102 Abs. 2 B-VG} aufgezählt wird und daß die Zuständigkeit des Landeshauptmannes auf der dem einfachen Gesetzgeber im Art. 102 Abs. 3 B-VG erteilten Vollmacht beruht, berührt die Erscheinungsform einer mittelbaren Bundesverwaltung nicht, die dadurch charakterisiert ist, daß in der Landesinstanz der Landeshauptmann mit dem Vollzug betraut ist (vgl. Erk. des VfGH Slg. 2978/1956) . Der VfGH konnte nicht erkennen, daß dem im Schlußsatz des Art. 109 B-VG verwendeten Begriff "Bundesbehörden" ein anderer als der in den zitierten Vorerkenntnissen dargestellte Sinn zukommen könnte. Für eine Annahme, daß darunter nur Dienststellen des Bundes zu verstehen seien, schien dem VfGH jeder Anhaltspunkt zu fehlen. Auf dieser Auffassung, der sich der VfGH nicht anzuschließen vermochte, beruht zwar das Erkenntnis des VwGH vom 19. Feber 1948, Slg. NF Nr. 327 (A) , doch wurde für sie keine Begründung gegeben. Die Sonderregelung des {
109 B-VG} über den Instanzenzug für das Land Wien findet demnach auf Einspruchsbescheide des Landeshauptmannes von Wien nach den §§ 412, 413 Abs. 1 Z 1 ASVG keine Anwendung, die Bestimmung des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 415, § 415 ASVG} über die Abkürzung des Instanzenzuges in dem dort geregelten Umfang gilt demnach auch für den Bereich des Landes Wien.Nach dem Schlußsatz des Artikel 109, B-VG gelten "diese Bestimmungen" - somit insbesondere die Bestimmung des zweiten Satzes über den Instanzenzug vom Bürgermeister als Landeshauptmann an den zuständigen BM - nicht, soweit Bundesbehörden in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung mit der Vollziehung betraut sind. Die Träger der Sozialversicherung sind vom Bundesgesetzgeber in unterster Instanz mit Aufgaben der Bundesvollziehung beauftragt worden. Sie sind aus diesem Grunde, wie der VfGH in seinem Erk. Slg. 2264 aus 1952, auch für den Landeslastverteiler Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1949,) und in seinem Erk. Slg. 2500 aus 1953, für die Landeskammern nach dem Handelskammergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1948,, erkannt hat, als Bundesbehörden anzusehen. Der Umstand, daß die Materie des Sozialversicherungswesens im {
,, Artikel 102, Absatz 2, B-VG} aufgezählt wird und daß die Zuständigkeit des Landeshauptmannes auf der dem einfachen Gesetzgeber im Artikel 102, Absatz 3, B-VG erteilten Vollmacht beruht, berührt die Erscheinungsform einer mittelbaren Bundesverwaltung nicht, die dadurch charakterisiert ist, daß in der Landesinstanz der Landeshauptmann mit dem Vollzug betraut ist vergleiche Erk. des VfGH Slg. 2978 aus 1956,) . Der VfGH konnte nicht erkennen, daß dem im Schlußsatz des Artikel 109, B-VG verwendeten Begriff "Bundesbehörden" ein anderer als der in den zitierten Vorerkenntnissen dargestellte Sinn zukommen könnte. Für eine Annahme, daß darunter nur Dienststellen des Bundes zu verstehen seien, schien dem VfGH jeder Anhaltspunkt zu fehlen. Auf dieser Auffassung, der sich der VfGH nicht anzuschließen vermochte, beruht zwar das Erkenntnis des VwGH vom 19. Feber 1948, Slg. NF Nr. 327 (A) , doch wurde für sie keine Begründung gegeben. Die Sonderregelung des {
,, Artikel 109, B-VG} über den Instanzenzug für das Land Wien findet demnach auf Einspruchsbescheide des Landeshauptmannes von Wien nach den Paragraphen 412, 413, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG keine Anwendung, die Bestimmung des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 415,, Paragraph 415, ASVG} über die Abkürzung des Instanzenzuges in dem dort geregelten Umfang gilt demnach auch für den Bereich des Landes Wien. Die Vollziehungsklausel des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 546, § 546 Abs. 1 ASVG} bestimmt nur die Ressortzugehörigkeit, in deren Umfang der BM für soziale Verwaltung nach {
18 Abs. 2 B-VG} zur Erlassung von Verordnungen zuständig ist; eine Regelung des Instanzenzuges ist in ihr nicht enthalten.Die Vollziehungsklausel des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 546,, Paragraph 546, Absatz eins, ASVG} bestimmt nur die Ressortzugehörigkeit, in deren Umfang der BM für soziale Verwaltung nach {
,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} zur Erlassung von Verordnungen zuständig ist; eine Regelung des Instanzenzuges ist in ihr nicht enthalten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:B207.1963
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.