← Österreich

{'item': 'G13/63'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.1964 GeschäftszahlG13/63 Sammlungsnummer4689 Rechtssatz§ 26 Abs. 2 letzter Satz des EStG 1953, BGBl. Nr. 1/1954, i. d. F. der EStNov. 1960, BGBl. Nr. 284, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelung widerspricht dem Gleichheitsgebot. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, die Ehe auch durch steuerrechtliche Vorschriften gegenüber anderen Haushaltsgemeinschaften zu begünstigen. Diese allgemeine Erwägung besagt jedoch nichts, wie auch die Bundesregierung in ihrer Äußerung feststellt, über die Zulässigkeit jener Differenzierung der anderen Haushaltsgemeinschaften, wie sie von der in Prüfung gezogenen Gesetzesstelle angeordnet wurde. Der Grund der Haushaltsbesteuerung ist rein wirtschaftlicher Art. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß die Einkünfte der Ehegatten zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenfließen, was ihre Zusammenfassung unter dem Begriffe des Einkommens der Gemeinschaft rechtfertigt. Die sich aus dieser Vereinigung ergebende höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit soll die Haushaltsbesteuerung erfassen. Die Haushaltsbesteuerung von Ehegatten beruht demnach auf einem nüchternen wirtschaftlichen Kalkül. Es ist schlechterdings unverständlich, daß die Anwendung der gleichen wirtschaftlichen Gedankengänge auf andere Wirtschaftseinheiten im Ergebnis eine Negierung des Institutes der Ehe und der Familie sein könnte. Übrigens hat die Bundesregierung die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des zweiten Satzes des § 26 Abs. 2 EStG nur mit Schwierigkeiten in der Unterscheidung zwischen echten und vorgetäuschten eheähnlichen Gemeinschaften verfochten, sie aber nicht aus Wesensmerkmalen der Ehe abgeleitet. Das Merkmal der geringeren Steuerleistung ist in keiner Weise geeignet, die vorgetäuschten Gemeinschaften von den echten zu unterscheiden oder die Vortäuschung solcher Gemeinschaften zu verhindern. In Wirklichkeit besagt das Gesetz, daß echte Haushaltsgemeinschaften nur dann als solche anerkannt werden, wenn sich aus der Zusammenrechnung der Einkünfte eine höhere Steuerlast ergibt. Der gleiche Sachverhalt wird demnach verschieden beurteilt, wozu noch kommt, daß auch eine Gemeinschaft der gleichen Personen in den verschiedenen Veranlagungszeiträumen verschieden behandelt werden kann. Von der Seite der Mitglieder einer echten eheähnlichen Haushaltsgemeinschaft aus gesehen besagt das Gesetz, daß sie individuell nach ihren Einkünften besteuert werden, daß aber eine Zusammenrechnung dann zu erfolgen hat, wenn sich hieraus eine höhere Steuerleistung ergibt.Paragraph 26, Absatz 2, letzter Satz des EStG 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1954,, i. d. F. der EStNov. 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 284, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelung widerspricht dem Gleichheitsgebot. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, die Ehe auch durch steuerrechtliche Vorschriften gegenüber anderen Haushaltsgemeinschaften zu begünstigen. Diese allgemeine Erwägung besagt jedoch nichts, wie auch die Bundesregierung in ihrer Äußerung feststellt, über die Zulässigkeit jener Differenzierung der anderen Haushaltsgemeinschaften, wie sie von der in Prüfung gezogenen Gesetzesstelle angeordnet wurde. Der Grund der Haushaltsbesteuerung ist rein wirtschaftlicher "Art". Der Gesetzgeber geht davon aus, daß die Einkünfte der Ehegatten zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenfließen, was ihre Zusammenfassung unter dem Begriffe des Einkommens der Gemeinschaft rechtfertigt. Die sich aus dieser Vereinigung ergebende höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit soll die Haushaltsbesteuerung erfassen. Die Haushaltsbesteuerung von Ehegatten beruht demnach auf einem nüchternen wirtschaftlichen Kalkül. Es ist schlechterdings unverständlich, daß die Anwendung der gleichen wirtschaftlichen Gedankengänge auf andere Wirtschaftseinheiten im Ergebnis eine Negierung des Institutes der Ehe und der Familie sein könnte. Übrigens hat die Bundesregierung die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des zweiten Satzes des Paragraph 26, Absatz 2, EStG nur mit Schwierigkeiten in der Unterscheidung zwischen echten und vorgetäuschten eheähnlichen Gemeinschaften verfochten, sie aber nicht aus Wesensmerkmalen der Ehe abgeleitet. Das Merkmal der geringeren Steuerleistung ist in keiner Weise geeignet, die vorgetäuschten Gemeinschaften von den echten zu unterscheiden oder die Vortäuschung solcher Gemeinschaften zu verhindern. In Wirklichkeit besagt das Gesetz, daß echte Haushaltsgemeinschaften nur dann als solche anerkannt werden, wenn sich aus der Zusammenrechnung der Einkünfte eine höhere Steuerlast ergibt. Der gleiche Sachverhalt wird demnach verschieden beurteilt, wozu noch kommt, daß auch eine Gemeinschaft der gleichen Personen in den verschiedenen Veranlagungszeiträumen verschieden behandelt werden kann. Von der Seite der Mitglieder einer echten eheähnlichen Haushaltsgemeinschaft aus gesehen besagt das Gesetz, daß sie individuell nach ihren Einkünften besteuert werden, daß aber eine Zusammenrechnung dann zu erfolgen hat, wenn sich hieraus eine höhere Steuerleistung ergibt. Eine Vorschrift, daß der gleiche Sachverhalt zwei Normen mit der Maßgabe unterstellt wird, daß die für den Steuerpflichtigen jeweils beschwerlichere zu gelten hat, ist offenkundig unsachlich. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, die Ehe auch durch steuerrechtliche Vorschriften gegenüber anderen Haushaltsgemeinschaften zu begünstigen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:G13.1964

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.