RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.10.1963 GeschäftszahlB436/62 Sammlungsnummer4539 RechtssatzBei der Bestimmung des § 27 Abs. 2 Seenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 103/1961, liegt keine Delegierungsbestimmung vor, sondern es wird hier eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes zwingend festgelegt.Bei der Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 2, Seenverkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1961,, liegt keine Delegierungsbestimmung vor, sondern es wird hier eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes zwingend festgelegt. Die Vollzugsklausel des § 32 leg. cit. betrifft lediglich die Kompetenz des BM für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, bezieht sich aber nicht auch auf die Zuständigkeit nachgeordneter Organe, insbesondere nicht des Landeshauptmannes.Die Vollzugsklausel des Paragraph 32, leg. cit. betrifft lediglich die Kompetenz des BM für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, bezieht sich aber nicht auch auf die Zuständigkeit nachgeordneter Organe, insbesondere nicht des Landeshauptmannes. Dem Bundesgesetzgeber ist es durch keine bundesverfassungsgesetzliche Bestimmung verwehrt, in der Vollzugsklausel vorzusehen, daß ein BM nur im Einvernehmen mit einem anderen BM vorgehen darf, ein Einvernehmen ähnlicher Art aber bei der Begründung von Zuständigkeiten nachgeordneter Organe nicht vorzusehen. § 15 Abs. 2 lit. a SeenverkehrsO sieht ausdrücklich vor, daß sich ein Verbot i. S. des § 15 Abs. 1 leg. cit. auf das ganze Gebiet eines Sees erstrecken kann und macht dabei keinen Unterschied zwischen größeren und kleineren Seen.Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, SeenverkehrsO sieht ausdrücklich vor, daß sich ein Verbot i. S. des Paragraph 15, Absatz eins, leg. cit. auf das ganze Gebiet eines Sees erstrecken kann und macht dabei keinen Unterschied zwischen größeren und kleineren Seen. Der VfGH hat keine Bedenken, daß das im § 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom
- November 1961, LGBl. Nr. 28, über Beschränkungen der Schiffahrt auf den Bgld. Seen ausgesprochene generelle Verbot des Befahrens des Neusiedler Sees mit Motorbooten sachlich nicht gerechtfertigt wäre; es genügt in diesem Zusammenhang auf die sehr geringe Tiefe des Sees und die besonders schutzwürdige Tierwelt im Seenbereich hinzuweisen. Im § 2 der genannten Verordnung werden verschiedene Ausnahmen vom Verbot des § 1 normiert, und zwar für Fahrzeuge der mit den Angelegenheiten der Schiffahrt befaßten behördlichen Organe und der biologischen Station am Neusiedler See, für Fahrzeuge der Polizei, Gendarmerie und Zollwache, für Fahrzeuge des Rettungsdienstes und sonstige in Fällen der Not zur Hilfeleistung eingesetzte Fahrzeuge, für Fahrzeuge der erwerbsmäßigen Fischerei, für die beim Schilfschnitt verwendeten Fahrzeuge, für die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung und Güterbeförderung dienenden Fahrzeuge der konzessionierten Schiffahrtsunternehmungen und für Fahrzeuge der Schiffsführerschulen bei Erteilung des Fahrunterrichtes und bei Prüfungsfahrten. Wie sich aus dem Inhalt des § 2 ergibt, sind die Ausnahmen durchaus mit jenen Gesichtspunkten in Einklang, die § 15 Abs. 1 der SeenverkehrsO als Richtlinien für den Verordnungsgeber aufgestellt hat. Es wird dort auch ausdrücklich davon gesprochen, daß die Schiffahrt durch Verordnung "im erforderlichen Ausmaß" verboten werden kann. Der Verordnungsgeber hat also eine Interessenabwägung vorzunehmen und diese im vorliegenden Fall auch vorgenommen und den Angelegenheiten der mit der Schiffahrt befaßten behördlichen Organe und der biologischen Station, dem Sicherheitsdienst, dem Grenzschutz, dem Rettungsdienst, der erwerbsmäßigen Fischerei, dem Schilfschnitt, der gewerbsmäßigen Personenbeförderung und Güterbeförderung und der Ausbildung von Schiffsführern den Vorrang vor den Interessen eingeräumt, derentwegen ein Schiffahrtsverbot erlassen werden kann.Der VfGH hat keine Bedenken, daß das im Paragraph eins, der Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom
- November 1961, Landesgesetzblatt Nr. 28, über Beschränkungen der Schiffahrt auf den Bgld. Seen ausgesprochene generelle Verbot des Befahrens des Neusiedler Sees mit Motorbooten sachlich nicht gerechtfertigt wäre; es genügt in diesem Zusammenhang auf die sehr geringe Tiefe des Sees und die besonders schutzwürdige Tierwelt im Seenbereich hinzuweisen. Im Paragraph 2, der genannten Verordnung werden verschiedene Ausnahmen vom Verbot des Paragraph eins, normiert, und zwar für Fahrzeuge der mit den Angelegenheiten der Schiffahrt befaßten behördlichen Organe und der biologischen Station am Neusiedler See, für Fahrzeuge der Polizei, Gendarmerie und Zollwache, für Fahrzeuge des Rettungsdienstes und sonstige in Fällen der Not zur Hilfeleistung eingesetzte Fahrzeuge, für Fahrzeuge der erwerbsmäßigen Fischerei, für die beim Schilfschnitt verwendeten Fahrzeuge, für die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung und Güterbeförderung dienenden Fahrzeuge der konzessionierten Schiffahrtsunternehmungen und für Fahrzeuge der Schiffsführerschulen bei Erteilung des Fahrunterrichtes und bei Prüfungsfahrten. Wie sich aus dem Inhalt des Paragraph 2, ergibt, sind die Ausnahmen durchaus mit jenen Gesichtspunkten in Einklang, die Paragraph 15, Absatz eins, der SeenverkehrsO als Richtlinien für den Verordnungsgeber aufgestellt hat. Es wird dort auch ausdrücklich davon gesprochen, daß die Schiffahrt durch Verordnung "im erforderlichen Ausmaß" verboten werden kann. Der Verordnungsgeber hat also eine Interessenabwägung vorzunehmen und diese im vorliegenden Fall auch vorgenommen und den Angelegenheiten der mit der Schiffahrt befaßten behördlichen Organe und der biologischen Station, dem Sicherheitsdienst, dem Grenzschutz, dem Rettungsdienst, der erwerbsmäßigen Fischerei, dem Schilfschnitt, der gewerbsmäßigen Personenbeförderung und Güterbeförderung und der Ausbildung von Schiffsführern den Vorrang vor den Interessen eingeräumt, derentwegen ein Schiffahrtsverbot erlassen werden kann. Diese Interessenabwägung ist nicht nur zulässig, sondern der VfGH hat auch gegen die sachliche Rechtfertigung der Ausnahmen des § 2 keine Bedenken. Der Bf. meint allerdings, daß es sachlich nicht gerechtfertigt sei, eine Ausnahme zugunsten der gewerbsmäßigen Personenbeförderung und Güterbeförderung zu machen, weil dies nichts anderes bedeute als die Monopolisierung des Motorbootfahrens auf dem Neusiedler See für einige wenige gewerbliche Unternehmer. Der VfGH hat jedoch auch keine Bedenken, daß diese Ausnahme bei Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen nicht sachlich gerechtfertigt wäre.Diese Interessenabwägung ist nicht nur zulässig, sondern der VfGH hat auch gegen die sachliche Rechtfertigung der Ausnahmen des Paragraph 2, keine Bedenken. Der Bf. meint allerdings, daß es sachlich nicht gerechtfertigt sei, eine Ausnahme zugunsten der gewerbsmäßigen Personenbeförderung und Güterbeförderung zu machen, weil dies nichts anderes bedeute als die Monopolisierung des Motorbootfahrens auf dem Neusiedler See für einige wenige gewerbliche Unternehmer. Der VfGH hat jedoch auch keine Bedenken, daß diese Ausnahme bei Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen nicht sachlich gerechtfertigt wäre. Die Behörde hat nämlich die Möglichkeit, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung und Güterbeförderung dienenden Fahrzeuge der konzessionierten Schiffahrtsunternehmungen im Wege der Konzessionserteilung in einem begrenzten Rahmen zu halten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:B436.1963