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{'item': 'B194/63'}

gesetz im Hinblick auf {

Art 4, Art.

4 B-VG} in Verbindung mit § 13 Übergangsgesetz 1920.Es bestehen keine Bedenken gegen Paragraph 37, a Marktordnungsgesetz im Hinblick auf {

Artikel 4,, Artikel 4, B-VG} in Verbindung mit Paragraph 13, Übergangsgesetz 1920.

Nur solche Beschränkungen oder Erschwerungen des Verkehrs von Personen oder Waren zwischen den Ländern und innerhalb der Länder ( § 13 ÜG) werden vom Verbot des {

Art 4, Art.

4 B-VG} erfaßt, die die Einheit des Bundesgebietes als Währungsgebiet, Wirtschaftsgebiet und Zollgebiet verletzen. Daß die Währungsgebietseinheit und Zollgebietseinheit durch Maßnahmen der Marktbindung nicht berührt wird, liegt offen zu Tage und braucht nicht näher begründet zu werden. Aber auch die Wirtschaftsgebietseinheit wird durch die Marktbindung nicht verletzt.Nur solche Beschränkungen oder Erschwerungen des Verkehrs von Personen oder Waren zwischen den Ländern und innerhalb der Länder ( Paragraph 13, ÜG) werden vom Verbot des {

Artikel 4

,, Artikel 4, B-VG} erfaßt, die die Einheit des Bundesgebietes als Währungsgebiet, Wirtschaftsgebiet und Zollgebiet verletzen. Daß die Währungsgebietseinheit und Zollgebietseinheit durch Maßnahmen der Marktbindung nicht berührt wird, liegt offen zu Tage und braucht nicht näher begründet zu werden. Aber auch die Wirtschaftsgebietseinheit wird durch die Marktbindung nicht verletzt. Durch die Marktbindung werden nämlich innerhalb Österreichs keine Gebiete mit der Wirkung abgegrenzt, daß über diese Grenzen der Warenverkehr nur unter bestimmten wirtschaftlichen Beschränkungen oder Erschwerungen fließen dürfte; schon allein aus diesem Grund werden also durch die Marktordnung innerhalb Österreichs keine verschiedenen Wirtschaftsgebiete i. S. des {

Art 4, Art.

4 B-VG} geschaffen.Durch die Marktbindung werden nämlich innerhalb Österreichs keine Gebiete mit der Wirkung abgegrenzt, daß über diese Grenzen der Warenverkehr nur unter bestimmten wirtschaftlichen Beschränkungen oder Erschwerungen fließen dürfte; schon allein aus diesem Grund werden also durch die Marktordnung innerhalb Österreichs keine verschiedenen Wirtschaftsgebiete i. S. des {

Artikel 4,, Artikel 4, B-VG} geschaffen.

Die in der Marktbindung liegende unterschiedliche Behandlung der davon Betroffenen (im Vergleich zu den davon nicht Betroffenen) erscheint auch nicht in der Richtung bedenklich, daß sie unsachlich sei und die Regelung daher dem Gleichheitsgebot widerspreche. Es ist nämlich nicht sachfremd, die Marktbindung - wie es das Gesetz bestimmt - als ein dem Schutze der inländischen Viehwirtschaft, der Stabilisierung der Preise für Schlachttiere und tierische Produkte sowie der Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung mit gewissen Waren dienendes Instrument einzurichten. Da das Bedürfnis danach örtlich verschieden sein kann, widerspricht es auch nicht dem Gleichheitsgebot, daß § 37 a MOG den Landeshauptmann zur Erlassung örtlicher Regelungen ermächtigt.Die in der Marktbindung liegende unterschiedliche Behandlung der davon Betroffenen (im Vergleich zu den davon nicht Betroffenen) erscheint auch nicht in der Richtung bedenklich, daß sie unsachlich sei und die Regelung daher dem Gleichheitsgebot widerspreche. Es ist nämlich nicht sachfremd, die Marktbindung - wie es das Gesetz bestimmt - als ein dem Schutze der inländischen Viehwirtschaft, der Stabilisierung der Preise für Schlachttiere und tierische Produkte sowie der Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung mit gewissen Waren dienendes Instrument einzurichten. Da das Bedürfnis danach örtlich verschieden sein kann, widerspricht es auch nicht dem Gleichheitsgebot, daß Paragraph 37, a MOG den Landeshauptmann zur Erlassung örtlicher Regelungen ermächtigt. Der Landeshauptmann ist an die Äußerungen der von ihm zu hörenden Stellen nicht gebunden. Er selbst hat allein zu entscheiden, ob die Maßnahme i. S. des § 37 a MOG notwendig ist oder nicht.Der Landeshauptmann ist an die Äußerungen der von ihm zu hörenden Stellen nicht gebunden. Er selbst hat allein zu entscheiden, ob die Maßnahme i. S. des Paragraph 37, a MOG notwendig ist oder nicht. Der Gesetzgeber sieht die Marktbindung als eines der Mittel zur Verwirklichung der im § 34 Abs. 1 MOG umschriebenen Ziele an. Es ist also lediglich zu prüfen, ob der Einsatz dieses Mittels durch die Erlassung der Verordnung i. S. des § 37 a leg. cit. notwendig war.Der Gesetzgeber sieht die Marktbindung als eines der Mittel zur Verwirklichung der im Paragraph 34, Absatz eins, MOG umschriebenen Ziele an. Es ist also lediglich zu prüfen, ob der Einsatz dieses Mittels durch die Erlassung der Verordnung i. S. des Paragraph 37, a leg. cit. notwendig war. Das Wort "notwendig" gibt dem Landeshauptmann einen gewissen Spielraum, ohne daß ihm dadurch ein Ermessen eingeräumt wird. Gegen die Verordnung LGBl. für Wien 19/1962 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Gegen die Verordnung Landesgesetzblatt für Wien 19 aus 1962, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:B194.1964

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.