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{'item': 'B213/63'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.04.1964 GeschäftszahlB213/63 Sammlungsnummer4693 RechtssatzGegen § 17 Abs. 3 Z 5 UStG 1959 hat der VfGH keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken. Die Regelung der Zuständigkeit ist nach der Bundesverfassung dem einfachen Gesetzgeber überlassen; er darf nur gegen bundesverfassungsgesetzliche Bestimmungen über die Zuständigkeit nicht verstoßen. Da es sich im vorliegenden Fall um die Zuständigkeit in einer Angelegenheit der Abgabenverwaltung des Bundes handelt und vom Gesetz ein Vollzugsorgan des Bundes (Zollamt) zur Bescheiderlassung zuständig gemacht wird, liegt ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 des F-VG 1948, der die verfassungsrechtliche Grundlage der Zuständigkeitsregelung in Abgabensachen bildet, nicht vor. Auch eine andere bundesverfassungsgesetzliche Norm steht der Regelung des § 17 Abs. 3 Z 5 UStG 1959 nicht entgegen. Es ist dem Gesetzgeber durch keine Verfassungsbestimmung verwehrt, für ein Verfahren in der Form mehrere Verwaltungsbehörden zuständig zu machen, daß ein Teil des Verfahrens von einer Verwaltungsbehörde, der folgende Teil des Verfahrens von einer anderen Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Es besteht kein verfassungsgesetzlich gewährleisteter Anspruch der Partei, in Angelegenheiten der Umsatzsteuervergütung nur von einer Behörde (dem Finanzamt) einen einzigen, alle Fragen betreffenden Bescheid zu erhalten. Der Anspruch aus Umsatzsteuervergütung ist ein öffentlichrechtlicher Anspruch.Gegen Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 5, UStG 1959 hat der VfGH keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken. Die Regelung der Zuständigkeit ist nach der Bundesverfassung dem einfachen Gesetzgeber überlassen; er darf nur gegen bundesverfassungsgesetzliche Bestimmungen über die Zuständigkeit nicht verstoßen. Da es sich im vorliegenden Fall um die Zuständigkeit in einer Angelegenheit der Abgabenverwaltung des Bundes handelt und vom Gesetz ein Vollzugsorgan des Bundes (Zollamt) zur Bescheiderlassung zuständig gemacht wird, liegt ein Verstoß gegen Paragraph 11, Absatz eins, des F-VG 1948, der die verfassungsrechtliche Grundlage der Zuständigkeitsregelung in Abgabensachen bildet, nicht vor. Auch eine andere bundesverfassungsgesetzliche Norm steht der Regelung des Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 5, UStG 1959 nicht entgegen. Es ist dem Gesetzgeber durch keine Verfassungsbestimmung verwehrt, für ein Verfahren in der Form mehrere Verwaltungsbehörden zuständig zu machen, daß ein Teil des Verfahrens von einer Verwaltungsbehörde, der folgende Teil des Verfahrens von einer anderen Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Es besteht kein verfassungsgesetzlich gewährleisteter Anspruch der Partei, in Angelegenheiten der Umsatzsteuervergütung nur von einer Behörde (dem Finanzamt) einen einzigen, alle Fragen betreffenden Bescheid zu erhalten. Der Anspruch aus Umsatzsteuervergütung ist ein öffentlichrechtlicher Anspruch. Gegen § 7 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes.Gegen Paragraph 7, Absatz eins, des Zollgesetzes 1955 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes. Die Regelung der Zuständigkeit ist nach der Bundesverfassung dem einfachen Gesetzgeber überlassen; er darf nur gegen bundesverfassungsgesetzliche Bestimmungen über die Zuständigkeit nicht verstoßen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:B213.1964

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.