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{'item': 'B470/62'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.10.1963 GeschäftszahlB470/62 Sammlungsnummer4543 RechtssatzGemäß § 61 Abs. 2 Wr. Bauordnung ist von der Kenntnisnahme einer Bauanzeige die Partei durch schriftlichen Bescheid zu verständigen; die Bauarbeiten können begonnen werden, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Woche die Erwirkung einer baubehördlichen Bewilligung gefordert hat. Während im Falle einer bewilligungspflichtigen Bauführung zufolge § 72 WBO vor Rechtskraft der Baubewilligung mit dem Bau nicht begonnen werden darf, ergibt sich aus der vorangeführten Vorschrift des § 61 Abs. 2 WBO, daß mit einer bloß anzeigepflichtigen Bauführung dann begonnen werden kann, wenn die Baubehörde vor Ablauf der einwöchigen Frist die Bauanzeige zur Kenntnis nimmt oder die Frist ungenützt verstreichen läßt. Bei einer anzeigepflichtigen Bauführung kommt der Grundsatz der Baufreiheit zum Durchbruch, wonach sich das Recht zum Bauen bereits aus dem Eigentum an Grund und Boden ergibt. Ob von diesem Recht auch eine andere Person als der Eigentümer Gebrauch machen kann, richtet sich nach dem zwischen dem Eigentümer und dieser Person bestehenden Privatrechtsverhältnis. Abhilfe gegen ein eigenmächtiges Vorgehen der Mieter oder anderer Personen kann in einem solchen Falle der Eigentümer nur im gerichtlichen Wege erwirken. Kann aber mit einer anzeigepflichtigen Bauführung schon nach Ablauf der einwöchigen Frist des § 61 Abs. 2 WBO begonnen werden, dann ist eine behördliche Erledigung, die nach Ablauf dieser Frist eine Anzeige zur Kenntnis nimmt, mangels eines rechtsfeststellenden oder rechtsgestaltenden Inhaltes kein Bescheid, auch wenn sie in Bescheidform ergeht.Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, Wr. Bauordnung ist von der Kenntnisnahme einer Bauanzeige die Partei durch schriftlichen Bescheid zu verständigen; die Bauarbeiten können begonnen werden, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Woche die Erwirkung einer baubehördlichen Bewilligung gefordert hat. Während im Falle einer bewilligungspflichtigen Bauführung zufolge Paragraph 72, WBO vor Rechtskraft der Baubewilligung mit dem Bau nicht begonnen werden darf, ergibt sich aus der vorangeführten Vorschrift des Paragraph 61, Absatz 2, WBO, daß mit einer bloß anzeigepflichtigen Bauführung dann begonnen werden kann, wenn die Baubehörde vor Ablauf der einwöchigen Frist die Bauanzeige zur Kenntnis nimmt oder die Frist ungenützt verstreichen läßt. Bei einer anzeigepflichtigen Bauführung kommt der Grundsatz der Baufreiheit zum Durchbruch, wonach sich das Recht zum Bauen bereits aus dem Eigentum an Grund und Boden ergibt. Ob von diesem Recht auch eine andere Person als der Eigentümer Gebrauch machen kann, richtet sich nach dem zwischen dem Eigentümer und dieser Person bestehenden Privatrechtsverhältnis. Abhilfe gegen ein eigenmächtiges Vorgehen der Mieter oder anderer Personen kann in einem solchen Falle der Eigentümer nur im gerichtlichen Wege erwirken. Kann aber mit einer anzeigepflichtigen Bauführung schon nach Ablauf der einwöchigen Frist des Paragraph 61, Absatz 2, WBO begonnen werden, dann ist eine behördliche Erledigung, die nach Ablauf dieser Frist eine Anzeige zur Kenntnis nimmt, mangels eines rechtsfeststellenden oder rechtsgestaltenden Inhaltes kein Bescheid, auch wenn sie in Bescheidform ergeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:B470.1963

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.