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{'item': ['G18/63', 'V16/63']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.03.1964 GeschäftszahlG18/63; V16/63 Sammlungsnummer4669 Rechtssatz§ 2 Abs. 3 des Beförderungssteuergesetzes 1953 (Kundmachung der Bundesregierung vom

  1. Jänner 1953 über die Wiederverlautbarung des BeförderungssteuerG, BGBl. Nr. 22) wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die Gesetzesstelle widerspricht dem Art. 18 Abs. 2 B-VG.Paragraph 2, Absatz 3, des Beförderungssteuergesetzes 1953 (Kundmachung der Bundesregierung vom
  2. Jänner 1953 über die Wiederverlautbarung des BeförderungssteuerG, Bundesgesetzblatt Nr. 22) wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die Gesetzesstelle widerspricht dem Artikel 18, Absatz 2, B-VG. § 1 lit. a Z 4 der Verordnung des BM für Finanzen vom
  3. Dezember 1956, BGBl. Nr. 277, zur Durchführung des BeförderungssteuerG 1953 (Beförderungssteuer-Durchführungsverordnung 1957) wird als gesetzwidrig aufgehoben.Paragraph eins, Litera a, Ziffer 4, der Verordnung des BM für Finanzen vom
  4. Dezember 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 277, zur Durchführung des BeförderungssteuerG 1953 (Beförderungssteuer-Durchführungsverordnung 1957) wird als gesetzwidrig aufgehoben. Es kann die Bezugnahme des Gesetzes auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten durchaus hinreichende Richtlinien für den Verordnungsgeber darstellen. Dies trifft dann zu, wenn sich aus den wirtschaftlichen Gegebenheiten Schlüsse in bestimmter Richtung ableiten lassen. Das ist z. B. der Fall bei den "volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preisen" im Rahmen eines Preisregelungsgesetzes oder bei den "wirtschaftspolitischen Gründen" im Rahmen eines Außenhandelsgesetzes (vgl. auch die Erk. Slg. 2768/1954, 3295/1957, 3859/1960, 3860/1960 und 4156/1962) ; beim PreisregelungsG kam allerdings überdies noch eine weitere Determinierung durch seinen § 2 Abs. 3 hinzu. Der Ausdruck "aus wichtigen volkswirtschaftlichen Gründen" in einem Steuergesetz, das sich sonst mit wirtschaftlichen Dingen nicht weiter befaßt, ist aber nicht so konkret, daß sich nach irgendeiner bestimmten Richtung hin eine Bindung des Verordnungsgebers erkennen läßt. Volkswirtschaftliche Gründe gibt es eine Unzahl. Ob sie wichtig sind oder nicht, ist völlig der Bewertung durch den Verordnungsgeber überlassen.Es kann die Bezugnahme des Gesetzes auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten durchaus hinreichende Richtlinien für den Verordnungsgeber darstellen. Dies trifft dann zu, wenn sich aus den wirtschaftlichen Gegebenheiten Schlüsse in bestimmter Richtung ableiten lassen. Das ist z. B. der Fall bei den "volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preisen" im Rahmen eines Preisregelungsgesetzes oder bei den "wirtschaftspolitischen Gründen" im Rahmen eines Außenhandelsgesetzes vergleiche auch die Erk. Slg. 2768 aus 1954,, 3295 aus 1957,, 3859 aus 1960,, 3860 aus 1960, und 4156 aus 1962,) ; beim PreisregelungsG kam allerdings überdies noch eine weitere Determinierung durch seinen Paragraph 2, Absatz 3, hinzu. Der Ausdruck "aus wichtigen volkswirtschaftlichen Gründen" in einem Steuergesetz, das sich sonst mit wirtschaftlichen Dingen nicht weiter befaßt, ist aber nicht so konkret, daß sich nach irgendeiner bestimmten Richtung hin eine Bindung des Verordnungsgebers erkennen läßt. Volkswirtschaftliche Gründe gibt es eine Unzahl. Ob sie wichtig sind oder nicht, ist völlig der Bewertung durch den Verordnungsgeber überlassen. Eine Verordnung, die nicht nur die Aufsichtsbehörden bindet, sondern darüber hinaus die Rechtsstellung der Beaufsichtigten gegenüber den Aufsichtsbehörden bestimmt, ist nicht eine bloße Dienstanweisung ( Instruktion) , sondern eine Rechtsverordnung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:G18.1964

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.