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{'item': 'B187/63'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.06.1964 GeschäftszahlB187/63 Sammlungsnummer4706 RechtssatzDie nach dem Besatzungsschädengesetz zu gewährenden Entschädigungen sind nicht im Privatrecht begründet; sie stellen hoheitlich gestaltete Leistungen auf Grund öffentlichrechtlicher Regelungen dar. Durch einen Bescheid, mit dem die Gewährung derartiger Leistungen abgelehnt wird, kann daher niemals in das Eigentum des Anspruchswerbers eingegriffen werden. Gegen die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a BSG bestehen - gemessen am Gleichheitsgrundsatz - keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Versagung eines Anspruches auf Entschädigung für Schäden, die durch oder im Zusammenhang mit oder als Folge von Entmilitarisierungsmaßnahmen entstanden sind, ist sachlich gerechtfertigt, weil die Alliierten und Assoziierten Mächte für derartige Schäden keine Entschädigungsansprüche anerkannt hatten und das BSG der allgemeinen Regel folgt, daß eine Entschädigungspflicht des Bundes nicht besteht, wenn ein Entschädigungsanspruch gegen eine der Besatzungsmächte nicht gegeben war. Die Fälle von Schäden an Sachen, die auf Grund der Rückstellungsgesetze zurückgestellt wurden, und von Schäden an Wohnräumen sind sachverhaltsmäßig anders gelagert, weshalb sich hier eine Differenzierung überhaupt nicht ergeben kann.Gegen die Vorschrift des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BSG bestehen - gemessen am Gleichheitsgrundsatz - keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Versagung eines Anspruches auf Entschädigung für Schäden, die durch oder im Zusammenhang mit oder als Folge von Entmilitarisierungsmaßnahmen entstanden sind, ist sachlich gerechtfertigt, weil die Alliierten und Assoziierten Mächte für derartige Schäden keine Entschädigungsansprüche anerkannt hatten und das BSG der allgemeinen Regel folgt, daß eine Entschädigungspflicht des Bundes nicht besteht, wenn ein Entschädigungsanspruch gegen eine der Besatzungsmächte nicht gegeben war. Die Fälle von Schäden an Sachen, die auf Grund der Rückstellungsgesetze zurückgestellt wurden, und von Schäden an Wohnräumen sind sachverhaltsmäßig anders gelagert, weshalb sich hier eine Differenzierung überhaupt nicht ergeben kann. Das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ist nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 B-VG} und Art. 2 StGG nur österreichischen Staatsbürgern, nicht auch Ausländern gewährleistet. Die MRK, BGBl. Nr. 210/1958, die seit ihrem Inkrafttreten Verfassungsrang hat (Art. II des B-VG vom 4. März 1964, BGBl. Nr. 59) gewährleistet zwar in Art. 14 allen Menschen - also auch Ausländern - den Genuß der in der MRK festgelegten Rechte und Freiheiten. Unter diesen Rechten befindet sich aber nicht ein Recht auf Gleichheit aller vor dem Gesetz. Die MRK hat daher den Kreis der Personen, denen in Österreich das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz zusteht, nicht erweitert.Das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ist nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 7,, Artikel 7, B-VG} und Artikel 2, StGG nur österreichischen Staatsbürgern, nicht auch Ausländern gewährleistet. Die MRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, die seit ihrem Inkrafttreten Verfassungsrang hat (Artikel römisch zwei, des B-VG vom 4. März 1964, Bundesgesetzblatt Nr. 59) gewährleistet zwar in Artikel 14, allen Menschen - also auch Ausländern - den Genuß der in der MRK festgelegten Rechte und Freiheiten. Unter diesen Rechten befindet sich aber nicht ein Recht auf Gleichheit aller vor dem Gesetz. Die MRK hat daher den Kreis der Personen, denen in Österreich das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz zusteht, nicht erweitert. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:B187.1964

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.