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{'item': 'B20/63'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.12.1963 GeschäftszahlB20/63 Sammlungsnummer4602 RechtssatzDer VfGH hat keine Bedenken in der Richtung, daß Abschnitt 8 Abs. 3 des Erlasses des BM für Finanzen vom

  1. Jänner 1961, Zl. 15.000-9 a/1961, betreffend die Durchführung der EStNov. 1960, Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung Nr. 77/1961, gesetzwidrig sei, weil danach von einem pauschalierten Nutzungswert außer Schuldzinsen keine Werbungskosten abgesetzt werden dürfen und weil diese Rechtsauffassung in Widerspruch zum Gesetzestext des § 21 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1953 stehe.Der VfGH hat keine Bedenken in der Richtung, daß Abschnitt 8 Absatz 3, des Erlasses des BM für Finanzen vom
  2. Jänner 1961, Zl. 15.000-9 a/1961, betreffend die Durchführung der EStNov. 1960, Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung Nr. 77 aus 1961,, gesetzwidrig sei, weil danach von einem pauschalierten Nutzungswert außer Schuldzinsen keine Werbungskosten abgesetzt werden dürfen und weil diese Rechtsauffassung in Widerspruch zum Gesetzestext des Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz EStG 1953 stehe. Der VfGH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 21 Abs. 2 EStG 1953 i. d. F. der Novelle BGBl. Nr. 284/1960 getroffene Regelung in der Richtung, daß sie gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, weil sie Steuerpflichtige, die die Kosten einer Großreparatur vor dem Jahre 1960 oder im Jahre der Aufwendung abgesetzt haben, anders behandelt als Steuerpflichtige, die die gleichmäßige Aufteilung dieser Kosten auf 10 Jahre beantragt haben und bei denen die Zehnjahresfrist im Jahre 1960 noch nicht abgelaufen war. Die Sachlichkeit der Regelung wid nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Gesetzgeber für frühere Steuerabschnitte eine andere gleichfalls sachlich gerechtfertigte Regelung der Besteuerung der Einkünfte aus selbst benützten Einfamilienhäusern getroffen hatte. Es ist nämlich dem Gesetzgeber nicht verwehrt, von einer sachlich gerechtfertigten Regelung der Besteuerung auf eine andere sachlich gerechtfertigte Regelung überzugehen. Daß sich bei einem solchen Übergang Härten ergeben können, macht die neue Regelung noch nicht unsachlich.Der VfGH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Paragraph 21, Absatz 2, EStG 1953 i. d. F. der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1960, getroffene Regelung in der Richtung, daß sie gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, weil sie Steuerpflichtige, die die Kosten einer Großreparatur vor dem Jahre 1960 oder im Jahre der Aufwendung abgesetzt haben, anders behandelt als Steuerpflichtige, die die gleichmäßige Aufteilung dieser Kosten auf 10 Jahre beantragt haben und bei denen die Zehnjahresfrist im Jahre 1960 noch nicht abgelaufen war. Die Sachlichkeit der Regelung wid nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Gesetzgeber für frühere Steuerabschnitte eine andere gleichfalls sachlich gerechtfertigte Regelung der Besteuerung der Einkünfte aus selbst benützten Einfamilienhäusern getroffen hatte. Es ist nämlich dem Gesetzgeber nicht verwehrt, von einer sachlich gerechtfertigten Regelung der Besteuerung auf eine andere sachlich gerechtfertigte Regelung überzugehen. Daß sich bei einem solchen Übergang Härten ergeben können, macht die neue Regelung noch nicht unsachlich. Zufolge der Regelung des § 21 Abs. 2 EStG 1953 i. d. F. der Novelle BGBl. Nr. 284/1960 werden Steuerpflichtige, die ihre durch Kriegseinwirkungen beschädigten Einfamilienhäuser instandsetzen, durch § 99 Abs. 4 EStG 1953 anders behandelt als Steuerpflichtige, die ihr durch andere Umstände instandsetzungsbedürftiges Einfamilienhaus instandsetzen. Die Regelung des § 99 Abs. 4 ist eine Sonderregelung betreffend den Herstellungsaufwand für durch Kriegseinwirkung beschädigte oder zerstörte Gebäude, die an sich sachlich gerechtfertigt erscheint. Durch diese Sonderregelung wird aber die Regelung des § 21 Abs. 2 EStG 1953 noch nicht von einer sachlichen zu einer unsachlichen, weil die unterschiedliche steuerliche Behandlung eines durch normale Umstände bedingten Wiederherstellungsaufwandes und eines durch Kriegseinwirkung bedingten Wiederherstellungsaufwandes zufolge der völligen Verschiedenheit der Ursachen des Aufwandes sachlich gerechtfertigt ist.Zufolge der Regelung des Paragraph 21, Absatz 2, EStG 1953 i. d. F. der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1960, werden Steuerpflichtige, die ihre durch Kriegseinwirkungen beschädigten Einfamilienhäuser instandsetzen, durch Paragraph 99, Absatz 4, EStG 1953 anders behandelt als Steuerpflichtige, die ihr durch andere Umstände instandsetzungsbedürftiges Einfamilienhaus instandsetzen. Die Regelung des Paragraph 99, Absatz 4, ist eine Sonderregelung betreffend den Herstellungsaufwand für durch Kriegseinwirkung beschädigte oder zerstörte Gebäude, die an sich sachlich gerechtfertigt erscheint. Durch diese Sonderregelung wird aber die Regelung des Paragraph 21, Absatz 2, EStG 1953 noch nicht von einer sachlichen zu einer unsachlichen, weil die unterschiedliche steuerliche Behandlung eines durch normale Umstände bedingten Wiederherstellungsaufwandes und eines durch Kriegseinwirkung bedingten Wiederherstellungsaufwandes zufolge der völligen Verschiedenheit der Ursachen des Aufwandes sachlich gerechtfertigt ist. Die Bestimmung des § 21 Abs. 3 EStG 1953 betreffend Großreparaturen findet nur dort Anwendung, wo überhaupt grundsätzlich ein Abzug von Werbungskosten vorgesehen ist; dies trifft bei den in § 21 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1953 genannten Fällen nicht zu.Die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, EStG 1953 betreffend Großreparaturen findet nur dort Anwendung, wo überhaupt grundsätzlich ein Abzug von Werbungskosten vorgesehen ist; dies trifft bei den in Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz EStG 1953 genannten Fällen nicht zu. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung eines durch normale Umstände bedingten Wiederherstellungsaufwandes und eines durch Kriegseinwirkung bedingten Wiederherstellungsaufwandes ist zufolge der völligen Verschiedenheit der Ursachen des Aufwandes sachlich gerechtfertigt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:B20.1963

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.