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{'item': 'WI-8/62'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.1963 GeschäftszahlWI-8/62 Sammlungsnummer4584 RechtssatzEine gesetzliche berufliche Vertretung i. S. des {

Art 141, Art.

141 B-VG} ist gegeben, wenn sie durch eine Rechtsvorschrift (Gesetz im materiellen Sinn) eingerichtet ist.Eine gesetzliche berufliche Vertretung i. S. des {

Artikel 141

,, Artikel 141, B-VG} ist gegeben, wenn sie durch eine Rechtsvorschrift (Gesetz im materiellen Sinn) eingerichtet ist. Die auf den Erlaß des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom

  1. Juli 1962, Zl. L. A. D. 303/11-1962, und auf die am
  2. Juli 1962 vom Landeshauptmann von NÖ zur Kenntnis genommenen Bestimmungen über die Einrichtung und die Wahl von Personalvertretungen für die NÖ Landesbediensteten (Personalvertretungsordnung) basierenden Personalvertretungen sind gesetzliche berufliche Vertretungen i. S. des Art. 141 B-VG. Der Erlaß und die PVO haben Normcharakter. Beide gehen von einer Landesbehörde aus. Der Erlaß bezeichnet sich als vom Landeshauptmann von NÖ erlassen. Die PVO ist allerdings nur vom Landeshauptmann zur Kenntnis genommen worden; da aber der letzte Satz des Abschnittes I des angeführten Erlasses ausdrücklich verfügt, daß die Wahlordnung vor ihrer Verlautbarung der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen ist, und dadurch ein enger rechtlicher Zusammenhang zwischen diesem Erlaß und der die WahlO mitenthaltenden PVO besteht, ist auch die letztere dem Landeshauptmann von NÖ zuzurechnen. Ihrem Inhalt nach enthalten sowohl der Erlaß des Landeshauptmannes von NÖ als auch die PVO Anordnungen über den Aufgabenkreis der Personalvertretung und die Durchführung der Wahl, ja sie sehen sogar eine Mitwirkung von Landesbehörden (z. B. Abschnitt IV des Erlasses, Anfechtung der Wahl bei der NÖ Landesregierung gemäß § 39 der WahlO) und bestimmte Verpflichtungen der Dienststellen des Landes NÖ (vgl. Abschnitt III-IV des Erlasses, § 9 der WahlO) vor. Die Dienststellenpersonalvertretungen sind aber keine satzungsgebenden Organe ({

Art 141, Art.

141 B-VG}) .Die auf den Erlaß des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom

  1. Juli 1962, Zl. L. A. D. 303/11-1962, und auf die am
  2. Juli 1962 vom Landeshauptmann von NÖ zur Kenntnis genommenen Bestimmungen über die Einrichtung und die Wahl von Personalvertretungen für die NÖ Landesbediensteten (Personalvertretungsordnung) basierenden Personalvertretungen sind gesetzliche berufliche Vertretungen i. S. des Artikel 141, B-VG. Der Erlaß und die PVO haben Normcharakter. Beide gehen von einer Landesbehörde aus. Der Erlaß bezeichnet sich als vom Landeshauptmann von NÖ erlassen. Die PVO ist allerdings nur vom Landeshauptmann zur Kenntnis genommen worden; da aber der letzte Satz des Abschnittes römisch eins des angeführten Erlasses ausdrücklich verfügt, daß die Wahlordnung vor ihrer Verlautbarung der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen ist, und dadurch ein enger rechtlicher Zusammenhang zwischen diesem Erlaß und der die WahlO mitenthaltenden PVO besteht, ist auch die letztere dem Landeshauptmann von NÖ zuzurechnen. Ihrem Inhalt nach enthalten sowohl der Erlaß des Landeshauptmannes von NÖ als auch die PVO Anordnungen über den Aufgabenkreis der Personalvertretung und die Durchführung der Wahl, ja sie sehen sogar eine Mitwirkung von Landesbehörden (z. B. Abschnitt römisch vier des Erlasses, Anfechtung der Wahl bei der NÖ Landesregierung gemäß Paragraph 39, der WahlO) und bestimmte Verpflichtungen der Dienststellen des Landes NÖ vergleiche Abschnitt III-IV des Erlasses, Paragraph 9, der WahlO) vor. Die Dienststellenpersonalvertretungen sind aber keine satzungsgebenden Organe ({

Artikel 141,, Artikel 141, B-VG}) .

Satzungsgebende Organe sind die wie immer Namen habenden Gremien, die von den Angehörigen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen gewählt werden und deren Aufgabe es ist, die grundlegenden Anordnungen zu erlassen und in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. Personalvertretungen der öffentlichen Angestellten des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind grundsätzlich als berufliche Vertretungen anzusehen. Siehe auch Slg. 4585/1963.Siehe auch Slg. 4585 aus 1963,. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:WI_8.1963

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.