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{'item': 'B502/62'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.10.1963 GeschäftszahlB502/62 Sammlungsnummer4545 RechtssatzDie Einführung einer Bodenwertabgabe unterliegt nicht dem {

Art 12, Art.

12 Abs. 1 Z 5 B-VG} ("Bodenreform") , sondern dem {

Art 10, Art.

10 Abs. 1 Z 4 B-VG} ("Bundesfinanzen") und ist daher in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.Die Einführung einer Bodenwertabgabe unterliegt nicht dem {

Artikel 12

,, Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG} ("Bodenreform") , sondern dem {

Artikel 10

,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG} ("Bundesfinanzen") und ist daher in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Aus den Stenographischen Protokollen betreffend die

  1. und
  2. Sitzung des Nationalrates und aus dem Bericht des Finanzausschusses und Budgetausschusses (512 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates IX. GP) ergibt sich, daß es bei Erlassung des Bodenwertabgabegesetzes Absicht des Gesetzgebers gewesen war, der Spekulation mit unbebauten Grundstücken entgegenzuwirken und solche Grundstücke der Bebauung zuzuführen. So sind die Befreiungsbestimmungen des Art. I § 3 Abs. 2 Z 2 lit. b und c des BodenwertabgabeG erklärlich, die besagen, daß die Entrichtung der Bodenwertabgabe für unbebaute Grundstücke entfällt, die im Eigentum von gemeinnützigen Bauvereinigungen, Wohnungsvereinigungen und Siedlungsvereinigungen oder von Vereinigungen stehen, deren statutenmäßige Aufgabe die Schaffung von Wohnungseigentum ist. Solche Vereinigungen boten dem Gesetzgeber offenbar eine ausreichende Gewähr dafür, daß ihre Grundstücke nicht für Spekulationszwecke mißbraucht, sondern zu angemessenen Preisen und in gemeinnütziger Weise als Bauland verwendet werden. Bei den im Art. I § 3 Abs. 2 Z 2 lit. c des BodenwertabgabeG angeführten Vereinigungen hat der Gesetzgeber offensichtlich in der statutarischen Dokumentierung der Aufgabe, Wohnungseigentum zu schaffen, eine hinreichende Garantie für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Verpflichtung erblickt. Vereinigungen dagegen, deren Aufgaben weder gesetzlich noch statutarisch festgelegt und gesichert sind, haben dem Gesetzgeber offenbar keine genügende Gewähr für die Durchführung des von ihnen vorgegebenen Programmes bieten können. Darin unterscheiden sich diese Vereinigungen von den Vereinigungen, die nach Art. I § 3 Abs. 2 Z 2 lit. b und c des BodenwertabgabeG von der Entrichtung der Bodenwertabgabe befreit sind. Die gesetzliche Differenzierung betrifft daher nicht gleiche Tatbestände. Vielmehr handelt es sich um eine ungleiche Behandlung, die zufolge der Verschiedenheit der Tatbestände nicht dem Gebote des Gleichheitssatzes unterliegt.Aus den Stenographischen Protokollen betreffend die
  3. und
  4. Sitzung des Nationalrates und aus dem Bericht des Finanzausschusses und Budgetausschusses (512 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch neun. Gesetzgebungsperiode ergibt sich, daß es bei Erlassung des Bodenwertabgabegesetzes Absicht des Gesetzgebers gewesen war, der Spekulation mit unbebauten Grundstücken entgegenzuwirken und solche Grundstücke der Bebauung zuzuführen. So sind die Befreiungsbestimmungen des Artikel römisch eins, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und c des BodenwertabgabeG erklärlich, die besagen, daß die Entrichtung der Bodenwertabgabe für unbebaute Grundstücke entfällt, die im Eigentum von gemeinnützigen Bauvereinigungen, Wohnungsvereinigungen und Siedlungsvereinigungen oder von Vereinigungen stehen, deren statutenmäßige Aufgabe die Schaffung von Wohnungseigentum ist. Solche Vereinigungen boten dem Gesetzgeber offenbar eine ausreichende Gewähr dafür, daß ihre Grundstücke nicht für Spekulationszwecke mißbraucht, sondern zu angemessenen Preisen und in gemeinnütziger Weise als Bauland verwendet werden. Bei den im Artikel römisch eins, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, des BodenwertabgabeG angeführten Vereinigungen hat der Gesetzgeber offensichtlich in der statutarischen Dokumentierung der Aufgabe, Wohnungseigentum zu schaffen, eine hinreichende Garantie für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Verpflichtung erblickt. Vereinigungen dagegen, deren Aufgaben weder gesetzlich noch statutarisch festgelegt und gesichert sind, haben dem Gesetzgeber offenbar keine genügende Gewähr für die Durchführung des von ihnen vorgegebenen Programmes bieten können. Darin unterscheiden sich diese Vereinigungen von den Vereinigungen, die nach Artikel römisch eins, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und c des BodenwertabgabeG von der Entrichtung der Bodenwertabgabe befreit sind. Die gesetzliche Differenzierung betrifft daher nicht gleiche Tatbestände. Vielmehr handelt es sich um eine ungleiche Behandlung, die zufolge der Verschiedenheit der Tatbestände nicht dem Gebote des Gleichheitssatzes unterliegt. Daraus, daß die BodenwertabgabeG-Novelle, BGBl. Nr. 4/1962, den Art. I § 3 Abs. 2 lit. c. des BodenwertabgabeG - für das Kalenderjahr 1962 - geändert hat, kann nicht geschlossen werden, daß die ursprüngliche - für das Kalenderjahr 1961 geltende - Regelung von unsachlichen Beweggründen geleitet gewesen sei.Daraus, daß die BodenwertabgabeG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1962,, den Artikel römisch eins, Paragraph 3, Absatz 2, Litera c, des BodenwertabgabeG - für das Kalenderjahr 1962 - geändert hat, kann nicht geschlossen werden, daß die ursprüngliche - für das Kalenderjahr 1961 geltende - Regelung von unsachlichen Beweggründen geleitet gewesen sei. Die Einführung einer Bodenwertabgabe durch den Bund widerspricht nicht der Finanzverfassung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:B502.1963

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