RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.03.1964 GeschäftszahlB304/63 Sammlungsnummer4668 RechtssatzNach § 1 Abs. 1 des Bewertungsfreiheitsgesetzes 1957, in Verbindung mit BGBl. Nr. 147/1958, kann bei der Ermittlung des Gewinnes aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit auch des Wirtschaftsjahres 1960 (1959/1960) von den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten der in diesem Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach § 7 EStG 1953, BGBl. Nr. 1/1954, zulässigen gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen werden, sofern der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 oder gemäß § 5 EStG 1953 ermittelt wird.Nach Paragraph eins, Absatz eins, des Bewertungsfreiheitsgesetzes 1957, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1958,, kann bei der Ermittlung des Gewinnes aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit auch des Wirtschaftsjahres 1960 (1959 aus 1960,) von den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten der in diesem Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach Paragraph 7, EStG 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1954,, zulässigen gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen werden, sofern der Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Absatz 3, oder gemäß Paragraph 5, EStG 1953 ermittelt wird. Der VfGH hält es nicht für zweifelhaft, daß vor allem in Zeiten eines gesteigerten Wettbewerbes auf den internationalen Märkten zur Aufrechterhaltung der Konkurrenzfähigkeit und überhaupt zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Versorgung von Betrieben mit moderner, leistungsfähiger Produktionsausrüstung eine besondere Bedeutung zukommt. Dem Gesetzgeber kann es nicht verwehrt werden, die Produktionsmittel nach ihrer Bedeutung im Wirtschaftsprozeß und nach den Erfordernissen in einer bestimmten Wirtschaftsphase verschieden zu beurteilen und in diesem Zusammenhang die Anschaffung bestimmter Anlagegüter im Interesse der Produktionsausweitung und Produktionsintensivierung zu fördern. Es bedeutet daher keine sachwidrige Differenzierung, wenn nur Anschaffungen zum Zwecke der Rationalisierung von Betrieben begünstigt werden. Dadurch, daß die Behörde die im § 7 Abs. 3 EStG 1953 genannten Wirtschaftsgüter von der Geltung des BewertungsfreiheitsG 1957 ausgeschlossen hat, hat sie nicht Steuerpflichtige in verfassungswidriger Weise ungleich behandelt.Der VfGH hält es nicht für zweifelhaft, daß vor allem in Zeiten eines gesteigerten Wettbewerbes auf den internationalen Märkten zur Aufrechterhaltung der Konkurrenzfähigkeit und überhaupt zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Versorgung von Betrieben mit moderner, leistungsfähiger Produktionsausrüstung eine besondere Bedeutung zukommt. Dem Gesetzgeber kann es nicht verwehrt werden, die Produktionsmittel nach ihrer Bedeutung im Wirtschaftsprozeß und nach den Erfordernissen in einer bestimmten Wirtschaftsphase verschieden zu beurteilen und in diesem Zusammenhang die Anschaffung bestimmter Anlagegüter im Interesse der Produktionsausweitung und Produktionsintensivierung zu fördern. Es bedeutet daher keine sachwidrige Differenzierung, wenn nur Anschaffungen zum Zwecke der Rationalisierung von Betrieben begünstigt werden. Dadurch, daß die Behörde die im Paragraph 7, Absatz 3, EStG 1953 genannten Wirtschaftsgüter von der Geltung des BewertungsfreiheitsG 1957 ausgeschlossen hat, hat sie nicht Steuerpflichtige in verfassungswidriger Weise ungleich behandelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:B304.1964
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