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{'item': 'B506/62'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.1963 GeschäftszahlB506/62 Sammlungsnummer4562 Rechtssatz§ 49 Abs. 1 Krankenanstaltengesetz bestimmt, daß in "eine Krankenanstalt für Geisteskrankheiten ... zwangsweise nur solche Personen aufgenommen werden" dürfen, für "die eine Bescheinigung (Parere) beigebracht wird, wonach anzunehmen ist, daß die aufzunehmende Person infolge einer Geisteskrankheit ihre oder die Sicherheit anderer Personen gefährdet" . Weiters ist bestimmt, daß die Bescheinigung vom Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde ( Bundespolizeibehörde) ausgestellt sein muß und nicht älter als eine Woche sein darf. Ihrem Wortlaut nach scheint die Bestimmung lediglich eine Vorschrift für das in Betracht kommende Personal der Krankenanstalten zu sein. Ein solcher Inhalt allein kann aber dem Gesetz im Hinblick auf seine Entstehungsgeschichte und im Hinblick auf seinen Zweck nicht beigemessen werden.Paragraph 49, Absatz eins, Krankenanstaltengesetz bestimmt, daß in "eine Krankenanstalt für Geisteskrankheiten ... zwangsweise nur solche Personen aufgenommen werden" dürfen, für "die eine Bescheinigung (Parere) beigebracht wird, wonach anzunehmen ist, daß die aufzunehmende Person infolge einer Geisteskrankheit ihre oder die Sicherheit anderer Personen gefährdet" . Weiters ist bestimmt, daß die Bescheinigung vom Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde ( Bundespolizeibehörde) ausgestellt sein muß und nicht älter als eine Woche sein darf. Ihrem Wortlaut nach scheint die Bestimmung lediglich eine Vorschrift für das in Betracht kommende Personal der Krankenanstalten zu sein. Ein solcher Inhalt allein kann aber dem Gesetz im Hinblick auf seine Entstehungsgeschichte und im Hinblick auf seinen Zweck nicht beigemessen werden. Wie die Materialien zum Gesetz (Bericht und Antrag des Ausschusses für soziale Verwaltung, 164 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates VIII. GP zeigen, wollte der Gesetzgeber mit der Regelung eine Berechtigung schaffen, die "zwangsweise Einweisung" anzuordnen. Der Wortlaut erlaubt es, die Gesetzesstelle in diesem Sinne auszulegen. In ihr liegt demnach nicht nur eine Vorschrift für das Personal der Krankenanstalten, sondern auch, da die formlose Ausstellung der Bescheinigung nicht als Erlassung eines Bescheides i. S. des AVG angesehen werden kann - die Ausstellung erfolgt ohne jedes Verfahren -, eine Ermächtigung für die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde) Personen, deren Gefährlichkeit i. S. der Gesetzesstelle vom Amtsarzt bescheinigt wird, zwangsweise in eine Krankenanstalt für Geisteskrankheiten zu bringen (unmittelbarer Polizeizwang, faktische Amtshandlung) .Wie die Materialien zum Gesetz (Bericht und Antrag des Ausschusses für soziale Verwaltung, 164 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch acht. Gesetzgebungsperiode zeigen, wollte der Gesetzgeber mit der Regelung eine Berechtigung schaffen, die "zwangsweise Einweisung" anzuordnen. Der Wortlaut erlaubt es, die Gesetzesstelle in diesem Sinne auszulegen. In ihr liegt demnach nicht nur eine Vorschrift für das Personal der Krankenanstalten, sondern auch, da die formlose Ausstellung der Bescheinigung nicht als Erlassung eines Bescheides i. S. des AVG angesehen werden kann - die Ausstellung erfolgt ohne jedes Verfahren -, eine Ermächtigung für die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde) Personen, deren Gefährlichkeit i. S. der Gesetzesstelle vom Amtsarzt bescheinigt wird, zwangsweise in eine Krankenanstalt für Geisteskrankheiten zu bringen (unmittelbarer Polizeizwang, faktische Amtshandlung) . "Erfordern der Krankheitszustand und die besonderen Umstände eine sofortige zwangsweise Aufnahme, ohne daß eine Bescheinigung im Sinne des Abs. 1 erbracht werden kann, so darf" gemäß § 49 Abs. 4 leg. cit. "die Krankenanstalt die betreffende Person vorläufig aufnehmen " . § 49 Abs. 4 leg. cit. trifft dann weiters noch Regelungen über die nachträgliche Untersuchung solcher Personen durch den Amtsarzt."Erfordern der Krankheitszustand und die besonderen Umstände eine sofortige zwangsweise Aufnahme, ohne daß eine Bescheinigung im Sinne des Absatz eins, erbracht werden kann, so darf" gemäß Paragraph 49, Absatz 4, leg. cit. "die Krankenanstalt die betreffende Person vorläufig aufnehmen " . Paragraph 49, Absatz 4, leg. cit. trifft dann weiters noch Regelungen über die nachträgliche Untersuchung solcher Personen durch den Amtsarzt. Diese Bestimmung ist im Hinblick auf den eben festgestellten Inhalt des Abs. 1 dahin auszulegen, daß die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden (Bundespolizeibehörden) eine Person zwangsweise in eine Krankenanstalt für Geisteskrankheiten bringen dürfen, ohne daß "eine Bescheinigung im Sinne des Abs. 1 beigebracht werden kann" , wenn "der Krankheitszustand und die besonderen Umstände eine sofortige zwangsweise Aufnahme erfordern" , und daß das Personal der Krankenanstalten auch solche Personen aufnehmen darf. Aus dieser Regelung ist aber auch zu schließen, daß eine Person durch Organe einer Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde) zwangsweise, ohne mit dem Gesetz in Widerspruch zu geraten, auch zum Amtsarzt dieser Behörde gebracht werden darf, damit eine Untersuchung zum Zwecke der Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Abs. 1 vorgenommen werden kann, wenn der Krankheitszustand und die besonderen Umstände eine sofortige Untersuchung erfordern. Nur dann also, wenn der aus der vermuteten Geisteskrankheit der Person erwachsenden Gefahr für ihre oder die Sicherheit anderer Personen im Hinblick auf den Krankheitszustand und die besonderen Umstände nicht anders als durch die sofortige zwangsweise Verbringung in die Krankenanstalt bzw. zunächst durch die sofortige zwangsweise Vorführung vor den Amtsarzt zum Zwecke der Vornahme der Untersuchung begegnet werden kann, darf die umschriebene Freiheitsbeschränkung vorgenommen werden; ansonsten ist sie gesetzwidrig.Diese Bestimmung ist im Hinblick auf den eben festgestellten Inhalt des Absatz eins, dahin auszulegen, daß die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden (Bundespolizeibehörden) eine Person zwangsweise in eine Krankenanstalt für Geisteskrankheiten bringen dürfen, ohne daß "eine Bescheinigung im Sinne des Absatz eins, beigebracht werden kann" , wenn "der Krankheitszustand und die besonderen Umstände eine sofortige zwangsweise Aufnahme erfordern" , und daß das Personal der Krankenanstalten auch solche Personen aufnehmen darf. Aus dieser Regelung ist aber auch zu schließen, daß eine Person durch Organe einer Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde) zwangsweise, ohne mit dem Gesetz in Widerspruch zu geraten, auch zum Amtsarzt dieser Behörde gebracht werden darf, damit eine Untersuchung zum Zwecke der Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Absatz eins, vorgenommen werden kann, wenn der Krankheitszustand und die besonderen Umstände eine sofortige Untersuchung erfordern. Nur dann also, wenn der aus der vermuteten Geisteskrankheit der Person erwachsenden Gefahr für ihre oder die Sicherheit anderer Personen im Hinblick auf den Krankheitszustand und die besonderen Umstände nicht anders als durch die sofortige zwangsweise Verbringung in die Krankenanstalt bzw. zunächst durch die sofortige zwangsweise Vorführung vor den Amtsarzt zum Zwecke der Vornahme der Untersuchung begegnet werden kann, darf die umschriebene Freiheitsbeschränkung vorgenommen werden; ansonsten ist sie gesetzwidrig. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:B506.1963

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.