RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.03.1964 GeschäftszahlB101/63 Sammlungsnummer4674 RechtssatzDer § 25 Gebührengesetz 1957 widerspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz. Aus Abschnitt II des GebG 1957, insbesondere aus den §§ 15 und 16, ergibt sich, daß Rechtsgeschäfte gebührenpflichtig sind, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird.Der Paragraph 25, Gebührengesetz 1957 widerspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz. Aus Abschnitt römisch zwei des GebG 1957, insbesondere aus den Paragraphen 15 und 16, ergibt sich, daß Rechtsgeschäfte gebührenpflichtig sind, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird. Bei Rechtsgeschäften, die einer Hundertsatzgebühr unterliegen, ist - wie aus § 25 Abs. 2 des GebG 1957 zu entnehmen ist - die Gebühr nur für die Urkunde, dagegen nicht auch für Gleichschriften der Urkunde zu entrichten. Diese Regelung ist jedoch an die Voraussetzung geknüpft, daß sämtliche Gleichschriften dem für die Gebührenbemessung zuständigen Finanzamt innerhalb acht Tagen nach Entstehung der Gebührenschuld vorgelegt werden. Es kann nicht bestritten werden, daß die an eine Frist gebundene Vorlage zur Gebührenbemessung eine der Ordnung dienende und daher sachlich begründete Maßnahme ist. Sie ist daher, am Gleichheitsgrundsatz gemessen, verfassungsrechtlich unbedenklich. Es ist aber auch nicht unsachlich, an die Nichteinhaltung der Frist eine Sanktion zu knüpfen, die in einer Gebührenerhöhung besteht. Wenn der Gesetzgeber diese Gebührenerhöhung im § 25 Abs. 1 des GebG 1957 nach der Anzahl der ausgefertigten Gleichschriften abgestuft hat, kann gegen die Wahl dieses Maßstabes ein Bedenken nicht obwalten, weil es nicht unsachlich ist, das Ausmaß der Erhöhung von dem Ausmaß der Unterlassung - bezogen auf die Anzahl der ausgefertigten Gleichschriften - abhängig zu machen. Aber auch die Vorschrift des § 25 Abs. 3 des GebG 1957 kann nicht als unsachlich gewertet werden, weil sie eine die Differenzierung rechtfertigende Sondernorm für Notariatsakte darstellt.Bei Rechtsgeschäften, die einer Hundertsatzgebühr unterliegen, ist - wie aus Paragraph 25, Absatz 2, des GebG 1957 zu entnehmen ist - die Gebühr nur für die Urkunde, dagegen nicht auch für Gleichschriften der Urkunde zu entrichten. Diese Regelung ist jedoch an die Voraussetzung geknüpft, daß sämtliche Gleichschriften dem für die Gebührenbemessung zuständigen Finanzamt innerhalb acht Tagen nach Entstehung der Gebührenschuld vorgelegt werden. Es kann nicht bestritten werden, daß die an eine Frist gebundene Vorlage zur Gebührenbemessung eine der Ordnung dienende und daher sachlich begründete Maßnahme ist. Sie ist daher, am Gleichheitsgrundsatz gemessen, verfassungsrechtlich unbedenklich. Es ist aber auch nicht unsachlich, an die Nichteinhaltung der Frist eine Sanktion zu knüpfen, die in einer Gebührenerhöhung besteht. Wenn der Gesetzgeber diese Gebührenerhöhung im Paragraph 25, Absatz eins, des GebG 1957 nach der Anzahl der ausgefertigten Gleichschriften abgestuft hat, kann gegen die Wahl dieses Maßstabes ein Bedenken nicht obwalten, weil es nicht unsachlich ist, das Ausmaß der Erhöhung von dem Ausmaß der Unterlassung - bezogen auf die Anzahl der ausgefertigten Gleichschriften - abhängig zu machen. Aber auch die Vorschrift des Paragraph 25, Absatz 3, des GebG 1957 kann nicht als unsachlich gewertet werden, weil sie eine die Differenzierung rechtfertigende Sondernorm für Notariatsakte darstellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:B101.1964
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.