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{'item': ['V63/62', 'V64/62']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.1963 GeschäftszahlV63/62; V64/62 Sammlungsnummer4565 RechtssatzAbschnitt 77 Abs. 9 der Verordnung des BM für Finanzen vom

  1. April 1954, Zl. 22.100-9/54 (Durchführungsbestimmungen betreffend die veranlagte Einkommensteuer - DE-ESt 1954) , verlautbart im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung Nr. 88/1954, und Abs. 5 zweiter Satz der Z. 8 der Verordnung des BM für Finanzen betreffend Zweifelsfragen auf dem Gebiete der Lohnsteuer vom
  2. Jänner 1957, Zl. 4609-9/57, verlautbart im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung Nr. 45/1957, werden im Anwendungsbereich des § 33 EStG 1953, i. d. F. des BGBl. Nr. 1/1954, als gesetzwidrig aufgehoben.Abschnitt 77 Absatz 9, der Verordnung des BM für Finanzen vom
  3. April 1954, Zl. 22.100-9/54 (Durchführungsbestimmungen betreffend die veranlagte Einkommensteuer - DE-ESt 1954) , verlautbart im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung Nr. 88 aus 1954,, und Absatz 5, zweiter Satz der Ziffer 8, der Verordnung des BM für Finanzen betreffend Zweifelsfragen auf dem Gebiete der Lohnsteuer vom
  4. Jänner 1957, Zl. 4609-9/57, verlautbart im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung Nr. 45 aus 1957,, werden im Anwendungsbereich des Paragraph 33, EStG 1953, i. d. F. des Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1954,, als gesetzwidrig aufgehoben. § 33 Abs. 2 EStG 1953 ordnet zwar u. a. an, daß ein Vergleich der Vermögensverhältnisse anzustellen ist. Für eine Bestimmung, daß es bei der Beurteilung der Zwangsläufigkeit darauf ankommt, ob leicht verwertbares Vermögen (das muß auch für verwertbares Vermögen überhaupt gelten) vorliegt oder nicht, findet sich aber im Gesetz überhaupt kein Anhaltspunkt; denn der Begriff der Zwangsläufigkeit wird im § 33 Abs. 3 EStG 1953 abschließend umschrieben. § 33 Abs. 2 EStG spricht nur deshalb von einem Vermögensvergleich, um die Außergewöhnlichkeit der Belastung, gemessen an gleichen Verhältnissen, feststellen zu können. Das besagt aber noch nicht, daß zunächst auch auf das Vermögen gegriffen werden muß, um zu einer außergewöhnlichen Belastung des Einkommens zu gelangen. Nach dem Gesetzestext sind nur die Durchschnittsverhältnisse der zu vergleichenden Steuerpflichtigen maßgebend. Es kommt nicht darauf an, ob verwertbares Vermögen vorliegt oder nicht.Paragraph 33, Absatz 2, EStG 1953 ordnet zwar u. a. an, daß ein Vergleich der Vermögensverhältnisse anzustellen ist. Für eine Bestimmung, daß es bei der Beurteilung der Zwangsläufigkeit darauf ankommt, ob leicht verwertbares Vermögen (das muß auch für verwertbares Vermögen überhaupt gelten) vorliegt oder nicht, findet sich aber im Gesetz überhaupt kein Anhaltspunkt; denn der Begriff der Zwangsläufigkeit wird im Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1953 abschließend umschrieben. Paragraph 33, Absatz 2, EStG spricht nur deshalb von einem Vermögensvergleich, um die Außergewöhnlichkeit der Belastung, gemessen an gleichen Verhältnissen, feststellen zu können. Das besagt aber noch nicht, daß zunächst auch auf das Vermögen gegriffen werden muß, um zu einer außergewöhnlichen Belastung des Einkommens zu gelangen. Nach dem Gesetzestext sind nur die Durchschnittsverhältnisse der zu vergleichenden Steuerpflichtigen maßgebend. Es kommt nicht darauf an, ob verwertbares Vermögen vorliegt oder nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:V63.1963

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.