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{'item': 'B209/63'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.03.1964 GeschäftszahlB209/63 Sammlungsnummer4651 RechtssatzBei Zusammentreffen von eigenen Haftzeiten mit Haftzeiten, für die nach § 13 a Abs. 2 Opferfürsorgegesetz grundsätzlich eine Hinterbliebenenhaftentschädigung gebührt, wird die Haftentschädigung nur in der Höhe gewährt, die für eigene Haftzeiten vorgesehen ist, sohin eine Erhöhung der Haftentschädigung aus dem Titel des Anspruches auf Hinterbliebenenhaftentschädigung nicht stattfindet.Bei Zusammentreffen von eigenen Haftzeiten mit Haftzeiten, für die nach Paragraph 13, a Absatz 2, Opferfürsorgegesetz grundsätzlich eine Hinterbliebenenhaftentschädigung gebührt, wird die Haftentschädigung nur in der Höhe gewährt, die für eigene Haftzeiten vorgesehen ist, sohin eine Erhöhung der Haftentschädigung aus dem Titel des Anspruches auf Hinterbliebenenhaftentschädigung nicht stattfindet. Dieser Umstand vermag jedoch die Regelung des § 13 a Abs. 7 des OFG (Fassung der

  1. Novelle BGBl. Nr. 101/1961) nicht verfassungsrechtlich bedenklich erscheinen zu lassen. Nach § 13 a Abs. 1 OFG wird die Haftentschädigung zur Abgeltung von wirtschaftlichen Nachteilen gewährt, die aus der in dieser Gesetzesstelle näher umschriebenen Haft entstanden sind. Der Gesetzgeber sieht also hier eine Pauschalabgeltung vor. Dagegen kann mit Rücksicht auf die zahlreichen Komponenten, die hier hereinspielen, grundsätzlich nichts eingewendet werden. Diese Pauschalabgeltung ist außerdem ein aus öffentlichen Mitteln gewährter Ausgleich für die besonderen wirtschaftlichen Nachteile, die aus der Haft entstanden sind. Es liegt also hier eine bestimmte Erscheinungsform des Lastenausgleiches vor. Ein solcher Lastenausgleich ist aber nicht unter dem Gesichtspunkt eines echten Entgeltes zu betrachten. Es bleibt dem Gesetzgeber unbenommen, hier einen Ausgleich aus öffentlichen Mitteln nach Billigkeitsgrundsätzen zu gewähren. Wenn dabei der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, daß beim Zusammentreffen von Entschädigungsansprüchen aus eigener Haft und nach einem Angehörigen eine Erhöhung oder Verdopplung der Entschädigung nicht erforderlich ist, so kann dies nicht als sachfremd angesehen werden. Der Gesetzgeber hat nämlich mit seiner Regelung nur für alle Fälle der Haftentschädigung eine Höchstgrenze festgesetzt.Dieser Umstand vermag jedoch die Regelung des Paragraph 13, a Absatz 7, des OFG (Fassung der
  2. Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1961,) nicht verfassungsrechtlich bedenklich erscheinen zu lassen. Nach Paragraph 13, a Absatz eins, OFG wird die Haftentschädigung zur Abgeltung von wirtschaftlichen Nachteilen gewährt, die aus der in dieser Gesetzesstelle näher umschriebenen Haft entstanden sind. Der Gesetzgeber sieht also hier eine Pauschalabgeltung vor. Dagegen kann mit Rücksicht auf die zahlreichen Komponenten, die hier hereinspielen, grundsätzlich nichts eingewendet werden. Diese Pauschalabgeltung ist außerdem ein aus öffentlichen Mitteln gewährter Ausgleich für die besonderen wirtschaftlichen Nachteile, die aus der Haft entstanden sind. Es liegt also hier eine bestimmte Erscheinungsform des Lastenausgleiches vor. Ein solcher Lastenausgleich ist aber nicht unter dem Gesichtspunkt eines echten Entgeltes zu betrachten. Es bleibt dem Gesetzgeber unbenommen, hier einen Ausgleich aus öffentlichen Mitteln nach Billigkeitsgrundsätzen zu gewähren. Wenn dabei der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, daß beim Zusammentreffen von Entschädigungsansprüchen aus eigener Haft und nach einem Angehörigen eine Erhöhung oder Verdopplung der Entschädigung nicht erforderlich ist, so kann dies nicht als sachfremd angesehen werden. Der Gesetzgeber hat nämlich mit seiner Regelung nur für alle Fälle der Haftentschädigung eine Höchstgrenze festgesetzt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:B209.1964

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.