RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.03.1964 GeschäftszahlB214/63 Sammlungsnummer4646 Rechtssatz{Opferfürsorgegesetz § 13 A, § 13a Abs. 9 Opferfürsorgegesetz} (Fassung
- Novelle) ist im Hinblick auf den Gleichheitssatz verfassungsrechtlich unbedenklich.{Opferfürsorgegesetz Paragraph 13, A, Paragraph 13 a, Absatz 9, Opferfürsorgegesetz} (Fassung
- Novelle) ist im Hinblick auf den Gleichheitssatz verfassungsrechtlich unbedenklich. Nach § 13 a Abs. 1 Opferfürsorgegesetz wird die Haftentschädigung " zur Abgeltung von wirtschaftlichen Nachteilen" , die aus der in dieser Gesetzesstelle näher umschriebenen Haft entstanden sind, gewährt. Damit erweist sich die Haftentschädigung von vornherein als eine vom Gesetzgeber beabsichtigte wirtschaftliche Maßnahme. Wenn der Gesetzgeber bei der Regelung dieser Maßnahme auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen Rücksicht nimmt, so ist dies in keiner Weise sachfremd. Der Gedanke, einen bestimmten wirtschaftlichen Ausgleich aus öffentlichen Mitteln nur einem wirtschaftlich schwächeren Personenkreis zukommen zu lassen, hat nicht nur in zahlreichen Gesetzen Niederschlag gefunden, sondern beruht auch auf der durchaus sachlichen Erwägung, daß für einen solchen Ausgleich öffentliche Mittel nur dann in Anspruch genommen werden sollen, wenn die wirtschaftlichen Kräfte des einzelnen zum Ausgleich der erlittenen Nachteile nicht ausreichen. Es ist auch nicht unsachlich, eine bestimmte Einkommenshöhe dabei als Maßstab heranzuziehen. Es ist dem Gesetzgeber durch keine Norm der Bundesverfassung verwehrt, auch bei Maßnahmen, die er Entschädigungsmaßnahmen nennt, auf die wirtschaftliche Lage des Betroffenen Bedacht zu nehmen.Nach Paragraph 13, a Absatz eins, Opferfürsorgegesetz wird die Haftentschädigung " zur Abgeltung von wirtschaftlichen Nachteilen" , die aus der in dieser Gesetzesstelle näher umschriebenen Haft entstanden sind, gewährt. Damit erweist sich die Haftentschädigung von vornherein als eine vom Gesetzgeber beabsichtigte wirtschaftliche Maßnahme. Wenn der Gesetzgeber bei der Regelung dieser Maßnahme auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen Rücksicht nimmt, so ist dies in keiner Weise sachfremd. Der Gedanke, einen bestimmten wirtschaftlichen Ausgleich aus öffentlichen Mitteln nur einem wirtschaftlich schwächeren Personenkreis zukommen zu lassen, hat nicht nur in zahlreichen Gesetzen Niederschlag gefunden, sondern beruht auch auf der durchaus sachlichen Erwägung, daß für einen solchen Ausgleich öffentliche Mittel nur dann in Anspruch genommen werden sollen, wenn die wirtschaftlichen Kräfte des einzelnen zum Ausgleich der erlittenen Nachteile nicht ausreichen. Es ist auch nicht unsachlich, eine bestimmte Einkommenshöhe dabei als Maßstab heranzuziehen. Es ist dem Gesetzgeber durch keine Norm der Bundesverfassung verwehrt, auch bei Maßnahmen, die er Entschädigungsmaßnahmen nennt, auf die wirtschaftliche Lage des Betroffenen Bedacht zu nehmen. Das OFG bestimmt ohne Zusammenhang mit dem Staatsvertrag von 1955 einen Ausgleich für durch deutsche Maßnahmen erlittenen Schaden in der Form einer Pauschalabgeltung. Dagegen kann mit Rücksicht auf die zahlreichen Komponenten, die hier hereinspielen, grundsätzlich nichts eingewendet werden und es ist, wie bereits oben ausgeführt, nicht unsachlich, wenn dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen mit berücksichtigt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:B214.1964