← Österreich

{'item': 'B211/63'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.03.1964 GeschäftszahlB211/63 Sammlungsnummer4664 RechtssatzDie Grundverkehrslandeskommission beim Amt der OÖ Landesregierung ( Oberöster

Art 133, Art.

133 Z 4 B-VG} umschriebenen Voraussetzungen und entscheidet in letzter Instanz.Die Grundverkehrslandeskommission beim Amt der OÖ Landesregierung ( Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz vom

  1. Mai 1954, Landesgesetzblatt Nr. 16, in der Fassung des Artikel 10, des Bundesgesetzes vom
  2. März 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 92, und des Landesgesetzes vom
  3. Juli 1960, Landesgesetzblatt Nr. 27) erfüllt die im {

Artikel 133

,, Artikel 133, Ziffer 4, B-VG} umschriebenen Voraussetzungen und entscheidet in letzter Instanz. Die durch die Verfassung den Kollegialbehörden nach {

Art 133, Art.

133 Z 4 B-VG} eingeräumte gerichtsähnliche Stellung zwingt dazu, sie in der Frage ihrer Zusammensetzung im Fall einer fortgesetzten Verhandlung denselben strengen Regeln zu unterwerfen, wie dies bei kollegial zusammengesetzten Gerichten ausdrücklich bestimmt ist. Damit aber erscheint die Teilnahme eines Mitgliedes, das in einer vorangegangenen Verhandlung nicht mitgewirkt hat, nicht zulässig.Die durch die Verfassung den Kollegialbehörden nach {

Artikel 133

,, Artikel 133, Ziffer 4, B-VG} eingeräumte gerichtsähnliche Stellung zwingt dazu, sie in der Frage ihrer Zusammensetzung im Fall einer fortgesetzten Verhandlung denselben strengen Regeln zu unterwerfen, wie dies bei kollegial zusammengesetzten Gerichten ausdrücklich bestimmt ist. Damit aber erscheint die Teilnahme eines Mitgliedes, das in einer vorangegangenen Verhandlung nicht mitgewirkt hat, nicht zulässig. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird auch dann verletzt, wenn eine an sich zuständige Kollegialbehörde unrichtig zusammengesetzt ist. Die durch die Verfassung den Kollegialbehörden nach {

Art 133, Art.

133 Z 4 B-VG} eingeräumte gerichtsähnliche Stellung zwingt dazu, sie in der Frage ihrer Zusammensetzung im Fall einer fortgesetzten Verhandlung denselben strengen Regeln zu unterwerfen, wie dies bei kollegial zusammengesetzten Gerichten ausdrücklich bestimmt ist. Damit aber erscheint die Teilnahme eines Mitgliedes, das in einer vorangegangenen Verhandlung nicht mitgewirkt hat, nicht zulässig.Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird auch dann verletzt, wenn eine an sich zuständige Kollegialbehörde unrichtig zusammengesetzt ist. Die durch die Verfassung den Kollegialbehörden nach {

Artikel 133

,, Artikel 133, Ziffer 4, B-VG} eingeräumte gerichtsähnliche Stellung zwingt dazu, sie in der Frage ihrer Zusammensetzung im Fall einer fortgesetzten Verhandlung denselben strengen Regeln zu unterwerfen, wie dies bei kollegial zusammengesetzten Gerichten ausdrücklich bestimmt ist. Damit aber erscheint die Teilnahme eines Mitgliedes, das in einer vorangegangenen Verhandlung nicht mitgewirkt hat, nicht zulässig. Geschieht es trotzdem, so ist die Behörde unrichtig zusammengesetzt. Siehe auch Slg. 4650/1964.Siehe auch Slg. 4650 aus 1964,. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:B211.1964

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.