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{'item': 'KII-4/63'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.1964 GeschäftszahlKII-4/63 Sammlungsnummer4680 Rechtssatz"Denkmal" i. S. des Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG sind bewegliche oder unbeweglic

Art 10, Art.

10 Abs. 1 Z 13 B-VG}, sie können es jedoch sein, soweit sie Gegenstand der gestaltenden Bearbeitung durch den Menschen waren oder mit Denkmalen eine Einheit bilden. Felder, Alleen und Parkanlagen und sonstige derartige Erscheinungsformen der gestalteten Natur sind nicht Denkmale."Denkmal" i. S. des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG sind bewegliche oder unbewegliche, von Menschen geschaffene Gegenstände von historischer, künstlerischer oder sonst kultureller Bedeutung nach Art der in den Paragraphen eins und 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1918, StGBl. Nr. 90, aufgezählten Gegenstände. Menschliche und tierische Skelette, die nur Zeugnis menschlichen Daseins sind, sind nicht Denkmale i. S. des {

Artikel 10

,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG}, sie können es jedoch sein, soweit sie Gegenstand der gestaltenden Bearbeitung durch den Menschen waren oder mit Denkmalen eine Einheit bilden. Felder, Alleen und Parkanlagen und sonstige derartige Erscheinungsformen der gestalteten Natur sind nicht Denkmale. Der Begriff der prähistorischen Gegenstände i. S. des § 1 des Gesetzes StGBl. Nr. 90/1918 (nunmehr i. d. F. von BGBl. Nr. 80/1923, BGBl. Nr. 533/1923 und BGBl. Nr. 282/1958) ist dahin einschränkend auszulegen, daß darunter nur solche zu verstehen sind, die das Ergebnis menschlicher Tätigkeit sind.Der Begriff der prähistorischen Gegenstände i. S. des Paragraph eins, des Gesetzes StGBl. Nr. 90 aus 1918, (nunmehr i. d. F. von Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1923,, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, und Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1958,) ist dahin einschränkend auszulegen, daß darunter nur solche zu verstehen sind, die das Ergebnis menschlicher Tätigkeit sind. Gegen § 1 Abs. 2 des Slbg. Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 67/1929, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die fossilen Tiervorkommen und Pflanzenvorkommen, die § 1 Abs. 2 leg. cit. zu den Naturgebilden zählte, können nicht als Denkmale i. S. des {

Art 10, Art.

10 Abs. 1 Z 13 B-VG} beurteilt werden.Gegen Paragraph eins, Absatz 2, des Slbg. Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 1929,, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die fossilen Tiervorkommen und Pflanzenvorkommen, die Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. zu den Naturgebilden zählte, können nicht als Denkmale i. S. des {

Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG} beurteilt werden.

Der Inhalt von Kompetenzvorschriften der Verfassung ist nach dem Prinzip der historischen Auslegung zu ermitteln. Danach sind die Begriffe, die der Verfassungsgesetzgeber bei der Bestimmung der Zuständigkeiten verwendet, in jener Bedeutung zu verstehen, die sie beim Wirksamwerden der betreffenden Zuständigkeitsvorschrift hatten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:KII_4.1964

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.