am
140 B-VG} und nach {
138 Abs. 2 B-VG} haben einen verschiedenen Inhalt.Artikel 138, Absatz 2, B-VG enthält keine Einschränkung auf Materien, die bisher gesetzlich nicht geregelt waren. Die Möglichkeit, ein Verfahren nach Artikel 140, B-VG zu beantragen, schließt ein Verfahren nach Artikel 138, Absatz 2, B-VG nicht aus. Die Entscheidungen nach {
,, Artikel 140, B-VG} und nach {
GH nach Art. 138 Abs. 2 B-VG berührt den Bestand eines Gesetzes nicht, es bestimmt lediglich die Kompetenzlage. Die Kompetenzen des VfGH nach {
138 Abs. 2 B-VG} und {
GH nach Artikel 138, Absatz 2, B-VG berührt den Bestand eines Gesetzes nicht, es bestimmt lediglich die Kompetenzlage. Die Kompetenzen des VfGH nach {
,, Artikel 138, Absatz 2, B-VG} und {
,, Artikel 140, B-VG} stehen selbständig nebeneinander, ihr Umfang ist selbständig nur aus ihnen zu ermitteln. Der Umstand, daß eine andere gesetzgebende Körperschaft einen Gesetzesbeschluß gefaßt (ein Gesetz erlassen) hat, vermag der Gesetzesvorlage einer Regierung vor der Beschlußfassung der eigenen gesetzgebenden Körperschaft nicht die Qualität eines Gesetzentwurfes i. S. des {Verfassungsgerichtshofgesetz § 54, § 54 VerfGG} ("Gesetzentwurf .... der den Gegenstand der Beschlußfassung in einer gesetzgebenden Körperschaft bilden soll") zu nehmen.Der Umstand, daß eine andere gesetzgebende Körperschaft einen Gesetzesbeschluß gefaßt (ein Gesetz erlassen) hat, vermag der Gesetzesvorlage einer Regierung vor der Beschlußfassung der eigenen gesetzgebenden Körperschaft nicht die Qualität eines Gesetzentwurfes i. S. des {Verfassungsgerichtshofgesetz Paragraph 54,, Paragraph 54, VerfGG} ("Gesetzentwurf .... der den Gegenstand der Beschlußfassung in einer gesetzgebenden Körperschaft bilden soll") zu nehmen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:KII_3.1963
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