G 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1958,, enthaltenen Worte "und Zollfreizonen" werden als verfassungswidrig aufgehoben. Die Gesetzesstelle widerspricht dem {
,, Artikel 18, B-VG} ({Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Paragraph 5,, Paragraph 5, F-VG}) . Die Verordnung des BM für Finanzen vom
18 B-VG} vor, daß gesetzliche Verordnungsermächtigungen die wesentlichen Merkmale der im Verordnungswege zu treffenden Bestimmungen selbst umschreiben müssen.{Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Paragraph 5,, Paragraph 5, F-VG} schreibt ebenso wie {
,, Artikel 18, B-VG} vor, daß gesetzliche Verordnungsermächtigungen die wesentlichen Merkmale der im Verordnungswege zu treffenden Bestimmungen selbst umschreiben müssen. Der Verordnungsinhalt muß also durch das Gesetz vorher bestimmt sein, was nur dann der Fall ist, wenn ihn das Gesetz so umschreibt, daß er daran objektiv gemessen werden kann. In einer Gesetzesvorschrift, daß eine bestimmte Ausnahme nur "aus volkswirtschaftlichen Rücksichten" verordnet werden kann, kann für sich allein eine der Verfassung entsprechende Bindung des Verordnungsgebers nicht erblickt werden. Ob eine volkswirtschaftliche Rücksicht vorliegt und welche Bedeutung ihr beizumessen ist, darüber gibt es eine nicht erfaßbare Vielfalt unvereinbarer Auffassungen. Was als volkswirtschaftliche Rücksicht anzusehen ist, ist also objektiv unbestimmt und hängt von der subjektiven Anschauung des Verordnungsgebers - je nach der von ihm praktizierten Volkswirtschaftspolitik - ab. Der Verordnungsgeber wird durch das Gesetz an keine bestimmte Politik gebunden. Diese Feststellung schließt nicht aus, daß durch die Bezugnahme auf volkswirtschaftliche Gegebenheiten eine dem Art. 18 Abs. 2 B-VG entsprechende Bindung des Verordnungsgebers normiert sein kann. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die volkswirtschaftlichen Gegebenheiten näher umschrieben sind.In einer Gesetzesvorschrift, daß eine bestimmte Ausnahme nur "aus volkswirtschaftlichen Rücksichten" verordnet werden kann, kann für sich allein eine der Verfassung entsprechende Bindung des Verordnungsgebers nicht erblickt werden. Ob eine volkswirtschaftliche Rücksicht vorliegt und welche Bedeutung ihr beizumessen ist, darüber gibt es eine nicht erfaßbare Vielfalt unvereinbarer Auffassungen. Was als volkswirtschaftliche Rücksicht anzusehen ist, ist also objektiv unbestimmt und hängt von der subjektiven Anschauung des Verordnungsgebers - je nach der von ihm praktizierten Volkswirtschaftspolitik - ab. Der Verordnungsgeber wird durch das Gesetz an keine bestimmte Politik gebunden. Diese Feststellung schließt nicht aus, daß durch die Bezugnahme auf volkswirtschaftliche Gegebenheiten eine dem Artikel 18, Absatz 2, B-VG entsprechende Bindung des Verordnungsgebers normiert sein kann. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die volkswirtschaftlichen Gegebenheiten näher umschrieben sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:V21.1964
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.