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{'item': 'B22/63'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.1963 GeschäftszahlB22/63 Sammlungsnummer4620 RechtssatzDie Erlassung von Vorschriften über die Zulässigkeit der Aufstellung von Plakattafeln unter dem Gesichtspunkt des Straßenbildes, Stadtbildes und Landschaftsbildes ist eine Angelegenheit des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 B-VG}. Solche Vorschriften fallen nicht unter den Begriff der "Straßenpolizei" , denn sie haben nicht die Sorge für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen (Wegen) zum Gegenstand. Es verändert nicht die Qualität der Kompetenz, wenn in einer solchen landesgesetzlichen Vorschrift angeordnet wird, daß bei ihrer Handhabung auch Umstände zu berücksichtigen sind, zu deren Regelung ein anderer Gesetzgeber zuständig ist. Die Zurechnung der hier in Betracht kommenden Vorschriften zur Länderkompetenz wird somit nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Genehmigung zur Aufstellung von Plakattafeln zu versagen ist, wenn dadurch der Verkehr behindert oder die Sicherheit gefährdet wird.Die Erlassung von Vorschriften über die Zulässigkeit der Aufstellung von Plakattafeln unter dem Gesichtspunkt des Straßenbildes, Stadtbildes und Landschaftsbildes ist eine Angelegenheit des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 15,, Artikel 15, B-VG}. Solche Vorschriften fallen nicht unter den Begriff der "Straßenpolizei" , denn sie haben nicht die Sorge für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen (Wegen) zum Gegenstand. Es verändert nicht die Qualität der Kompetenz, wenn in einer solchen landesgesetzlichen Vorschrift angeordnet wird, daß bei ihrer Handhabung auch Umstände zu berücksichtigen sind, zu deren Regelung ein anderer Gesetzgeber zuständig ist. Die Zurechnung der hier in Betracht kommenden Vorschriften zur Länderkompetenz wird somit nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Genehmigung zur Aufstellung von Plakattafeln zu versagen ist, wenn dadurch der Verkehr behindert oder die Sicherheit gefährdet wird. Die Verordnung des Oberbürgermeisters der Gauhauptstadt Klagenfurt zum Schutze des Straßenbildes, Stadtbildes und Landschaftsbildes gegen Verunstaltungen vom

  1. Juni 1940 (im folgenden "VO") und die von ihm am
  2. Juli 1940 erlassene
  3. Durchführungsvorschrift betreffend die Gestaltung von Werbevorrichtungen und die Beseitigung von störenden Werbevorrichtungen (im folgenden "DurchfV") stehen auf der Stufe von Verordnungen in Geltung. Die VO ist auf Grund des § 2 der Verordnung über Baugestaltung vom
  4. November 1936, DRGBl. I S. 938, erlassen und vom Reichsstatthalter in Krnt. mit Erlaß vom
  5. Juni 1940 genehmigt worden. Gemäß ihrem § 12 konnte der Oberbürgermeister in ihrem Rahmen Durchführungsvorschriften erlassen.Die Verordnung des Oberbürgermeisters der Gauhauptstadt Klagenfurt zum Schutze des Straßenbildes, Stadtbildes und Landschaftsbildes gegen Verunstaltungen vom
  6. Juni 1940 (im folgenden "VO") und die von ihm am
  7. Juli 1940 erlassene
  8. Durchführungsvorschrift betreffend die Gestaltung von Werbevorrichtungen und die Beseitigung von störenden Werbevorrichtungen (im folgenden "DurchfV") stehen auf der Stufe von Verordnungen in Geltung. Die VO ist auf Grund des Paragraph 2, der Verordnung über Baugestaltung vom
  9. November 1936, DRGBl. römisch eins S. 938, erlassen und vom Reichsstatthalter in Krnt. mit Erlaß vom
  10. Juni 1940 genehmigt worden. Gemäß ihrem Paragraph 12, konnte der Oberbürgermeister in ihrem Rahmen Durchführungsvorschriften erlassen. Die DurchfV ist unter Berufung auf diese Delegation erlassen worden. Die VO enthält nach ihrer Überschrift ortspolizeiliche Vorschriften. Ihr Inhalt steht damit in Einklang. Sind Vorschriften durch das R-ÜG in (vorläufige) Geltung gesetzt worden, so schließt dieser verfassungrechtliche Ursprung jede weitere Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Zustandekommens der Vorschriften aus. Der Inhalt einer aus einer früheren Rechtsordnung übernommenen Norm bestimmt ihren Rechtsstufenrang im System der österreichischen Rechtsordnung. Den Organen einer Gemeinde geht in der österreichischen Rechtsordnung die Fähigkeit ab, Gesetze zu erlassen. Den von Gemeindeorganen erlassenen lokalpolizeilichen Anordnungen kann daher nur der Rang von Verordnungen zukommen. Das inhaltliche Verhältnis einer solchen Vorschrift zum Gesetz ist für die Rechtsstufenqualität ohne Bedeutung, denn auch eine gesetzwidrige Verordnung bleibt eine Verordnung. Dauernde Vorrichtungen für Zwecke der Werbung sind keineswegs nur für ein im gleichen Gebäude befindliches Unternehmen zulässig, denn Abs. 2 des § 7 der VO vom
  11. Juni 1940 besagt, daß sie im allgemeinen nur für Zwecke der Werbung für ein im gleichen Gebäude befindliches Unternehmen zulässig seien. Auf vorübergehende Aufstellungen an Einplankungen von Bauplätzen bezieht sich weder § 7 noch § 8 der VO vom
  12. Juni
  13. Die in Betracht kommenden Vorschriften verlangen unmißverständlich eine Beurteilung der individuellen Werbevorrichtung. Eine Pauschalbeurteilung der Behörde ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht schlechthin unvertretbar.Dauernde Vorrichtungen für Zwecke der Werbung sind keineswegs nur für ein im gleichen Gebäude befindliches Unternehmen zulässig, denn Absatz 2, des Paragraph 7, der VO vom
  14. Juni 1940 besagt, daß sie im allgemeinen nur für Zwecke der Werbung für ein im gleichen Gebäude befindliches Unternehmen zulässig seien. Auf vorübergehende Aufstellungen an Einplankungen von Bauplätzen bezieht sich weder Paragraph 7, noch Paragraph 8, der VO vom
  15. Juni
  16. Die in Betracht kommenden Vorschriften verlangen unmißverständlich eine Beurteilung der individuellen Werbevorrichtung. Eine Pauschalbeurteilung der Behörde ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht schlechthin unvertretbar. Die Einschaltung einer vom Gesetze nicht vorhergesehenen Mittelinstanz bewirkt nicht, daß die Partei ihrem gesetzlichen Richter entzogen wird, wenn hiebei keine vom Gesetz berufene Behörde von der Entscheidung ausgeschlossen wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:B22.1963

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