← Österreich

{'item': 'G10/63'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.1963 GeschäftszahlG10/63 Sammlungsnummer4619 RechtssatzDem Antrage auf Aufhebung der Worte: "bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind" im § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

  1. Dezember 1960 betreffend die Erhebung einer Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind ( Erbschaftssteueräquivalentgesetz) , BGBl. Nr. 286, wird keine Folge gegeben, § 4 Abs. 1 des ErbschaftssteueräquivalentG behandelt eine Personengemeinschaft (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, bürgerlichrechtliche Gesellschaft, sogenannte atypische stille Gesellschaft) , die an einer juristischen Person beteiligt ist, anders als den Fall, daß eine solche Beteiligung einer juristischen Person zusteht. Nur die genannten Personengesellschaften fallen unter den im § 4 Abs. 1 verwendeten Begriff "einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind" . Diese Begriffsumschreibung hat das Gesetz dem § 15 Abs. 1 Z 2 EStG 1953 entlehnt. Die übereinstimmende Wortfassung rechtfertigt die Annahme, daß sie in beiden Gesetzen den gleichen Sinn hat. Diese Personengesellschaften werden einkommensteuerrechtlich nicht als selbständige Rechtsträger behandelt, sie selbst sind nicht Subjekte der Einkommensteuerpflicht, sie gelten nur als eine Vereinigung von selbständigen Unternehmern. Die Gewinne, die aus ihnen ein Gesellschafter bezieht, sind Gewinne aus einem Betrieb. Diese Personenvereinigungen unterliegen als solche auch nicht der Vermögensteuerpflicht nach dem Vermögensteuergesetz
  2. Ihr Vermögen ist vielmehr den einzelnen Gesellschaftern als Betriebsvermögen anzurechnen. Wenn nun das Gesetz von einer mittelbaren Beteiligung von physischen Personen an einer abgabepflichtigen Person im Wege einer Gesellschaft spricht, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, so ist dies rechtsinhaltlich von einer unmittelbaren Beteiligung von physischen Personen an abgabepflichtigen juristischen Personen nicht verschieden. Diese mittelbare Beteiligung ist somit nur eine der steuerrechtlichen Stellung der Personengesellschaften Rechnung tragende andere Ausdrucksweise für eine unmittelbare Beteiligung von physischen Personen an einer abgabepflichtigen juristischen Person.Dem Antrage auf Aufhebung der Worte: "bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind" im Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom
  3. Dezember 1960 betreffend die Erhebung einer Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind ( Erbschaftssteueräquivalentgesetz) , Bundesgesetzblatt Nr. 286, wird keine Folge gegeben, Paragraph 4, Absatz eins, des ErbschaftssteueräquivalentG behandelt eine Personengemeinschaft (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, bürgerlichrechtliche Gesellschaft, sogenannte atypische stille Gesellschaft) , die an einer juristischen Person beteiligt ist, anders als den Fall, daß eine solche Beteiligung einer juristischen Person zusteht. Nur die genannten Personengesellschaften fallen unter den im Paragraph 4, Absatz eins, verwendeten Begriff "einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind" . Diese Begriffsumschreibung hat das Gesetz dem Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1953 entlehnt. Die übereinstimmende Wortfassung rechtfertigt die Annahme, daß sie in beiden Gesetzen den gleichen Sinn hat. Diese Personengesellschaften werden einkommensteuerrechtlich nicht als selbständige Rechtsträger behandelt, sie selbst sind nicht Subjekte der Einkommensteuerpflicht, sie gelten nur als eine Vereinigung von selbständigen Unternehmern. Die Gewinne, die aus ihnen ein Gesellschafter bezieht, sind Gewinne aus einem Betrieb. Diese Personenvereinigungen unterliegen als solche auch nicht der Vermögensteuerpflicht nach dem Vermögensteuergesetz
  4. Ihr Vermögen ist vielmehr den einzelnen Gesellschaftern als Betriebsvermögen anzurechnen. Wenn nun das Gesetz von einer mittelbaren Beteiligung von physischen Personen an einer abgabepflichtigen Person im Wege einer Gesellschaft spricht, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, so ist dies rechtsinhaltlich von einer unmittelbaren Beteiligung von physischen Personen an abgabepflichtigen juristischen Personen nicht verschieden. Diese mittelbare Beteiligung ist somit nur eine der steuerrechtlichen Stellung der Personengesellschaften Rechnung tragende andere Ausdrucksweise für eine unmittelbare Beteiligung von physischen Personen an einer abgabepflichtigen juristischen Person. Es ist daher nicht so, daß das Gesetz vorerst allgemein jedwede mittelbare Beteiligung im Wege von Gesellschaften jeder Art als eine Beteiligung von physischen Personen angesehen und erst in einem zweiten Gang der Begriffsbildung zwischen solchen mittelbar Beteiligten unterschieden hätte. In Satz 2 des § 4 Abs. 1 heißt es, daß die Regelung im vorangehenden Satz nur gilt, wenn auf "die Beteiligung dieser physischen Personen" mehr als 10 v. H. des Gesamtvermögens (Inlandsvermögens) entfallen. Unter dem Begriff der Beteiligung "dieser" physischen Personen faßt daher das Gesetz selbst die beiden Fälle der unmittelbaren und der mittelbaren Beteiligung zusammen. Der Fall einer Beteiligung einer juristischen Person an einer juristischen Person wird vom ErbschaftssteueräquivalentG daher überhaupt nicht erfaßt.Es ist daher nicht so, daß das Gesetz vorerst allgemein jedwede mittelbare Beteiligung im Wege von Gesellschaften jeder Art als eine Beteiligung von physischen Personen angesehen und erst in einem zweiten Gang der Begriffsbildung zwischen solchen mittelbar Beteiligten unterschieden hätte. In Satz 2 des Paragraph 4, Absatz eins, heißt es, daß die Regelung im vorangehenden Satz nur gilt, wenn auf "die Beteiligung dieser physischen Personen" mehr als 10 v. H. des Gesamtvermögens (Inlandsvermögens) entfallen. Unter dem Begriff der Beteiligung "dieser" physischen Personen faßt daher das Gesetz selbst die beiden Fälle der unmittelbaren und der mittelbaren Beteiligung zusammen. Der Fall einer Beteiligung einer juristischen Person an einer juristischen Person wird vom ErbschaftssteueräquivalentG daher überhaupt nicht erfaßt. Unbeschränkt und beschränkt vermögensteuerpflichtige natürliche Personen fallen nicht unter das ErbschaftssteueräquivalentG, denn dieses gilt nur für unbeschränkt oder beschränkt vermögensteuerpflichtige juristische Personen (§ 1 ErbschaftssteueräquivalentG) . Mit dieser Differenzierung zwischen natürlichen und juristischen Personen berücksichtigt der Gesetzgeber die erbschaftssteuerliche Belastung der natürlichen Personen. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Der gleiche Gedanke liegt der Regelung des § 4 Abs. 1 über die Bemessungsgrundlage des Erbschaftssteueräquivalentes zugrunde. Die Bemessungsgrundlage wird nach dem näheren Inhalt des Gesetzes vermindert. Hiebei berücksichtigt das Gesetz nur die Beteiligung der physischen Personen, und zwar die unmittelbare individuelle Beteiligung und die ihr gleichkommende über eine Personengesellschaft. Die Bemessungsgrundlage wird hingegen nicht vermindert, wenn die Anteilsrechte an einer juristischen Person einer juristischen Person gehören. Den dieser Regelung zugrunde liegenden Gedanken der Beschränkung auf überschaubare Verhältnisse hält der VfGH nicht für sachwidrig. Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er in diesem Zusammenhang nicht auch die Fälle der entfernteren Unternehmensverflechtungen berücksichtigt hat, denn diese Fälle sind so vielfältiger und komplizierter Art (Kartelle, Trusts, Polls, Konzerne, Holdinggesellschaften usw.) , daß nicht gesagt werden kann, daß sie dem vom Gesetz begünstigten Fall gleichgesetzt werden müßten. Daher muß dem Gesetzgeber zugestanden werden, dem Umstand keine entscheidende Bedeutung beizumessen, daß alles Vermögen von juristischen Personen in aller Regel sich in letzter Instanz in der Hand von natürlichen Personen vereinigt. Dem Gesetzgeber, der eine Grenzziehung an sich vornehmen kann, kann auch nicht entgegengesetzt werden, daß die von ihm tatsächlich vorgenommene Abgrenzung auf unsachlichen Erwägungen beruht. Es mag sein, daß damit vom Erbschaftssteueräquivalent auch Vermögen betroffen wird, das am Ende auch erbschaftssteuerpflichtig ist. Das bedeutet aber nur, daß die Abgabe nicht in jeder Beziehung einen Ausgleich nur für das Fehlen einer erbschaftssteuerlichen Belastung darstellt, und dies auch nur dann, wenn dem einschränkenden Hinweis im § 1 "nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen" keine Beachtung geschenkt wird. Eine teilweise Inkongruenz des Gesetzes mit dem Gesetzesmotiv schafft aber keine Verfassungswidrigkeit.Unbeschränkt und beschränkt vermögensteuerpflichtige natürliche Personen fallen nicht unter das ErbschaftssteueräquivalentG, denn dieses gilt nur für unbeschränkt oder beschränkt vermögensteuerpflichtige juristische Personen (Paragraph eins, ErbschaftssteueräquivalentG) . Mit dieser Differenzierung zwischen natürlichen und juristischen Personen berücksichtigt der Gesetzgeber die erbschaftssteuerliche Belastung der natürlichen Personen. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Der gleiche Gedanke liegt der Regelung des Paragraph 4, Absatz eins, über die Bemessungsgrundlage des Erbschaftssteueräquivalentes zugrunde. Die Bemessungsgrundlage wird nach dem näheren Inhalt des Gesetzes vermindert. Hiebei berücksichtigt das Gesetz nur die Beteiligung der physischen Personen, und zwar die unmittelbare individuelle Beteiligung und die ihr gleichkommende über eine Personengesellschaft. Die Bemessungsgrundlage wird hingegen nicht vermindert, wenn die Anteilsrechte an einer juristischen Person einer juristischen Person gehören. Den dieser Regelung zugrunde liegenden Gedanken der Beschränkung auf überschaubare Verhältnisse hält der VfGH nicht für sachwidrig. Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er in diesem Zusammenhang nicht auch die Fälle der entfernteren Unternehmensverflechtungen berücksichtigt hat, denn diese Fälle sind so vielfältiger und komplizierter Art (Kartelle, Trusts, Polls, Konzerne, Holdinggesellschaften usw.) , daß nicht gesagt werden kann, daß sie dem vom Gesetz begünstigten Fall gleichgesetzt werden müßten. Daher muß dem Gesetzgeber zugestanden werden, dem Umstand keine entscheidende Bedeutung beizumessen, daß alles Vermögen von juristischen Personen in aller Regel sich in letzter Instanz in der Hand von natürlichen Personen vereinigt. Dem Gesetzgeber, der eine Grenzziehung an sich vornehmen kann, kann auch nicht entgegengesetzt werden, daß die von ihm tatsächlich vorgenommene Abgrenzung auf unsachlichen Erwägungen beruht. Es mag sein, daß damit vom Erbschaftssteueräquivalent auch Vermögen betroffen wird, das am Ende auch erbschaftssteuerpflichtig ist. Das bedeutet aber nur, daß die Abgabe nicht in jeder Beziehung einen Ausgleich nur für das Fehlen einer erbschaftssteuerlichen Belastung darstellt, und dies auch nur dann, wenn dem einschränkenden Hinweis im Paragraph eins, "nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen" keine Beachtung geschenkt wird. Eine teilweise Inkongruenz des Gesetzes mit dem Gesetzesmotiv schafft aber keine Verfassungswidrigkeit. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:G10.1963

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.