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{'item': ['G19/63', 'V17/63', 'V18/63']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.03.1964 GeschäftszahlG19/63; V17/63; V18/63 Sammlungsnummer4644 Rechtssatz§ 17 Abs. 3 Z 1 letzter Satz UStG 1959, BGBl. Nr. 300/1958, wird als verfassungswidrig aufgehoben. In dieser Gesetzesstelle ist der Verordnungsinhalt in keiner Weise vorausbestimmt. Die Ermächtigung an die Verordnungsgewalt ist schrankenlos. Damit verzichtet das Gesetz, die Gegenstände zu nennen, die - außer den im Gesetz aufgezählten - von der Gewährung der Ausfuhrvergütung ausgeschlossen sind und überläßt es der Verwaltung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Ausfuhrvergütung zu gewähren ist oder ausgeschlossen ist.Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, letzter Satz UStG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1958,, wird als verfassungswidrig aufgehoben. In dieser Gesetzesstelle ist der Verordnungsinhalt in keiner Weise vorausbestimmt. Die Ermächtigung an die Verordnungsgewalt ist schrankenlos. Damit verzichtet das Gesetz, die Gegenstände zu nennen, die - außer den im Gesetz aufgezählten - von der Gewährung der Ausfuhrvergütung ausgeschlossen sind und überläßt es der Verwaltung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Ausfuhrvergütung zu gewähren ist oder ausgeschlossen ist. Dem Antrag, § 17 Abs. 1 UStG 1959 als verfassungswidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben. § 17 Abs. 1 räumt der Behörde kein Ermessen ein.Dem Antrag, Paragraph 17, Absatz eins, UStG 1959 als verfassungswidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben. Paragraph 17, Absatz eins, räumt der Behörde kein Ermessen ein. Die Worte: "in der Freiliste 1 in der jeweils geltenden Fassung oder " im § 1 der Verordnung des BM für Finanzen vom

  1. März 1959, BGBl. Nr. 83, mit der die von der Ausfuhrvergütung ausgeschlossenen Gegenstände bestimmt werden, und die Worte: "aus 44.03 Rundholz, roh, auch entrindet oder nur grob zugerichtet, ausgenommen Rundholz, getränkt (imprägniert)" in der als Anlage A dieser Verordnung angeschlossenen Ausschlußliste werden als gesetzwidrig aufgehoben.Die Worte: "in der Freiliste 1 in der jeweils geltenden Fassung oder " im Paragraph eins, der Verordnung des BM für Finanzen vom
  2. März 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 83, mit der die von der Ausfuhrvergütung ausgeschlossenen Gegenstände bestimmt werden, und die Worte: "aus 44.03 Rundholz, roh, auch entrindet oder nur grob zugerichtet, ausgenommen Rundholz, getränkt (imprägniert)" in der als Anlage A dieser Verordnung angeschlossenen Ausschlußliste werden als gesetzwidrig aufgehoben. Es trifft zu, daß in der Gesetzessprache der Ausdruck "kann" in der Bedeutung der Einräumung eines Ermessens verwendet wird. Schon Laun hat jedoch gezeigt, daß Wendungen des Gesetzes wie: "die Behörde kann" gleichlautend mit: "sie soll" oder "muß" sein können, daß die gesetzliche Ausdrucksweise sehr oft eine ungenaue ist und daß daher sehr oft nur durch Auslegung aus dem Geist des Gesetzes oder aus dem Zusammenhalt mit anderen Normen ermittelt werden kann, was für Auftrag oder Vollmacht eine gesetzliche Vorschrift der Behörde erteilt (Rudolf v. Laun, Das freie Ermessen und seine Grenzen, 1910, S. 85, 87) . Der VfGH hat allein über die Frage der Präjudizialität als einer Prozeßvoraussetzung für das von ihm durchzuführende Verfahren zu entscheiden. Er hat aber bei einer solchen Entscheidung darauf Rücksicht zu nehmen, daß ihm die Kontrolle über die Gerichtsbarkeit nicht zusteht. Um die Entscheidungsfreiheit der Gerichte in den ihnen zukommenden Bereichen nicht zu beschränken, dürfen Anträge von Gerichten nach Art. 139 und 140 B-VG nur dann zurückgewiesen werden, wenn der Mangel der Präjudizialität offenkundig ist.Der VfGH hat allein über die Frage der Präjudizialität als einer Prozeßvoraussetzung für das von ihm durchzuführende Verfahren zu entscheiden. Er hat aber bei einer solchen Entscheidung darauf Rücksicht zu nehmen, daß ihm die Kontrolle über die Gerichtsbarkeit nicht zusteht. Um die Entscheidungsfreiheit der Gerichte in den ihnen zukommenden Bereichen nicht zu beschränken, dürfen Anträge von Gerichten nach Artikel 139 und 140 B-VG nur dann zurückgewiesen werden, wenn der Mangel der Präjudizialität offenkundig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:G19.1964

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.