← Österreich

{'item': 'B144/63'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.10.1963 GeschäftszahlB144/63 Sammlungsnummer4579 RechtssatzGemäß § 1 Abs. 1

Stadtgesetzes vom 22. Mai 1936 betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 28/1936, i. d. F.

Landesgesetzes vom 16. Juli 1948, LGBl. für Wien Nr. 27, ist die erwerbsmäßige Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen an eine behördliche Bewilligung ( Tanzlehrbewilligung) gebunden. Nach Abs. 2

Gesetzes ist der Inhaber einer Tanzlehrbewilligung (Tanzmeister) zur Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen an Einzelpersonen oder in Gruppen, zur Abhaltung von Tanzübungen (Perfektionen) und zum Unterricht in der Anstandslehre berechtigt. Nach dem Wortlaut

Gesetzes ist jede erwerbsmäßige Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, somit auch der häusliche Unterricht in dieser Fertigkeit, vom Gesetz erfaßt.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins,

Stadtgesetzes vom 22. Mai 1936 betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 28 aus 1936,, i. d. F.

Landesgesetzes vom 16. Juli 1948, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 27, ist die erwerbsmäßige Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen an eine behördliche Bewilligung ( Tanzlehrbewilligung) gebunden. Nach Absatz 2,

Gesetzes ist der Inhaber einer Tanzlehrbewilligung (Tanzmeister) zur Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen an Einzelpersonen oder in Gruppen, zur Abhaltung von Tanzübungen (Perfektionen) und zum Unterricht in der Anstandslehre berechtigt. Nach dem Wortlaut

Gesetzes ist jede erwerbsmäßige Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, somit auch der häusliche Unterricht in dieser Fertigkeit, vom Gesetz erfaßt. Bei der Erteilung

Unterrichtes in Gesellschaftstänzen handelt es sich um die Vermittlung einer Fertigkeit. Die Unterweisung in der Fertigkeit

Tanzens wird nicht vom Begriff häuslicher Unterricht i. S.

Art. 17Abs. 3 St

GG erfaßt. Der VfGH hegt keine Bedenken, daß die zitierten gesetzlichen Bestimmungen im Widerspruch zu Art. 17 Abs. 3 StGG stehen.Bei der Erteilung

Unterrichtes in Gesellschaftstänzen handelt es sich um die Vermittlung einer Fertigkeit. Die Unterweisung in der Fertigkeit

Tanzens wird nicht vom Begriff häuslicher Unterricht i. S.

Artikel 17, Absatz 3, St

GG erfaßt. Der VfGH hegt keine Bedenken, daß die zitierten gesetzlichen Bestimmungen im Widerspruch zu Artikel 17, Absatz 3, StGG stehen. Gemäß Art. 17 Abs. 2 StGG ist jeder Staatsbürger berechtigt, Unterrichtsanstalten und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Nach Abs. 3 unterliegt jedoch der häusliche Unterricht keiner solchen Beschränkung. Abs. 3 steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abs. 2; er verfügt eine Ausnahme von der allgemeinen Regel

Abs. 2. Es kann demnach nur ein Unterricht i. S.

Abs. 2 gemeint sein. Somit wird der Begriff

häuslichen Unterrichtes unter Bedachtnahme auf den Begriff

staatlichen öffentlichen Unterrichtes und

privaten öffentlichen Unterrichtes abzugrenzen sein. Der Begriff der Unterrichtsanstalt und Erziehungsanstalt i. S.

Art. 17Abs. 2 St

GG wird entsprechend dem historischen Begriffsinhalt den Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung zu entnehmen sein. Unter diesen Begriffsinhalt fallen aber nicht Schulen, an denen nur irgendwelche Fertigkeiten gelehrt werden.Gemäß Artikel 17, Absatz 2, StGG ist jeder Staatsbürger berechtigt, Unterrichtsanstalten und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Nach Absatz 3, unterliegt jedoch der häusliche Unterricht keiner solchen Beschränkung. Absatz 3, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Absatz 2,; er verfügt eine Ausnahme von der allgemeinen Regel

Absatz 2, Es kann demnach nur ein Unterricht i. S.

Absatz 2, gemeint sein. Somit wird der Begriff

häuslichen Unterrichtes unter Bedachtnahme auf den Begriff

staatlichen öffentlichen Unterrichtes und

privaten öffentlichen Unterrichtes abzugrenzen sein. Der Begriff der Unterrichtsanstalt und Erziehungsanstalt i. S.

Artikel 17, Absatz 2, St

GG wird entsprechend dem historischen Begriffsinhalt den Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung zu entnehmen sein. Unter diesen Begriffsinhalt fallen aber nicht Schulen, an denen nur irgendwelche Fertigkeiten gelehrt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:B144.1963

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.