15 Abs. 9 B-VG} sind. Die Zuständigkeit zur Vollziehung von "Bestimmungen auf dem Gebiete des Zivilrechtes" (Art. 15 Abs. 9 B-VG) , die zur Regelung von Straßenangelegenheiten erforderlich sind, Landesbehörden zu übertragen, gehört zur Kompetenz des Landesgesetzgebers.Es fällt in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder gemäß Artikel 15, B-VG, gesetzliche Bestimmungen auf dem Gebiet des Zivilrechtes zu treffen, die zur Regelung von Straßenangelegenheiten erforderlich i. S. des {
Die Zuständigkeit zur Vollziehung von "Bestimmungen auf dem Gebiete des Zivilrechtes" (Artikel 15, Absatz 9, B-VG) , die zur Regelung von Straßenangelegenheiten erforderlich sind, Landesbehörden zu übertragen, gehört zur Kompetenz des Landesgesetzgebers. Der Inhalt des Begriffes "Straßenangelegenheiten (ohne Straßenpolizei)" ist aus dem Stand der Rechtsordnung vom 1. Oktober 1925 abzuleiten. Soweit gesetzliche Bestimmungen öffentlichrechtliche Berechtigungen oder öffentlichrechtliche Verpflichtungen schaffen und einen Inhalt haben, der einem der nachstehend umschriebenen Gegenstände zuzuordnen ist, regeln sie jedenfalls Straßenangelegenheiten.
10 Abs. 1 Z 6 B-VG}.Eigentumsbeschränkungen können auch durch Verwaltungsvorschriften statuiert werden. Derartige Maßnahmen sind bereits zur Zeit der Schaffung der Bundesverfassung nicht unter den Kompetenztatbestand " Zivilrechtswesen" i. S. des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG gefallen. Sie sind aus dem genannten Kompetenztatbestand ausgeschieden. Dies gilt aber nicht nur für Eingriffe in das Eigentum, sondern überhaupt für alle öffentlichrechtlichen Maßnahmen, durch die in ein privates Recht eingegriffen wird. Solche öffentlichrechtliche Verpflichtungen oder öffentlichrechtliche Berechtigungen schaffende Maßnahmen fallen also nicht unter den Kompetenzbegriff "Zivilrechtswesen" i. S. des {
Zur Regelung der Enteignung gehört auch die Regelung der damit zusammenhängenden Entschädigung. Besteht zwischen der landesgesetzlichen Regelung einer einen Schaden erzeugenden Maßnahme und der Bestimmung, den Schaden zu ersetzen, jener enge innere Zusammenhang, der diese als erforderlich i. S. des {
15 Abs. 9 B-VG} erscheinen läßt (vgl. u. a. auch Erk. Slg. 1809/1949, 2312/1952, 2658/1954) , so ist der Landesgesetzgeber zuständig, die Bestimmung zu treffen. Nur auf diesen engeren inneren Zusammenhang kommt es dabei an, nicht etwa darauf, ob gleiche Bestimmungen schon am 1. Oktober 1925 in landesrechtlichen Vorschriften vorhanden gewesen sind.Besteht zwischen der landesgesetzlichen Regelung einer einen Schaden erzeugenden Maßnahme und der Bestimmung, den Schaden zu ersetzen, jener enge innere Zusammenhang, der diese als erforderlich i. S. des {
a. auch Erk. Slg. 1809 aus 1949,, 2312 aus 1952,, 2658 aus 1954,) , so ist der Landesgesetzgeber zuständig, die Bestimmung zu treffen. Nur auf diesen engeren inneren Zusammenhang kommt es dabei an, nicht etwa darauf, ob gleiche Bestimmungen schon am 1. Oktober 1925 in landesrechtlichen Vorschriften vorhanden gewesen sind. Die Regelung des {
15 Abs. 9 B-VG} betrifft Bestimmungen auf dem Gebiete des Zivilrechtswesens, die ansonsten - wenn die genannte Verfassungsvorschrift nicht zutrifft - unter {
10 Abs. 1 Z 6 B-VG} fallen.Die Regelung des {
,, Artikel 15, Absatz 9, B-VG} betrifft Bestimmungen auf dem Gebiete des Zivilrechtswesens, die ansonsten - wenn die genannte Verfassungsvorschrift nicht zutrifft - unter {
Zur Kompetenz auf dem Gebiet des Zivilrechtswesens ({
10 Abs. 1 Z 6 B-VG}) gehört auch die Regelung der Vollziehungszuständigkeit.Zur Kompetenz auf dem Gebiet des Zivilrechtswesens ({
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG}) gehört auch die Regelung der Vollziehungszuständigkeit. Ist eine Verpflichtung zur Schadenersatzleistung und die ihr gegenüberstehende Berechtigung privatrechtlicher Natur, so handelt es sich um eine Bestimmung auf dem Gebiet des Zivilrechtes. Dies gilt auch für Bestimmungen betreffend die Ausschaltung des Entschädigungsanspruches. Hat eine Regelung eine Einschränkung des Gemeingebrauches im Hinblick auf den Straßenzustand zum Inhalt, so handelt es sich um eine Straßenangelegenheit (außer der Straßenpolizei) . Diese Feststellung schließt nicht aus, daß ähnliche Regelungen verkehrssichernde Maßnahmen zum Inhalte haben und daher gemäß {
11 Abs. 1 Z 4 B-VG} vom Bundesgesetzgeber erlassen werden können.Hat eine Regelung eine Einschränkung des Gemeingebrauches im Hinblick auf den Straßenzustand zum Inhalt, so handelt es sich um eine Straßenangelegenheit (außer der Straßenpolizei) . Diese Feststellung schließt nicht aus, daß ähnliche Regelungen verkehrssichernde Maßnahmen zum Inhalte haben und daher gemäß {
,, Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG} vom Bundesgesetzgeber erlassen werden können. Eine Vorschrift, gemäß der außerhalb befahrbarer Abzweigungen das Überfahren der Straßenränder verboten ist, kann zur Verhütung einer Beschädigung der Straße vom Straßenpolizeigesetzgeber getroffen werden. Das Verbot kann aber auch im Zuge der Regelung von Straßenangelegenheiten (außer der Straßenpolizei) als eine den Gemeingebrauch begrenzende Vorschrift erlassen werden. Eine Regelung, gemäß der der Träger der Straßenbaulast die zu einer möglichsten Verminderung einer Gefährdung der Verkehrsteilnehmer und zur Sicherung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der Straße erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, wenn Verhältnisse eintreten, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Straße beeinträchtigen, und gemäß der bis zur Beseitigung der Beeinträchtigung die Straßenverwaltungsbehörde die Straße ganz oder teilweise absperren kann, zählt zu den Straßenangelegenheiten (außer der Straßenpolizei . Es ist aber nicht ausgeschlossen, daß eine gewisse Straßenreinigung und winterliche Bestreuung sowie eine Straßensperre als verkehrssichernde Maßnahmen auch durch den Straßenpolizeigesetzgeber geregelt werden können. Bei einer Regelung, gemäß der der Träger der Straßenbaulast bei Verletzung oder Tötung von Personen oder Beschädigung von Sachen, die infolge des Zustandes einer öffentlichen Straße oder einer dazugehörigen Anlage eingetreten sind, zum Schadenersatz nur dann verpflichtet ist, wenn er oder seine Organe oder Beauftragten erwiesenermaßen die Instandhaltung der Straße vorsätzlich oder grobfahrlässig vernachlässigt haben, handelt es sich um eine Bestimmung auf dem Gebiete des Zivilrechtes. Es ist kein Umstand erkennbar, der einen engen inneren Zusammenhang dieser Bestimmung mit der Regelung der Straßenangelegenheiten herstellen würde. Die Bestimmung ist daher nicht i. S. des {
15 Abs. 9 B-VG} " erforderlich" . Demnach ist der Landesgesetzgeber nicht zuständig, sie zu erlassen. Es handelt sich um eine Angelegenheit des Zivilrechtswesens i. S. des {
10 Abs. 1 Z 6 B-VG}.Bei einer Regelung, gemäß der der Träger der Straßenbaulast bei Verletzung oder Tötung von Personen oder Beschädigung von Sachen, die infolge des Zustandes einer öffentlichen Straße oder einer dazugehörigen Anlage eingetreten sind, zum Schadenersatz nur dann verpflichtet ist, wenn er oder seine Organe oder Beauftragten erwiesenermaßen die Instandhaltung der Straße vorsätzlich oder grobfahrlässig vernachlässigt haben, handelt es sich um eine Bestimmung auf dem Gebiete des Zivilrechtes. Es ist kein Umstand erkennbar, der einen engen inneren Zusammenhang dieser Bestimmung mit der Regelung der Straßenangelegenheiten herstellen würde. Die Bestimmung ist daher nicht i. S. des {
Demnach ist der Landesgesetzgeber nicht zuständig, sie zu erlassen. Es handelt sich um eine Angelegenheit des Zivilrechtswesens i. S. des {
Verkehrssichernde Maßnahmen zu erlassen fällt unter den Kompetenztatbestand "Straßenpolizei" . Über die Verfassungsmäßigkeit einer landesgesetzlichen Regelung, gemäß der im Verwaltungsstraferkenntnis auch über privatrechtliche Schadenersatzansprüche des Trägers der Straßenbaulast aus dem Rechtsgrund der Beschädigung, Verunreinigung oder der eigenmächtigen Beschriftung oder Bemalung einer Straße zu entscheiden ist. Über die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Normierung von Verwaltungsübertretungen und zur Festsetzung ihrer Strafbarkeit sowie die Festsetzung von Strafmittel und Strafsatz. Über die Bedeutung der Regelung des § 8 Abs. 5 lit. f des Übergangsgesetzes 1920 für Wien.Über die Bedeutung der Regelung des Paragraph 8, Absatz 5, Litera f, des Übergangsgesetzes 1920 für Wien. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:KII_6.1963
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.