RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.03.1964 GeschäftszahlB64/63 Sammlungsnummer4667 RechtssatzDie Organisationen der gewerblichen Wirtschaft nach dem Handelskammergesetz sind Selbstverwaltungskörper. Soweit sie mit staatlichen Hoheitsrechten ausgestattet sind, werden sie in Ausübung dieser Rechte als Verwaltungsbehörden tätig. Auf dem Gebiete der Selbstverwaltung bedarf es zur Einräumung eines Rechtsmittels an ein Organ der staatlichen Verwaltung einer ausdrücklichen Bestimmung. Dasselbe gilt auch für eine gegliederte Selbstverwaltungsorganisation im Verhältnis der in ihr zusammengefaßten Selbstverwaltungskörper. Im Rahmen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft nach dem HKG, die Selbstverwaltungskörper sind, wäre demnach ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung einer Landeskammer an die Bundeskammer nur zulässig, wenn es durch Gesetz ausdrücklich eingeräumt wäre. Für den Bereich des HKG ist aber festzustellen, daß die Bundeskammer im allgemeinen nicht als eine Instanz gegenüber den Landeskammern eingerichtet ist. Sie ist nach dem näheren Inhalt des § 19 Abs. 4 des HKG lediglich Aufsichtsbehörde.Auf dem Gebiete der Selbstverwaltung bedarf es zur Einräumung eines Rechtsmittels an ein Organ der staatlichen Verwaltung einer ausdrücklichen Bestimmung. Dasselbe gilt auch für eine gegliederte Selbstverwaltungsorganisation im Verhältnis der in ihr zusammengefaßten Selbstverwaltungskörper. Im Rahmen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft nach dem HKG, die Selbstverwaltungskörper sind, wäre demnach ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung einer Landeskammer an die Bundeskammer nur zulässig, wenn es durch Gesetz ausdrücklich eingeräumt wäre. Für den Bereich des HKG ist aber festzustellen, daß die Bundeskammer im allgemeinen nicht als eine Instanz gegenüber den Landeskammern eingerichtet ist. Sie ist nach dem näheren Inhalt des Paragraph 19, Absatz 4, des HKG lediglich Aufsichtsbehörde. Die bescheidmäßige Feststellung der Verpflichtung zur Entrichtung einer Geldleistung stellt einen Eingriff in die Privatrechtssphäre des Bf. dar. Der Begriff "Fremdenverkehr" scheint unter den Kompetenztatbeständen der Bundesverfassung nicht auf; die Angelegenheiten des Fremdenverkehrs als solche sind daher nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 B-VG} in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache.Der Begriff "Fremdenverkehr" scheint unter den Kompetenztatbeständen der Bundesverfassung nicht auf; die Angelegenheiten des Fremdenverkehrs als solche sind daher nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 15,, Artikel 15, B-VG} in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache. Durch die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 des HKG i. d. F. des BGBl. Nr. 183/1954 ist der Bund ermächtigt worden, auch Unternehmungen des Fremdenverkehrs in die Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft einzubeziehen. Die in diesem § 1 Abs. 1 aufgezählten, dem Fremdenverkehre dienenden Unternehmungen - " Sanatorien, Kuranstalten, Heilbäder, Unterhaltungsstätten mit Musik und anderen Darbietungen, in denen Speisen und Getränke verabreicht werden, Privattheater, Lichtspieltheater, Konzertlokalunternehmungen, Konzert- und Künstleragenturen, Spielbanken und Kasinos sowie Schausteller" - sind, wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt, nur beispielsweise angeführt. Da auch selbständige Spielautomaten- Betriebe den Zwecken des Fremdenverkehrs dienen, bestehen keine Bedenken, sie als Unternehmungen des Fremdenverkehrs i. S. des § 1 Abs. 1 des HKG zu werten. Die Einbeziehung der Spielautomatenaufsteller in die Sektion Fremdenverkehr durch § 40 des HKG ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Daraus ergibt sich auch die Gesetzmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Z 9 des Anhanges zur Fachgruppenordnung hinsichtlich der Eingliederung der Spielautomatenaufsteller in den allgemeinen Fachverband des Fremdenverkehrs.Durch die Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, des HKG i. d. F. des Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1954, ist der Bund ermächtigt worden, auch Unternehmungen des Fremdenverkehrs in die Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft einzubeziehen. Die in diesem Paragraph eins, Absatz eins, aufgezählten, dem Fremdenverkehre dienenden Unternehmungen - " Sanatorien, Kuranstalten, Heilbäder, Unterhaltungsstätten mit Musik und anderen Darbietungen, in denen Speisen und Getränke verabreicht werden, Privattheater, Lichtspieltheater, Konzertlokalunternehmungen, Konzert- und Künstleragenturen, Spielbanken und Kasinos sowie Schausteller" - sind, wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt, nur beispielsweise angeführt. Da auch selbständige Spielautomaten- Betriebe den Zwecken des Fremdenverkehrs dienen, bestehen keine Bedenken, sie als Unternehmungen des Fremdenverkehrs i. S. des Paragraph eins, Absatz eins, des HKG zu werten. Die Einbeziehung der Spielautomatenaufsteller in die Sektion Fremdenverkehr durch Paragraph 40, des HKG ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Daraus ergibt sich auch die Gesetzmäßigkeit des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, des Anhanges zur Fachgruppenordnung hinsichtlich der Eingliederung der Spielautomatenaufsteller in den allgemeinen Fachverband des Fremdenverkehrs. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:B64.1964
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