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{'item': 'V13/63'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.1964 GeschäftszahlV13/63 Sammlungsnummer4683 RechtssatzDer Wortlaut des § 75 Abs. 3 Innsbrucker Bauordnung verbietet, Wohnhäuser zu bauen, die höher als 14 m sind. Ausnahmen sind nicht vorgesehen. Es fehlt insbesondere eine Bestimmung, gemäß der Abs. 3 nur gilt, "soweit und sofern eine Regelung nach Abs. 1 nicht erfolgt" , wie dies bei Abs. 2 ausdrücklich angeordnet ist. Es muß angenommen werden, daß der Gesetzgeber, hätte er die Festsetzung von Haushöhen über 14 m gemäß Abs. 1 zulassen wollen, dies so wie bei Abs. 2 zum Ausdruck gebracht hätte. Dieses Ergebnis wird durch den Umstand unterstrichen, daß weder die §§ 73 und 74 IBO noch andere Gesetzesstellen es erlauben, den durch § 73 Abs. 2 mit höchstens 20 m begrenzten Abstand der Gebäude zwangsweise zu vergrößern. Jede städtische BauO hat neben anderen Zwecken auch dem der Verwirklichung der städtebaulichen Erfordernisse zu dienen. Diese städtebaulichen Erfordernisse verlangen unter anderem gewisse Mindestabstände der Gebäude voneinander, deren Ausmaß von der Höhe der Gebäude und anderen Umständen abhängt. Jedenfalls bedingen bei sonst gleichen Umständen höhere Gebäude größere Abstände, niedrigere Gebäudehöhen erlauben geringere Abstände. Im Hinblick auf diese städtebauliche Forderung ergibt sich aus dem geschilderten Umstand, daß kein Gebäudeabstand verlangt werden darf, der über die in § 73 Abs. 2 IBO festgelegte Entfernung hinausgeht, ebenso, daß die Wohnhaushöhen nicht das in § 75 Abs. 3 IBO festgelegte Maß überschreiten dürfen.Der Wortlaut des Paragraph 75, Absatz 3, Innsbrucker Bauordnung verbietet, Wohnhäuser zu bauen, die höher als 14 m sind. Ausnahmen sind nicht vorgesehen. Es fehlt insbesondere eine Bestimmung, gemäß der Absatz 3, nur gilt, "soweit und sofern eine Regelung nach Absatz eins, nicht erfolgt" , wie dies bei Absatz 2, ausdrücklich angeordnet ist. Es muß angenommen werden, daß der Gesetzgeber, hätte er die Festsetzung von Haushöhen über 14 m gemäß Absatz eins, zulassen wollen, dies so wie bei Absatz 2, zum Ausdruck gebracht hätte. Dieses Ergebnis wird durch den Umstand unterstrichen, daß weder die Paragraphen 73 und 74 IBO noch andere Gesetzesstellen es erlauben, den durch Paragraph 73, Absatz 2, mit höchstens 20 m begrenzten Abstand der Gebäude zwangsweise zu vergrößern. Jede städtische BauO hat neben anderen Zwecken auch dem der Verwirklichung der städtebaulichen Erfordernisse zu dienen. Diese städtebaulichen Erfordernisse verlangen unter anderem gewisse Mindestabstände der Gebäude voneinander, deren Ausmaß von der Höhe der Gebäude und anderen Umständen abhängt. Jedenfalls bedingen bei sonst gleichen Umständen höhere Gebäude größere Abstände, niedrigere Gebäudehöhen erlauben geringere Abstände. Im Hinblick auf diese städtebauliche Forderung ergibt sich aus dem geschilderten Umstand, daß kein Gebäudeabstand verlangt werden darf, der über die in Paragraph 73, Absatz 2, IBO festgelegte Entfernung hinausgeht, ebenso, daß die Wohnhaushöhen nicht das in Paragraph 75, Absatz 3, IBO festgelegte Maß überschreiten dürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:V13.1964

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.