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{'item': 'V10/63'}

Verordnung der Vlbg. Landesregierung über eine Abänderung der Anordnung über den Landschaftsschutz an Seen, LGBl. für Vlbg. Nr. 12/1962, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben. § 19 Abs. 2

Reichsnaturschutzgesetzes bestimmt in seinem zweiten Satz, daß sich Anordnungen i. S.

§ 5

auch auf die Beseitigung von Verunstaltungen erstrecken können, wenn dies dem Betroffenen zuzumuten und ohne größere Aufwendungen möglich ist; behördlich genehmigte Anlagen werden hiedurch nicht berührt. Der VfGH ist der Meinung, daß sich diese Maßnahme nur auf Verunstaltungen bezieht, die im Zeitpunkt der Erlassung einer Anordnung i. S.

§ 5

ReichsnaturschutzG bereits vorhanden sind. Dafür spricht nicht nur der zweite Halbsatz, sondern vor allem auch der Umstand, daß die Beseitigung nur für den Fall vorgesehen werden kann, daß sie für den Betroffenen zumutbar und ohne größere Aufwendungen möglich ist, eine Einschränkung, die gegenüber einer, einer solchen Anordnung zuwiderhandelnden Person nicht verständlich wäre. Somit kommt § 19 Abs. 2 zweiter Satz

ReichsnaturschutzG als Grundlage der in Prüfung gezogenen Verordnung nicht in Betracht. Es bestimmt aber § 5

ReichsnaturschutzG, daß sich der Schutz von Landschaftsteilen auch darauf erstrecken kann, das Landschaftsbild vor verunstaltenden Eingriffen "zu bewahren" . § 19 Abs. 2 erster Satz

ReichsnaturschutzG bestimmt ferner in bezug auf Anordnungen i. S.

§ 5

ReichsnaturschutzG, daß sich solche Anordnungen auch auf die Landschaft selbst beziehen können, soweit es sich darum handelt, verunstaltende, die Natur schädigende oder den Naturgenuß beeinträchtigende Änderungen von ihr "fernzuhalten" . Nach § 2 Abs. 1 der Anordnung sind nun innerhalb der in § 1 umschriebenen Landschaftsteile gerade Änderungen verboten, die geeignet sind, die Natur und den Naturgenuß zu beeinträchtigen, das Landschaftsbild zu verunstalten, die Sicht auf die Seen und die Zugänglichkeit der Seeufer zu erschweren oder zu unterbinden. Da die letztgenannten Änderungen, nämlich solche, die geeignet sind, die Sicht auf die Seen und die Zugänglichkeit der Seeufer zu erschweren oder zu unterbinden, ihrem Wesen nach nichts anderes sind als Änderungen, die die Natur schädigen oder den Naturgenuß beeinträchtigen, erweisen sich alle diese Verbote im Wortlaut

§ 19Abs.

2 erster Satz

ReichsnaturschutzG gedeckt. Wenn nun durch die in Prüfung gezogene Verordnungsstelle für den Fall

Zuwiderhandelns gegen diese Verbote die Möglichkeit eröffnet wird, dem Übertreter

Verbotes die Verpflichtung zur Beseitigung der vorgenommenen Änderung aufzuerlegen, so ist dies eine Maßnahme, um das Landschaftsbild vor verunstaltenden Eingriffen zu bewahren (§ 5

ReichsnaturschutzG) oder verunstaltende, die Natur schädigende oder den Naturgenuß beeinträchtigende Änderungen von der Landschaft fernzuhalten (§ 19

ReichsnaturschutzG) . Die in der in Prüfung gezogenen Verordnung getroffene Regelung ist daher durch die Bestimmungen der §§ 5 und 19

ReichsnaturschutzG gedeckt.Die Verordnung der Vlbg. Landesregierung über eine Abänderung der Anordnung über den Landschaftsschutz an Seen, LGBl. für Vlbg. Nr. 12 aus 1962,, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben. Paragraph 19, Absatz 2,

Reichsnaturschutzgesetzes bestimmt in seinem zweiten Satz, daß sich Anordnungen i. S.

Paragraph 5, auch auf die Beseitigung von Verunstaltungen erstrecken können, wenn dies dem Betroffenen zuzumuten und ohne größere Aufwendungen möglich ist; behördlich genehmigte Anlagen werden hiedurch nicht berührt. Der VfGH ist der Meinung, daß sich diese Maßnahme nur auf Verunstaltungen bezieht, die im Zeitpunkt der Erlassung einer Anordnung i. S.

Paragraph 5,

ReichsnaturschutzG bereits vorhanden sind. Dafür spricht nicht nur der zweite Halbsatz, sondern vor allem auch der Umstand, daß die Beseitigung nur für den Fall vorgesehen werden kann, daß sie für den Betroffenen zumutbar und ohne größere Aufwendungen möglich ist, eine Einschränkung, die gegenüber einer, einer solchen Anordnung zuwiderhandelnden Person nicht verständlich wäre. Somit kommt Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz

ReichsnaturschutzG als Grundlage der in Prüfung gezogenen Verordnung nicht in Betracht. Es bestimmt aber Paragraph 5,

ReichsnaturschutzG, daß sich der Schutz von Landschaftsteilen auch darauf erstrecken kann, das Landschaftsbild vor verunstaltenden Eingriffen "zu bewahren" . Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz

ReichsnaturschutzG bestimmt ferner in bezug auf Anordnungen i. S.

Paragraph 5,

ReichsnaturschutzG, daß sich solche Anordnungen auch auf die Landschaft selbst beziehen können, soweit es sich darum handelt, verunstaltende, die Natur schädigende oder den Naturgenuß beeinträchtigende Änderungen von ihr "fernzuhalten" . Nach Paragraph 2, Absatz eins, der Anordnung sind nun innerhalb der in Paragraph eins, umschriebenen Landschaftsteile gerade Änderungen verboten, die geeignet sind, die Natur und den Naturgenuß zu beeinträchtigen, das Landschaftsbild zu verunstalten, die Sicht auf die Seen und die Zugänglichkeit der Seeufer zu erschweren oder zu unterbinden. Da die letztgenannten Änderungen, nämlich solche, die geeignet sind, die Sicht auf die Seen und die Zugänglichkeit der Seeufer zu erschweren oder zu unterbinden, ihrem Wesen nach nichts anderes sind als Änderungen, die die Natur schädigen oder den Naturgenuß beeinträchtigen, erweisen sich alle diese Verbote im Wortlaut

Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz

ReichsnaturschutzG gedeckt. Wenn nun durch die in Prüfung gezogene Verordnungsstelle für den Fall

Zuwiderhandelns gegen diese Verbote die Möglichkeit eröffnet wird, dem Übertreter

Verbotes die Verpflichtung zur Beseitigung der vorgenommenen Änderung aufzuerlegen, so ist dies eine Maßnahme, um das Landschaftsbild vor verunstaltenden Eingriffen zu bewahren (Paragraph 5,

ReichsnaturschutzG) oder verunstaltende, die Natur schädigende oder den Naturgenuß beeinträchtigende Änderungen von der Landschaft fernzuhalten (Paragraph 19,

ReichsnaturschutzG) . Die in der in Prüfung gezogenen Verordnung getroffene Regelung ist daher durch die Bestimmungen der Paragraphen 5 und 19

ReichsnaturschutzG gedeckt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:V10.1964

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.