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{'item': ['G7/63', 'V4/63']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.10.1963 GeschäftszahlG7/63; V4/63 Sammlungsnummer4571 RechtssatzDer Abs. 1 im Abschnitt 33 der Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewerbesteuer (DE-GewSt. 1954) - Erlaß des BM für Finanzen vom

  1. Oktober 1954, Zl. 94.800-9/54, verlautbart im Amtsblatt für die österreichische Finanzverwaltung Nr. 227 - wird als gesetzwidrig aufgehoben.Der Absatz eins, im Abschnitt 33 der Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewerbesteuer (DE-GewSt. 1954) - Erlaß des BM für Finanzen vom
  2. Oktober 1954, Zl. 94.800-9/54, verlautbart im Amtsblatt für die österreichische Finanzverwaltung Nr. 227 - wird als gesetzwidrig aufgehoben. Die im § 7 Z 3 des Bundesgesetzes vom
  3. Dezember 1953, BGBl. Nr. 2/1954, betreffend die Gewerbesteuer (Gewerbesteuergesetz 1953 - GewStG 1953) enthaltenen Worte "oder seines Ehegatten" werden als verfassungswidrig aufgehoben.Die im Paragraph 7, Ziffer 3, des Bundesgesetzes vom
  4. Dezember 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954,, betreffend die Gewerbesteuer (Gewerbesteuergesetz 1953 - GewStG 1953) enthaltenen Worte "oder seines Ehegatten" werden als verfassungswidrig aufgehoben. Durch § 7 Z 3 werden Unternehmer, die Gehälter oder sonstige Vergütungen für die Beschäftigung des Ehegatten eines stillen Gesellschafters im Betrieb gewähren, schlechter gestellt als andere Unternehmer. Zu diesen anderen Unternehmern gehören auch jene, die Gehälter und sonstige Vergütungen für die Beschäftigung des eigenen Ehegatten oder des Ehegatten eines Mitunternehmers gewähren; in diesem Fall werden nämlich seit dem
  5. Jänner 1961 (Inkrafttreten der Aufhebung des § 7 Z 5 GewStG 1953 durch den VfGH - Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 11/1961) diese Gehälter und sonstige Vergütungen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht wieder hinzugerechnet. Für diese Differenzierung fehlt jede sachliche Begründung; sie widerspricht daher dem Gleichheitsgebot.Durch Paragraph 7, Ziffer 3, werden Unternehmer, die Gehälter oder sonstige Vergütungen für die Beschäftigung des Ehegatten eines stillen Gesellschafters im Betrieb gewähren, schlechter gestellt als andere Unternehmer. Zu diesen anderen Unternehmern gehören auch jene, die Gehälter und sonstige Vergütungen für die Beschäftigung des eigenen Ehegatten oder des Ehegatten eines Mitunternehmers gewähren; in diesem Fall werden nämlich seit dem
  6. Jänner 1961 (Inkrafttreten der Aufhebung des Paragraph 7, Ziffer 5, GewStG 1953 durch den VfGH - Kundmachung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1961,) diese Gehälter und sonstige Vergütungen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht wieder hinzugerechnet. Für diese Differenzierung fehlt jede sachliche Begründung; sie widerspricht daher dem Gleichheitsgebot. Ob die Verwaltungsbehörde ihrer Pflicht, eine Verordnung anzuwenden, nachgekommen ist oder nicht, ist für die Frage, ob die Verordnungsstelle i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG} Voraussetzung des Erkenntnisses des VfGH ist, nicht von Bedeutung. Der VfGH muß nämlich bei der Prüfung der Frage, ob der Bescheid verfassungsmäßig ist oder nicht, alle für den Bescheid maßgeblichen Gesetze und Verordnungen heranziehen, gleichgültig, ob die bel. Beh. ihrer Pflicht, sie zu handhaben, nachgekommen ist oder nicht. Ist eine Verordnung bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Bescheides heranzuziehen, ist die Verordnung Voraussetzung des Erkenntnisses des VfGH im Beschwerdeverfahren.Ob die Verwaltungsbehörde ihrer Pflicht, eine Verordnung anzuwenden, nachgekommen ist oder nicht, ist für die Frage, ob die Verordnungsstelle i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 139,, Artikel 139, B-VG} Voraussetzung des Erkenntnisses des VfGH ist, nicht von Bedeutung. Der VfGH muß nämlich bei der Prüfung der Frage, ob der Bescheid verfassungsmäßig ist oder nicht, alle für den Bescheid maßgeblichen Gesetze und Verordnungen heranziehen, gleichgültig, ob die bel. Beh. ihrer Pflicht, sie zu handhaben, nachgekommen ist oder nicht. Ist eine Verordnung bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Bescheides heranzuziehen, ist die Verordnung Voraussetzung des Erkenntnisses des VfGH im Beschwerdeverfahren. Die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung ist nicht danach zu beurteilen, ob ihr Inhalt denkmöglicherweise durch das Gesetz gedeckt ist, sondern danach, ob dies tatsächlich der Fall ist. Können die Steuerpflichtigen den das Gesetz vollziehenden Behörden gegenüber - solange die Verordnung besteht - nicht mit Erfolg einwenden, daß das Gesetz einen anderen Inhalt als den in der Verordnung umschriebenen hat, so bewirkt der Inhalt der Verordnung, daß sich die Steuerpflichtigen danach richten. Ist die Verordnung im Amtsblatt für die österreichische Finanzverwaltung verlautbart worden, so wird die beschriebene Wirkung auf die Steuerpflichtigen dadurch bekräftigt. Es handelt sich also nicht bloß um eine lediglich die Behörde bzw. ihre Organwalter bindende Verwaltungsverordnung, sondern um eine auch nach außen hin verbindliche Rechtsverordnung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:G7.1963

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.