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{'item': 'KII-3/63'}

Obsah (5)Art 15Art 12Art 21Art 140Art 138

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.10.1963 GeschäftszahlKII-3/63 Sammlungsnummer4533 RechtssatzDie gesetzliche Regelung privatrechtlicher Dienstverhältnisse zu den Ortsgem

Art 15, Art.

15 B-VG} Sache der Länder.Die gesetzliche Regelung privatrechtlicher Dienstverhältnisse zu den Ortsgemeinden ist - soweit nicht hinsichtlich bestimmter Gruppen von Gemeindebediensteten bundesverfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist -

  1. a)hinsichtlich der Bediensteten, die keine behördlichen Aufgaben zu besorgen haben, gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, bzw. Ziffer 11, B-VG (" Zivilrechtswesen" bzw. "Arbeiterrecht") Sache des Bundes,
  2. b)hinsichtlich der Bediensteten, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, gemäß {

Artikel 15,, Artikel 15, B-VG} Sache der Länder.

Aus der Zusammenschau der Regelungen in Art. 21 Abs. 1 und 3 B-VG ( einschließlich der Regelungen in Art. 10 Abs. 1 Z 16 und Art. 12 Abs. 1 Z. 9, auf die in Art. 21 Abs. 1 ausdrücklich Bezug genommen wird) ergibt sich, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber bereits am 1. Oktober 1925, das ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzverteilungsvorschriften des B-VG, das Dienstrecht jener Angestellten (Beamten und Vertragsangestellten) der Gebietskörperschaften, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, kompetenzrechtlich als eine Angelegenheit besonderer Art angesehen hat und darüber auch eine besondere Regelung getroffen hat. Nur die Tatbestände des Art. 10 Abs. 1 Z 16 und des {

Art 12, Art.

12 Abs. 1 Z 9 B-VG}, die ausdrücklich in {

Art 21, Art.

21 Abs. 1 B-VG} genannt waren, nicht aber andere, eine Kompetenz des Bundes begründende Tatbestände tragen auch zum Inhalt des Begriffes der Angelegenheiten des Dienstrechts jener Angestellten der Gebietskörperschaften bei, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben.Aus der Zusammenschau der Regelungen in Artikel 21, Absatz eins und 3 B-VG ( einschließlich der Regelungen in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16 und Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 9,, auf die in Artikel 21, Absatz eins, ausdrücklich Bezug genommen wird) ergibt sich, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber bereits am 1. Oktober 1925, das ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzverteilungsvorschriften des B-VG, das Dienstrecht jener Angestellten (Beamten und Vertragsangestellten) der Gebietskörperschaften, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, kompetenzrechtlich als eine Angelegenheit besonderer Art angesehen hat und darüber auch eine besondere Regelung getroffen hat. Nur die Tatbestände des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16 und des {

Artikel 12

,, Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG}, die ausdrücklich in {

Artikel 21

,, Artikel 21, Absatz eins, B-VG} genannt waren, nicht aber andere, eine Kompetenz des Bundes begründende Tatbestände tragen auch zum Inhalt des Begriffes der Angelegenheiten des Dienstrechts jener Angestellten der Gebietskörperschaften bei, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben. Mit der Änderung des {

Art 21, Art.

21 Abs. 3 B-VG} wurde durch die B-VG-Novelle 1962 lediglich kundgetan, daß eine Absicht, Regelungen auf dem Gebiet des Dienstrechtes der Ortsgemeindeangestellten, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben (gleichgültig, ob ihr Dienstverhältnis ein öffentlichrechtliches oder ein privatrechtliches ist) , auf dem Verfassungswege zu treffen, nicht mehr besteht, während die Absicht, solche Regelungen hinsichtlich der Angestellten der Gebietsgemeinden zu treffen, aufrechterhalten wurde.Mit der Änderung des {

Artikel 21

,, Artikel 21, Absatz 3, B-VG} wurde durch die B-VG-Novelle 1962 lediglich kundgetan, daß eine Absicht, Regelungen auf dem Gebiet des Dienstrechtes der Ortsgemeindeangestellten, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben (gleichgültig, ob ihr Dienstverhältnis ein öffentlichrechtliches oder ein privatrechtliches ist) , auf dem Verfassungswege zu treffen, nicht mehr besteht, während die Absicht, solche Regelungen hinsichtlich der Angestellten der Gebietsgemeinden zu treffen, aufrechterhalten wurde. In bezug auf das Dienstrecht jener Angestellten der Gemeinden, die keine behördlichen Aufgaben zu besorgen haben, enthält das B-VG keine besondere Regelung. Soweit es sich dabei um Vertragsbedienstete handelt, ist zu beachten, daß schon vor dem Inkrafttreten der Kompetenzverteilungsbestimmungen des B-VG das Dienstverhältnis dieser Gemeindeangestellten nach den Normen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen war (vgl. Erk. Slg. 2168/1931) . Daran wurde durch das Inkrafttreten der genannten Kompetenzverteilungsbestimmungen nichts geändert. Diese Angelegenheiten fielen daher bereits am

  1. Oktober 1925 unter "Zivilrechtswesen" bzw. "Arbeiterrecht" . Die Rechtslage ist seither dieselbe geblieben.In bezug auf das Dienstrecht jener Angestellten der Gemeinden, die keine behördlichen Aufgaben zu besorgen haben, enthält das B-VG keine besondere Regelung. Soweit es sich dabei um Vertragsbedienstete handelt, ist zu beachten, daß schon vor dem Inkrafttreten der Kompetenzverteilungsbestimmungen des B-VG das Dienstverhältnis dieser Gemeindeangestellten nach den Normen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen war vergleiche Erk. Slg. 2168 aus 1931,) . Daran wurde durch das Inkrafttreten der genannten Kompetenzverteilungsbestimmungen nichts geändert. Diese Angelegenheiten fielen daher bereits am
  2. Oktober 1925 unter "Zivilrechtswesen" bzw. "Arbeiterrecht" . Die Rechtslage ist seither dieselbe geblieben. Art. 138 Abs. 2 B-VG enthält keine Einschränkung auf Materien, die bisher gesetzlich nicht geregelt waren. Die Möglichkeit, ein Verfahren nach Art. 140 B-VG zu beantragen, schließt ein Verfahren nach Art. 138 Abs. 2 B-VG nicht aus. Die Entscheidungen nach {

Art 140, Art.

140 B-VG} und nach {

Art 138, Art.

138 Abs. 2 B-VG} haben einen verschiedenen Inhalt.Artikel 138, Absatz 2, B-VG enthält keine Einschränkung auf Materien, die bisher gesetzlich nicht geregelt waren. Die Möglichkeit, ein Verfahren nach Artikel 140, B-VG zu beantragen, schließt ein Verfahren nach Artikel 138, Absatz 2, B-VG nicht aus. Die Entscheidungen nach {

Artikel 140

,, Artikel 140, B-VG} und nach {

Artikel 138,, Artikel 138, Absatz 2, B-VG} haben einen verschiedenen Inhalt. Ein Erk. des Vf

GH nach Art. 138 Abs. 2 B-VG berührt den Bestand eines Gesetzes nicht, es bestimmt lediglich die Kompetenzlage. Die Kompetenzen des VfGH nach {

Art 138, Art.

138 Abs. 2 B-VG} und {

Art 140, Art. 140 B-VG} stehen selbständig nebeneinander, ihr Umfang ist selbständig nur aus ihnen zu ermitteln.Ein Erk. des Vf

GH nach Artikel 138, Absatz 2, B-VG berührt den Bestand eines Gesetzes nicht, es bestimmt lediglich die Kompetenzlage. Die Kompetenzen des VfGH nach {

Artikel 138

,, Artikel 138, Absatz 2, B-VG} und {

Artikel 140

,, Artikel 140, B-VG} stehen selbständig nebeneinander, ihr Umfang ist selbständig nur aus ihnen zu ermitteln. Der Umstand, daß eine andere gesetzgebende Körperschaft einen Gesetzesbeschluß gefaßt (ein Gesetz erlassen) hat, vermag der Gesetzesvorlage einer Regierung vor der Beschlußfassung der eigenen gesetzgebenden Körperschaft nicht die Qualität eines Gesetzentwurfes i. S. des {Verfassungsgerichtshofgesetz § 54, § 54 VerfGG} ("Gesetzentwurf .... der den Gegenstand der Beschlußfassung in einer gesetzgebenden Körperschaft bilden soll") zu nehmen.Der Umstand, daß eine andere gesetzgebende Körperschaft einen Gesetzesbeschluß gefaßt (ein Gesetz erlassen) hat, vermag der Gesetzesvorlage einer Regierung vor der Beschlußfassung der eigenen gesetzgebenden Körperschaft nicht die Qualität eines Gesetzentwurfes i. S. des {Verfassungsgerichtshofgesetz Paragraph 54,, Paragraph 54, VerfGG} ("Gesetzentwurf .... der den Gegenstand der Beschlußfassung in einer gesetzgebenden Körperschaft bilden soll") zu nehmen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:KII_3.1963

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.