RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.1963 GeschäftszahlG11/63 Sammlungsnummer4627 RechtssatzIm § 22 Z 1 EStG 1953, BGBl. Nr. 1/1954, werden die Worte " wiederkehrende Bezüge, ..... insbesondere .....
- b)Leibrenten, Leibgedinge, Zeitrenten und andere unvererbliche Renten," als verfassungswidrig aufgehoben. Die Steuerpflicht kraft Rentenform kann dem § 2 nicht unterstellt werden. Grundlage des Einkommensbegriffes sind die im § 2 Abs. 3 erschöpfend aufgezählten Arten der Einkünfte.Im Paragraph 22, Ziffer eins, EStG 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1954,, werden die Worte " wiederkehrende Bezüge, ..... insbesondere .....
- b)Leibrenten, Leibgedinge, Zeitrenten und andere unvererbliche Renten," als verfassungswidrig aufgehoben. Die Steuerpflicht kraft Rentenform kann dem Paragraph 2, nicht unterstellt werden. Grundlage des Einkommensbegriffes sind die im Paragraph 2, Absatz 3, erschöpfend aufgezählten Arten der Einkünfte. Einkünfte sind nach § 2 Abs. 4 der Gewinn bei den Einkunftsarten der Z 1 bis 3 des Abs. 3, bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten. Mit diesen grundlegenden Bestimmungen ist eine Auffassung, daß es nur auf die Rentenform anzukommen hätte, nicht verträglich. Die Regelung des § 22 Z 1 EStG 1953 ist, soweit sie für entgeltliche Renten (Veräußerungsrenten) gilt, singulär. Das Entgelt für die Veräußerung eines Gegenstandes des Privatvermögens wird nach der Art seiner Realisierung verschieden behandelt. Bei einer festbestimmten Summe oder einer Entrichtung in festbestimmten Teilbeträgen unterliegt das Entgelt beim Veräußerer überhaupt nicht der Einkommensteuer; zur Gänze hingegen ist es einkommensteuerpflichtig, wenn es in Rentenform abgetragen wird.Einkünfte sind nach Paragraph 2, Absatz 4, der Gewinn bei den Einkunftsarten der Ziffer eins bis 3 des Absatz 3,, bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten. Mit diesen grundlegenden Bestimmungen ist eine Auffassung, daß es nur auf die Rentenform anzukommen hätte, nicht verträglich. Die Regelung des Paragraph 22, Ziffer eins, EStG 1953 ist, soweit sie für entgeltliche Renten (Veräußerungsrenten) gilt, singulär. Das Entgelt für die Veräußerung eines Gegenstandes des Privatvermögens wird nach der Art seiner Realisierung verschieden behandelt. Bei einer festbestimmten Summe oder einer Entrichtung in festbestimmten Teilbeträgen unterliegt das Entgelt beim Veräußerer überhaupt nicht der Einkommensteuer; zur Gänze hingegen ist es einkommensteuerpflichtig, wenn es in Rentenform abgetragen wird. Diese Differenzierung wäre allein schon verfassungsrechtlich bedenklich. Hiezu kommt, daß das Gesetz ein Unterscheidungsmerkmal verwendet, dem es bei allen anderen Einkunftsarten keine die Steuerpflicht begründende Bedeutung zumißt. Im weiteren geht im Falle der Steuerpflicht kraft Rentenform das Gesetz von seinem Grundgedanken ab, nur einen Vermögenszuwachs zu erfassen und wirtschaftliche Vorgänge, soweit sie nur eine Vermögensumschichtung bewirken, außer acht zu lassen. Für diese Singularitäten ist kein innerer Grund einsehbar. Es kann keine Erklärung dafür gefunden werden, daß der Gesetzgeber bei den nach § 22 Z 1 zu beurteilenden entgeltlichen Renten von den sonst allgemeinen Regelungen abgewichen ist. Damit ist aber auch dargetan, daß die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung den Gleichheitsgrundsatz des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 B-VG} verletzt.Diese Differenzierung wäre allein schon verfassungsrechtlich bedenklich. Hiezu kommt, daß das Gesetz ein Unterscheidungsmerkmal verwendet, dem es bei allen anderen Einkunftsarten keine die Steuerpflicht begründende Bedeutung zumißt. Im weiteren geht im Falle der Steuerpflicht kraft Rentenform das Gesetz von seinem Grundgedanken ab, nur einen Vermögenszuwachs zu erfassen und wirtschaftliche Vorgänge, soweit sie nur eine Vermögensumschichtung bewirken, außer acht zu lassen. Für diese Singularitäten ist kein innerer Grund einsehbar. Es kann keine Erklärung dafür gefunden werden, daß der Gesetzgeber bei den nach Paragraph 22, Ziffer eins, zu beurteilenden entgeltlichen Renten von den sonst allgemeinen Regelungen abgewichen ist. Damit ist aber auch dargetan, daß die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung den Gleichheitsgrundsatz des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 7,, Artikel 7, B-VG} verletzt. Dem Gesetzgeber kann nicht verwehrt werden, aleatorische Geschäfte zu unterbinden oder zu erschweren. Er kann zu diesem Zwecke steuerliche Nachteile verhängen, anderseits zur Förderung von wünschenswerten Einrichtungen steuerliche Begünstigungen einräumen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:G11.1963