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{'item': 'B13/63'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.10.1963 GeschäftszahlB13/63 Sammlungsnummer4578 RechtssatzDie Voraussetzung

in der Rechtsanwaltsordnung vorgeschriebenen Grundsatzes der Vertrauenswürdigkeit verstößt nicht gegen Art. 6 StGG, sie verletzt aber auch nicht die durch das Grundrecht

Art. 18St

GG gezogenen Grenzen. Der VfGH hegt daher gegen die Verfassungsmäßigkeit

{Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 30, § 30 Abs. 3 RAO} keine Bedenken.Die Voraussetzung

in der Rechtsanwaltsordnung vorgeschriebenen Grundsatzes der Vertrauenswürdigkeit verstößt nicht gegen Artikel 6, StGG, sie verletzt aber auch nicht die durch das Grundrecht

Artikel 18, St

GG gezogenen Grenzen. Der VfGH hegt daher gegen die Verfassungsmäßigkeit

{Rechtsanwaltsprüfungsgesetz Paragraph 30,, Paragraph 30, Absatz 3, RAO} keine Bedenken. Gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter steht gemäß {Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 30, § 30 Abs. 4 RAO} den Beteiligten das Recht der Berufung an die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission (§§ 55 a ff.

Disziplinarstatuts) zu. Die Bestimmungen

2. Absatzes

§ 5a sind anzuwenden.

Aus dem Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen geht hervor, daß die verfahrensrechtliche Stellung

Berufungswerbers im AVG geregelt ist. Der VfGH vermag daher seine im Erk. Slg. 3406/1958 ausgesprochene Meinung über die Nichtanwendbarkeit

{Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 7, § 7 AVG} nicht aufrechtzuerhalten. Es gilt daher das im § 55 e

DSt normierte Ablehnungsrecht nicht für das bei Verweigerung der Eintragung in die Liste einzuhaltende Verfahren.Gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter steht gemäß {Rechtsanwaltsprüfungsgesetz Paragraph 30,, Paragraph 30, Absatz 4, RAO} den Beteiligten das Recht der Berufung an die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission (Paragraphen 55, a ff.

Disziplinarstatuts) zu. Die Bestimmungen

2. Absatzes

Paragraph 5, a sind anzuwenden. Aus dem Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen geht hervor, daß die verfahrensrechtliche Stellung

Berufungswerbers im AVG geregelt ist. Der VfGH vermag daher seine im Erk. Slg. 3406 aus 1958, ausgesprochene Meinung über die Nichtanwendbarkeit

{Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Paragraph 7,, Paragraph 7, AVG} nicht aufrechtzuerhalten. Es gilt daher das im Paragraph 55, e

DSt normierte Ablehnungsrecht nicht für das bei Verweigerung der Eintragung in die Liste einzuhaltende Verfahren. Gemäß § 55 d Abs. 1

DSt verhandelt und entscheidet die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission in Senaten, die aus zwei Richtern und zwei Anwaltsrichtern bestehen; den Vorsitz führt ein Richter. Dieser den Vorsitz führende Richter ist jedoch kein weiteres Mitglied

Senates, sondern einer der beiden Richter, die dem Senat angehören. Somit besteht der Senat nicht aus fünf, sondern nur aus vier Mitgliedern. Der Beschuldigte hat kein Recht darauf, daß dem erkennenden Senat nur Anwaltsrichter angehören, die von der Kammer gewählt wurden, der der Beschuldigte angehört. Im § 55 d Abs. 2 DSt heißt es nämlich nur: "Soweit als möglich sind die Anwaltsrichter beizuziehen, die von der Kammer gewählt wurden, der der Beschuldigte angehört" . Ein Rechtsanwaltsanwärter als Beschuldigter hat kein Recht darauf, daß dem Ausschuß in erster Instanz oder dem Senat in zweiter Instanz ein Rechtsanwaltsanwärter angehört.Gemäß Paragraph 55, d Absatz eins,

DSt verhandelt und entscheidet die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission in Senaten, die aus zwei Richtern und zwei Anwaltsrichtern bestehen; den Vorsitz führt ein Richter. Dieser den Vorsitz führende Richter ist jedoch kein weiteres Mitglied

Senates, sondern einer der beiden Richter, die dem Senat angehören. Somit besteht der Senat nicht aus fünf, sondern nur aus vier Mitgliedern. Der Beschuldigte hat kein Recht darauf, daß dem erkennenden Senat nur Anwaltsrichter angehören, die von der Kammer gewählt wurden, der der Beschuldigte angehört. Im Paragraph 55, d Absatz 2, DSt heißt es nämlich nur: "Soweit als möglich sind die Anwaltsrichter beizuziehen, die von der Kammer gewählt wurden, der der Beschuldigte angehört" . Ein Rechtsanwaltsanwärter als Beschuldigter hat kein Recht darauf, daß dem Ausschuß in erster Instanz oder dem Senat in zweiter Instanz ein Rechtsanwaltsanwärter angehört. Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung die These vertreten, daß die gesetzliche Regelung eines Ausbildungsvorganges keine Einschränkung der Freiheit der Berufsausbildung darstelle; sie sei vielmehr als Bedingung für die Ausübung eines Erwerbszweiges i. S.

Art. 6St

GG aufzufassen. Art. 6 StGG aber stehe unter dem Gesetzesvorbehalt.Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung die These vertreten, daß die gesetzliche Regelung eines Ausbildungsvorganges keine Einschränkung der Freiheit der Berufsausbildung darstelle; sie sei vielmehr als Bedingung für die Ausübung eines Erwerbszweiges i. S.

Artikel 6, St

GG aufzufassen. Artikel 6, StGG aber stehe unter dem Gesetzesvorbehalt. Gerade die Ausbildung eines Rechtsanwaltsanwärters geht nicht schulmäßig, sondern in der Ausübung

Berufes selbst unter bestimmten Regeln

Gesetzes vor sich. Es ist dies ein Fall, in dem die Berufsausbildung derart eng mit der Erwerbstätigkeit verbunden ist, so daß sich die Regelung

Ausbildungsvorganges tatsächlich als Bedingung für die Ausübung eines bestimmten Erwerbszweiges i. S.

Art. 6St

GG darstellt.Gerade die Ausbildung eines Rechtsanwaltsanwärters geht nicht schulmäßig, sondern in der Ausübung

Berufes selbst unter bestimmten Regeln

Gesetzes vor sich. Es ist dies ein Fall, in dem die Berufsausbildung derart eng mit der Erwerbstätigkeit verbunden ist, so daß sich die Regelung

Ausbildungsvorganges tatsächlich als Bedingung für die Ausübung eines bestimmten Erwerbszweiges i. S.

Artikel 6, St

GG darstellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:B13.1963

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.