RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.06.1964 GeschäftszahlB195/62 Sammlungsnummer4695 RechtssatzGemäß § 33 der Handelskammer-Wahlordnung i. d. F. der 4.Gemäß Paragraph 33, der Handelskammer-Wahlordnung i. d. F. der 4. Handelskammer-Wahlordnungsnovelle, BGBl. Nr. 36/1960, gelten für die Wahl der Vorsteher und Vorsteherstellvertreter der Fachverbände sinngemäß die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 bis 8 sowie des § 25.Handelskammer-Wahlordnungsnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1960,, gelten für die Wahl der Vorsteher und Vorsteherstellvertreter der Fachverbände sinngemäß die Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 3 bis 8 sowie des Paragraph 25, Gemäß § 23 Abs. 4 fordert der Wahlleiter die Listenführer der im Fachgruppenausschuß vertretenen Wählergruppen zur Erstattung von Wahlvorschlägen auf. (Vgl. auch § 12 Abs. 1 betreffend die Wahlen in die Fachgruppe: Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens ... vorzulegen.) § 25 betrifft die Anfechtung des Wahlergebnisses. Das Wahlergebnis kann von den Listenführern der im Fachgruppenausschuß vertretenen Wählergruppen binnen einer Woche nach Durchführung der Wahl bei der Hauptwahlkommission angefochten werden. Die Bestimmungen des § 22 gelten sinngemäß. § 22 betrifft den Einspruch gegen die Ermittlung.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, fordert der Wahlleiter die Listenführer der im Fachgruppenausschuß vertretenen Wählergruppen zur Erstattung von Wahlvorschlägen auf. (Vgl. auch Paragraph 12, Absatz eins, betreffend die Wahlen in die Fachgruppe: Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens ... vorzulegen.) Paragraph 25, betrifft die Anfechtung des Wahlergebnisses. Das Wahlergebnis kann von den Listenführern der im Fachgruppenausschuß vertretenen Wählergruppen binnen einer Woche nach Durchführung der Wahl bei der Hauptwahlkommission angefochten werden. Die Bestimmungen des Paragraph 22, gelten sinngemäß. Paragraph 22, betrifft den Einspruch gegen die Ermittlung. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter einer Wählergruppe kann binnen einer Woche ... schriftlich Einspruch erheben. In den zitierten Bestimmungen der Handelskammer-WahlO sind die den Beteiligten eingeräumten subjektiven Rechte erschöpfend dargestellt. Gleichgültig, ob es sich um die Erstattung von Wahlvorschlägen (§§ 12 Abs. 1 und 23 Abs. 4) , um Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses (§ 22 Abs. 1) oder um Beschwerden gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission (§ 22 Abs. 4) handelt, immer ist nur den Wählergruppen selbst ein subjektives Recht eingeräumt.Gleichgültig, ob es sich um die Erstattung von Wahlvorschlägen (Paragraphen 12, Absatz eins und 23 Absatz 4,) , um Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses (Paragraph 22, Absatz eins,) oder um Beschwerden gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission (Paragraph 22, Absatz 4,) handelt, immer ist nur den Wählergruppen selbst ein subjektives Recht eingeräumt. Wenn in den zit. Bestimmungen der "Listenführer der im Fachgruppenausschuß vertretenen Wählergruppen" oder der " zustellungsbevollmächtigte Vertreter einer Wählergruppe" genannt wird, so haben diese Personen nur namens der von ihnen vertretenen Wählergruppe aufzutreten. Dies zeigt deutlich auch § 22 Abs. 5, wo es in verkürzter Form heißt: "Ebenso steht die Beschwerde gegen eine stattgebende Entscheidung der Hauptwahlkommission jenen Wählergruppen zu, die keinen Einspruch erhoben haben." Damit erscheinen in der WahlO die Parteienrechte abschließend geregelt: Sie kommen nur den Wählergruppen zu. Wenn nun in einer WahlO das Recht zur Erstattung von Wahlvorschlägen, Einspruchsrechte und Beschwerderechte sowie das Recht zur Anfechtung der Wahl umfassend und abschließend geregelt sind, können andere subjektive Rechte nicht in Betracht kommen.Wenn in den zit. Bestimmungen der "Listenführer der im Fachgruppenausschuß vertretenen Wählergruppen" oder der " zustellungsbevollmächtigte Vertreter einer Wählergruppe" genannt wird, so haben diese Personen nur namens der von ihnen vertretenen Wählergruppe aufzutreten. Dies zeigt deutlich auch Paragraph 22, Absatz 5,, wo es in verkürzter Form heißt: "Ebenso steht die Beschwerde gegen eine stattgebende Entscheidung der Hauptwahlkommission jenen Wählergruppen zu, die keinen Einspruch erhoben haben." Damit erscheinen in der WahlO die Parteienrechte abschließend geregelt: Sie kommen nur den Wählergruppen zu. Wenn nun in einer WahlO das Recht zur Erstattung von Wahlvorschlägen, Einspruchsrechte und Beschwerderechte sowie das Recht zur Anfechtung der Wahl umfassend und abschließend geregelt sind, können andere subjektive Rechte nicht in Betracht kommen. Insbesondere kommt niemandem ein subjektives Recht zu, sich persönlich um die Funktion eines Vorstehers zu bewerben, da gemäß § 23 Abs. 4 das Vorschlagsrecht nur der Wählergruppe zukommt.Insbesondere kommt niemandem ein subjektives Recht zu, sich persönlich um die Funktion eines Vorstehers zu bewerben, da gemäß Paragraph 23, Absatz 4, das Vorschlagsrecht nur der Wählergruppe zukommt. Wenn in einer WahlO das Recht zur Erstattung von Wahlvorschlägen, Einspruchsrechte und Beschwerderechte sowie das Recht zur Anfechtung der Wahl umfassend und abschließend geregelt sind, können andere subjektive Rechte nicht in Betracht kommen. Insbesondere kommt niemandem ein subjektives Recht zu, sich persönlich um die Funktion eines Vorstehers zu bewerben, wenn in der WahlO das Vorschlagsrecht nur der Wählergruppe zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:B195.1964
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