RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.1963 GeschäftszahlB289/62 Sammlungsnummer4567 RechtssatzDer VfGH hat keine Bedenken in der Richtung, daß die Regelung des § 8 des OÖ Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 16/1954, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Es ist sachlich durchaus gerechtfertigt, die Genehmigung der Eigentumsübertragung trotz Bestehens eines Genehmigungshindernisses zuzulassen, wenn diese ohnedies unabwendbar ist, und in diesen Fällen der Landesregierung die Möglichkeit einzuräumen, einen anderen Käufer namhaft zu machen, wobei bei verfassungskonformer Auslegung nur Käufer in Betracht kommen, bei denen ein Genehmigungshindernis nicht besteht. Der VfGH legt § 8 leg. cit. nicht i. S. der Einräumung eines Ermessens aus.Der VfGH hat keine Bedenken in der Richtung, daß die Regelung des Paragraph 8, des OÖ Grundverkehrsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1954,, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Es ist sachlich durchaus gerechtfertigt, die Genehmigung der Eigentumsübertragung trotz Bestehens eines Genehmigungshindernisses zuzulassen, wenn diese ohnedies unabwendbar ist, und in diesen Fällen der Landesregierung die Möglichkeit einzuräumen, einen anderen Käufer namhaft zu machen, wobei bei verfassungskonformer Auslegung nur Käufer in Betracht kommen, bei denen ein Genehmigungshindernis nicht besteht. Der VfGH legt Paragraph 8, leg. cit. nicht i. S. der Einräumung eines Ermessens aus. Die Gesetzesstelle ist vielmehr dahin auszulegen, daß die Bezirksgrundverkehrskommission unter Berücksichtigung der Versagungsgründe der §§ 4 bis 6 leg. cit. unter Bindung an das Gesetz in jedem einzelnen Fall zu beurteilen hat, ob die Übertragung wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des letzten Besitzers zur Vermeidung des Verfalles des Gutes unabwendbar ist.Die Gesetzesstelle ist vielmehr dahin auszulegen, daß die Bezirksgrundverkehrskommission unter Berücksichtigung der Versagungsgründe der Paragraphen 4 bis 6 leg. cit. unter Bindung an das Gesetz in jedem einzelnen Fall zu beurteilen hat, ob die Übertragung wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des letzten Besitzers zur Vermeidung des Verfalles des Gutes unabwendbar ist. Kommt sie dabei zum Ergebnis, daß ohne Übertragung der Verfall des Gutes unabwendbar ist, muß sie diese Übertragung als unabwendbar genehmigen. Der VfGH hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 8 leg. cit. aus dem Gesichtspunkt der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Freiheit des Liegenschaftserwerbers. Die Annahme, daß nach Ablauf der Frist des § 8 leg. cit. namhaft gemachte Käufer noch berücksichtigt werden können, ist denkunmöglich.Kommt sie dabei zum Ergebnis, daß ohne Übertragung der Verfall des Gutes unabwendbar ist, muß sie diese Übertragung als unabwendbar genehmigen. Der VfGH hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 8, leg. cit. aus dem Gesichtspunkt der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Freiheit des Liegenschaftserwerbers. Die Annahme, daß nach Ablauf der Frist des Paragraph 8, leg. cit. namhaft gemachte Käufer noch berücksichtigt werden können, ist denkunmöglich. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes ist auch dann gegeben, wenn eine an sich zuständige Kollegialbehörde unrichtig zusammengesetzt ist. Durch die Vorschrift des § 7 AVG 1950 werden die Zuständigkeitsvorschriften nicht berührt. Selbst wenn ein gemäß § 7 AVG 1950 befangenes Mitglied einer Kollegialbehörde an einer Entscheidung mitwirkt, kann durch diesen Umstand allein das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt werden.Durch die Vorschrift des Paragraph 7, AVG 1950 werden die Zuständigkeitsvorschriften nicht berührt. Selbst wenn ein gemäß Paragraph 7, AVG 1950 befangenes Mitglied einer Kollegialbehörde an einer Entscheidung mitwirkt, kann durch diesen Umstand allein das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt werden. Durch Art. 6 StGG sollten allgemeine Einschränkungen des Grundverkehrs, wie sie z. B. durch das GVG erfolgt sind, nicht ausgeschlossen werden.Durch Artikel 6, StGG sollten allgemeine Einschränkungen des Grundverkehrs, wie sie z. B. durch das GVG erfolgt sind, nicht ausgeschlossen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:B289.1963
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.