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{'item': 'KII-1/63'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.1963 GeschäftszahlKII-1/63 Sammlungsnummer4609 RechtssatzDie Berücksichtigung sozialer Umstände macht für sich allein eine Regelung n

Art 10, Art.

10 Abs. 1 Z 12 B-VG}.Da die Vorschrift, daß mit der Betreuung der Tuberkulösen ein Arzt zu betrauen ist, und die Vorschriften über seinen Aufgabenkreis Maßnahmen der Obsorge für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung darstellen, handelt es sich um Angelegenheiten des Gesundheitswesens i. S. des {

Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG}.

Eine Regelung, die nur aussagt, daß im Falle, als die Bereitstellung von Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge für den Bereich einzelner Bezirksverwaltungsbehörden nicht nötig ist, diese Aufgaben von der nächsten über derartige Einrichtungen verfügenden Bezirksverwaltungsbehörde besorgt werden, daß aber Verfügungen, die außerhalb der ärztlichen Überwachung erforderlich sind, jedenfalls die für den Wohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen hat, ist eine Zuständigkeitsvorschrift. Bei einer gesetzlichen Bestimmung, die eine allgemeine berufliche Verschwiegenheitspflicht über die Umstände festlegt, die in Ausübung irgendeines Berufes bei Durchführung der Bestimmungen in bezug auf einen Tuberkulosefall irgendeiner Person zur Kenntnis gelangen, handelt es sich um die Regelung einer Verschwiegenheitspflicht, die bestimmte Krankheitsfälle betrifft und mit der allgemeinen Verschwiegenheitspflicht der Ärzte über die ihnen in Ausübung ihres Berufes bekanntgewordenen Umstände vergleichbar ist. Es handelt sich also um eine Regelung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens i. S. des {

Art 10, Art.

10 Abs. 1 Z 12 B-VG}. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, daß durch eine solche allgemeine Verschwiegenheitspflicht auch Landesbedienstete und Gemeindebedienstete getroffen werden.Bei einer gesetzlichen Bestimmung, die eine allgemeine berufliche Verschwiegenheitspflicht über die Umstände festlegt, die in Ausübung irgendeines Berufes bei Durchführung der Bestimmungen in bezug auf einen Tuberkulosefall irgendeiner Person zur Kenntnis gelangen, handelt es sich um die Regelung einer Verschwiegenheitspflicht, die bestimmte Krankheitsfälle betrifft und mit der allgemeinen Verschwiegenheitspflicht der Ärzte über die ihnen in Ausübung ihres Berufes bekanntgewordenen Umstände vergleichbar ist. Es handelt sich also um eine Regelung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens i. S. des {

Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG}.

An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, daß durch eine solche allgemeine Verschwiegenheitspflicht auch Landesbedienstete und Gemeindebedienstete getroffen werden. Dadurch wird nämlich diese Regelung nicht in bezug auf diese Personen zu einer Dienstrechtsregelung, wenn auf die dienstrechtliche Stellung der von der Verschwiegenheitspflicht betroffenen Personen überhaupt in keiner Weise Bezug genommen wird. Es handelt sich also nicht um die in {

Art 20, Art.

20 B-VG} geregelte Amtsverschwiegenheit.Dadurch wird nämlich diese Regelung nicht in bezug auf diese Personen zu einer Dienstrechtsregelung, wenn auf die dienstrechtliche Stellung der von der Verschwiegenheitspflicht betroffenen Personen überhaupt in keiner Weise Bezug genommen wird. Es handelt sich also nicht um die in {

Artikel 20,, Artikel 20, B-VG} geregelte Amtsverschwiegenheit. European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:1963:KII_1.1963

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.