← Österreich

{'item': 'G14/63'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.03.1964 GeschäftszahlG14/63 Sammlungsnummer4660 Rechtssatz§ 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1935 betreffend Verwaltungsvorschr

Art 130, Art.

130 Abs. 2 B-VG}, sprechen kann, ist der Sprachgebrauch im Zeitpunkt der Erlassung des betreffenden Gesetzes zu berücksichtigen. Wenn aus den Rechtsvorschriften keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, in welchem Sinn das eingeräumte Ermessen zu handhaben ist, es also an einer diesbezüglichen Norm fehlt, verstößt das Gesetz gegen Art. 18 und {

Art 130, Art.

130 B-VG}.Bei Beurteilung der Frage, ob die Absicht des Gesetzgebers, ein Ermessen einzuräumen, einen so hinreichend deutlichen Ausdruck im Gesetz selbst gefunden hat, daß man von einer Einräumung freien Ermessens im Sinne des {

Artikel 130

,, Artikel 130, Absatz 2, B-VG}, sprechen kann, ist der Sprachgebrauch im Zeitpunkt der Erlassung des betreffenden Gesetzes zu berücksichtigen. Wenn aus den Rechtsvorschriften keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, in welchem Sinn das eingeräumte Ermessen zu handhaben ist, es also an einer diesbezüglichen Norm fehlt, verstößt das Gesetz gegen Artikel 18 und {

Artikel 130,, Artikel 130, B-VG}.

Mit Rücksicht auf die historische Entwicklung unterliegt es keinem Zweifel, daß der Ausdruck "Konzession" im Zeitpunkt der Erlassung des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes die spezifische Bedeutung eines im Ermessen der Verwaltungsbehörde liegenden Verleihungsaktes hatte. Dazu kommt noch, daß im Gesetz keinerlei Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung enthalten sind. Der VfGH ist daher der Meinung, daß auch der Ausdruck "Konzession" im § 2 des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes in diesem Sinn zu verstehen ist und daß daher hinreichend deutlich in diesem Gesetz zum Ausdruck kommt, daß die Erteilung der Konzession im Sinne dieser Gesetzesstelle im Ermessen der Verwaltungsbehörde liegt.Mit Rücksicht auf die historische Entwicklung unterliegt es keinem Zweifel, daß der Ausdruck "Konzession" im Zeitpunkt der Erlassung des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes die spezifische Bedeutung eines im Ermessen der Verwaltungsbehörde liegenden Verleihungsaktes hatte. Dazu kommt noch, daß im Gesetz keinerlei Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung enthalten sind. Der VfGH ist daher der Meinung, daß auch der Ausdruck "Konzession" im Paragraph 2, des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes in diesem Sinn zu verstehen ist und daß daher hinreichend deutlich in diesem Gesetz zum Ausdruck kommt, daß die Erteilung der Konzession im Sinne dieser Gesetzesstelle im Ermessen der Verwaltungsbehörde liegt. Weder aus dem BinnenschiffahrtsG noch aus anderen Rechtsvorschriften sind irgendwelche Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, in welchem Sinn das in § 2 Abs. 1 leg. cit. eingeräumte Ermessen zu handhaben ist. Da es also an einer diesbezüglichen Norm fehlt, verstößt § 2 Abs. 1 BinnenschiffahrtsverwaltungsG gegen Art. 18 und {

Art 130, Art. 130 B-VG}.Weder aus dem Binnenschiffahrts

G noch aus anderen Rechtsvorschriften sind irgendwelche Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, in welchem Sinn das in Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. eingeräumte Ermessen zu handhaben ist. Da es also an einer diesbezüglichen Norm fehlt, verstößt Paragraph 2, Absatz eins, BinnenschiffahrtsverwaltungsG gegen Artikel 18 und {

Artikel 130,, Artikel 130, B-VG}.

Die öffentlichen Rücksichten sind so vielgestaltig, daß letzten Endes nahezu alle Gesichtspunkte diesem Begriff unterstellt werden können. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:G14.1964

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.