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{'item': 'G8/63'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.10.1963 GeschäftszahlG8/63 Sammlungsnummer4542 Rechtssatz§ 32 a Abs. 1 des EStG 1953, BGBl. Nr. 1/1954, i. d. F. der EStNov. 1960, BGBl. Nr. 284, ist nicht verfassungswidrig. Der Wortlaut dieser Bestimmung gibt keine Möglichkeit zu einer berichtigenden, hier einschränkenden Auslegung. Wenn nämlich das Gesetz im ersten Satz des § 32 a Abs. 1 EStG bestimmt, daß das Einkommen (Summe der Einkünfte der Ehegatten) um die Summe dieser Einkünfte jenes Ehegatten, bei dem die Summe niedriger ist, zu kürzen sei, so läßt es keinen Zweifel über den einzuschlagenden Vorgang offen.Paragraph 32, a Absatz eins, des EStG 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1954,, i. d. F. der EStNov. 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 284, ist nicht verfassungswidrig. Der Wortlaut dieser Bestimmung gibt keine Möglichkeit zu einer berichtigenden, hier einschränkenden Auslegung. Wenn nämlich das Gesetz im ersten Satz des Paragraph 32, a Absatz eins, EStG bestimmt, daß das Einkommen (Summe der Einkünfte der Ehegatten) um die Summe dieser Einkünfte jenes Ehegatten, bei dem die Summe niedriger ist, zu kürzen sei, so läßt es keinen Zweifel über den einzuschlagenden Vorgang offen. Bei der Haushaltsbesteuerung wird die Wirtschaft der Ehepartner als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet. Gegenstand der Besteuerung ist die Summe der Einkünfte der Ehegatten. Ein Zurückgreifen auf steuerliche Verhältnisse, wie sie sich ohne eine Zusammenrechnung der Einkünfte ergeben hätten, ist damit ausgeschlossen. Es wäre darum verfehlt, der Haushaltsbesteuerung den Grundsatz zu unterlegen, daß die Einkommensteuer bei der Haushaltsbesteuerung nicht geringer sein dürfte als sie sich bei einer getrennten Besteuerung des Einkommens jedes einzelnen Ehepartners ergeben hätte. Bei der Haushaltsbesteuerung kommt als Einkommen nur das Einkommen der Haushaltsgemeinschaft in Betracht. Die nach der Vorschrift des Gesetzes gebildeten Einkommen der Haushaltsgemeinschaften werden gleich behandelt. Vergleicht man aber das Haushaltseinkommen mit dem Einkommen von Personen, das nicht durch Zusammenrechnung gebildet wird, so werden nicht wirtschaftlich gleichartige Sachverhalte verglichen. Der Zweck des Gesetzes besteht gerade darin, bestehende Verschiedenheiten auszugleichen, um damit die rechtliche Gleichheit herzustellen. Der Gesetzgeber hat erkannt, daß ein Einkommen, das durch eine Tätigkeit der beiden Ehegatten zustandekommt, nicht gleich ist einem gleich hohen Einkommen, das der Ehegatte erzielt, dessen Gattin im Haushalt tätig ist. Sind beide Ehegatten berufstätig, so haben sie Aufwendungen zu tragen, die andernfalls nicht gegeben sind (Mehrkosten für Auswärtsverpflegung, Beschäftigung von Hausgehilfen usw.) . Diesen Aufwendungen, die ansonsten der Sphäre der privaten Lebenshaltung angehören und damit das Einkommen nicht mindern, hat der Gesetzgeber bei der Haushaltsbesteuerung durch den § 32 a EStG die Bedeutung von Kosten zuerkannt, die mit der Einkommenssteigerung im Zusammenhang stehen.Bei der Haushaltsbesteuerung wird die Wirtschaft der Ehepartner als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet. Gegenstand der Besteuerung ist die Summe der Einkünfte der Ehegatten. Ein Zurückgreifen auf steuerliche Verhältnisse, wie sie sich ohne eine Zusammenrechnung der Einkünfte ergeben hätten, ist damit ausgeschlossen. Es wäre darum verfehlt, der Haushaltsbesteuerung den Grundsatz zu unterlegen, daß die Einkommensteuer bei der Haushaltsbesteuerung nicht geringer sein dürfte als sie sich bei einer getrennten Besteuerung des Einkommens jedes einzelnen Ehepartners ergeben hätte. Bei der Haushaltsbesteuerung kommt als Einkommen nur das Einkommen der Haushaltsgemeinschaft in Betracht. Die nach der Vorschrift des Gesetzes gebildeten Einkommen der Haushaltsgemeinschaften werden gleich behandelt. Vergleicht man aber das Haushaltseinkommen mit dem Einkommen von Personen, das nicht durch Zusammenrechnung gebildet wird, so werden nicht wirtschaftlich gleichartige Sachverhalte verglichen. Der Zweck des Gesetzes besteht gerade darin, bestehende Verschiedenheiten auszugleichen, um damit die rechtliche Gleichheit herzustellen. Der Gesetzgeber hat erkannt, daß ein Einkommen, das durch eine Tätigkeit der beiden Ehegatten zustandekommt, nicht gleich ist einem gleich hohen Einkommen, das der Ehegatte erzielt, dessen Gattin im Haushalt tätig ist. Sind beide Ehegatten berufstätig, so haben sie Aufwendungen zu tragen, die andernfalls nicht gegeben sind (Mehrkosten für Auswärtsverpflegung, Beschäftigung von Hausgehilfen usw.) . Diesen Aufwendungen, die ansonsten der Sphäre der privaten Lebenshaltung angehören und damit das Einkommen nicht mindern, hat der Gesetzgeber bei der Haushaltsbesteuerung durch den Paragraph 32, a EStG die Bedeutung von Kosten zuerkannt, die mit der Einkommenssteigerung im Zusammenhang stehen. Der Gesetzgeber geht von der Voraussetzung aus, daß bis zur Höhe dieser im § 32 a letzter Satz EStG umschriebenen Kürzungsbeträge der ziffernmäßigen Erhöhung des Einkommens keine effektive Steigerung der steuerlichen Leistungsfähigkeit entspricht.Der Gesetzgeber geht von der Voraussetzung aus, daß bis zur Höhe dieser im Paragraph 32, a letzter Satz EStG umschriebenen Kürzungsbeträge der ziffernmäßigen Erhöhung des Einkommens keine effektive Steigerung der steuerlichen Leistungsfähigkeit entspricht. Die Auffassung, daß das gekürzte Einkommen nicht niedriger sein dürfe als etwa die Summe der Einkünfte des Ehemannes ohne die Zusammenrechnung widerspricht dem Gesetz. Auch die Beschränkung der Geltung des § 32 a EStG auf die Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Die " Arbeitseinkünfte" nach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG haben gemeinsam, daß, um sie zu erzielen, beide Ehegatten berufstätig sind. Die Behebung von Zinsen aus einem Sparbuch oder der Bezug einer Altersunterstützung oder einer sonstigen Rente beeinträchtigen die gemeinsame Wirtschaftsführung der Ehegatten in keiner Weise. Bei der Vereinigung von Einkünften anderer Art als von Arbeitseinkünften entspricht der Erhöhung des Einkommens eine gesteigerte steuerliche Leistungsfähigkeit. Es ist in solchen Fällen kein Grund vorhanden, der den Gesetzgeber veranlassen müßte, von den allgemeinen Vorschriften abzugehen.Die Auffassung, daß das gekürzte Einkommen nicht niedriger sein dürfe als etwa die Summe der Einkünfte des Ehemannes ohne die Zusammenrechnung widerspricht dem Gesetz. Auch die Beschränkung der Geltung des Paragraph 32, a EStG auf die Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 EStG ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Die " Arbeitseinkünfte" nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 EStG haben gemeinsam, daß, um sie zu erzielen, beide Ehegatten berufstätig sind. Die Behebung von Zinsen aus einem Sparbuch oder der Bezug einer Altersunterstützung oder einer sonstigen Rente beeinträchtigen die gemeinsame Wirtschaftsführung der Ehegatten in keiner Weise. Bei der Vereinigung von Einkünften anderer Art als von Arbeitseinkünften entspricht der Erhöhung des Einkommens eine gesteigerte steuerliche Leistungsfähigkeit. Es ist in solchen Fällen kein Grund vorhanden, der den Gesetzgeber veranlassen müßte, von den allgemeinen Vorschriften abzugehen. Wenn der Gesetzgeber als Unterscheidungsmerkmal die Rechtsform wählt und zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterscheidet, so stößt er gegen keine verfassungsrechtliche Schranke. Der Gesetzgeber kann bei der Regelung einer Detailfrage an die allgemeinen Kategorien anknüpfen. Er braucht daher nicht zu untersuchen, inwieweit im einzelnen Fall die persönliche Tätigkeit geht. Ihm kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn er die Einkünfte aus Gewerbebetrieb typisierend unter die Arbeitseinkünfte reiht. Dies gilt auch für die übrigen "Arbeitseinkünfte" . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:G8.1963

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.